Hallo,
ich möchte die Kodierung bei Dialysepatienten mal aus Sicht des Nephrologen beleuchten.
Die ICD-Nummern um die es geht sind:
N18.0 - terminale Niereninsuffizienz
Z99.2 - Abhängigkeit von Dialyse
Z49.0 - Vorbereitung auf die Dialyse
Z49.1 - extrakorporale Dialyse - Hämodialyse, Hämofiltration, Hämodiaf.
Z49.2 - Sonstige Dialyse - Peritonealdialyse
Nach Kodierrichtline 1401 c erhalten Patienten die speziell zur Dialyse aufgenommen werden als HD die Z49.1, sofern es sich um einen Tagesfall handelt. Der Sinn liegt ausschließlich in der Erfassung der sog. teilstationären Dialysebehandlung. Es geht also um Patienten die nicht in einer rein ambulanten Einrichtung dialysieren können.
Bei einem Mehrtagesfall ist Z49.1 wie auch Z49.2 nur als ND zu kodieren, wenn die Aufnahme speziell zur Dialysebehandlung erfolgte. Beispiel wäre eine Verlegung in eine nephrologische Klinik zur Dialyse nach erfolgter OP in einem anderen Krankenhaus, oder ein als teilstationär geplanter Patient, der aufgrund des Allgemeinzustandes nach Dialyse nicht entlassen werden kann. HD ist dann die Krankheit die zur Aufnahme ins Krankenhaus geführt hat. Bei Verlegung zur Dialyse z.B. die Nierengrunderkrankung.
Patienten die zur Shuntanlage, oder Anlage des Peritonealdialysekatheters aufgenommen werden erhalten die Z49.0 als Hauptdiagnose. Dies schließt eine zwar nicht geplante, aber dann doch notwendige Erstdialyse mit ein (Siehe Kapitel Z49.-). Es wird also nicht zusätzlich zur HD Z49.0 die Z49.1 als ND kodiert.
Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse wirft die Frage auf, ab wann ein Patient abhängig von Dialyse ist und wer das beurteilt. In der ICD-Systematik findet sich der weitere Kommentar \"Langzeitdialyse bei Niereninsuffizienz\". Sinn dieser ICD-Nr liegt in der Abbildung der Dialysepflicht bei Patienten die aufgrund anderer interkurrenter Erkrankungen stationär behandelt werden. Für mich ist ein Patient abhängig von Dialyse wenn er in das chronische ambulante, oder teilstationäre Dialyseprogramm aufgenommen wurde. Diese Notwendigkeit wird jedes Quartal auf einem Dokumentationsbogen über die ärztliche Entscheidung zum Dialyseverfahren nach §135 Abs. 2 SGB V dokumentiert.
Betrachtet man das bisher gesagte, stellt sich die Frage, wann die N18.0 -terminale Niereninsuffizienz überhaupt noch zu kodieren ist. Als ND ist es nicht zulässig, wenn gleichzeitig ein Kode aus I12.- , oder I13.- kodiert wird, bei anderen Nierengrunderkrankungen ist es möglich.
N18.0 als Hauptdiagnose darf eigentlich nicht mehr vorkommen. Lediglich bei Patienten mit medizinisch nicht zu erklärender Nierengrunderkrankung scheint es denkbar hier N18.0 einzusetzen.
Gruß
N. Bröker