Beiträge von Broeker

    Hallo,

    auch wenn der nephrologische Kodierleitfaden noch aus 2003 stammt, so stimmt er in diesem Falle noch. Die DKR 1919a besagt das T85.71 nur genommen werden darf, wenn es keinen spezifischen Kode für die Komplikation gibt. Nun diesen Kode haben Sie mit K65.0 Akute Peritonitis.
    Anders sieht der Fall aus, wenn der CAPD-Katheter aufgrund eines Tunnelinfektes explantiert werden muss (also keine Peritonitis vorliegt), hier ist dann die T85.71 Hauptdiagnose.

    Gruß

    N. Bröker

    Hallo,

    ich möchte die Kodierung bei Dialysepatienten mal aus Sicht des Nephrologen beleuchten.
    Die ICD-Nummern um die es geht sind:

    N18.0 - terminale Niereninsuffizienz
    Z99.2 - Abhängigkeit von Dialyse
    Z49.0 - Vorbereitung auf die Dialyse
    Z49.1 - extrakorporale Dialyse - Hämodialyse, Hämofiltration, Hämodiaf.
    Z49.2 - Sonstige Dialyse - Peritonealdialyse

    Nach Kodierrichtline 1401 c erhalten Patienten die speziell zur Dialyse aufgenommen werden als HD die Z49.1, sofern es sich um einen Tagesfall handelt. Der Sinn liegt ausschließlich in der Erfassung der sog. teilstationären Dialysebehandlung. Es geht also um Patienten die nicht in einer rein ambulanten Einrichtung dialysieren können.

    Bei einem Mehrtagesfall ist Z49.1 wie auch Z49.2 nur als ND zu kodieren, wenn die Aufnahme speziell zur Dialysebehandlung erfolgte. Beispiel wäre eine Verlegung in eine nephrologische Klinik zur Dialyse nach erfolgter OP in einem anderen Krankenhaus, oder ein als teilstationär geplanter Patient, der aufgrund des Allgemeinzustandes nach Dialyse nicht entlassen werden kann. HD ist dann die Krankheit die zur Aufnahme ins Krankenhaus geführt hat. Bei Verlegung zur Dialyse z.B. die Nierengrunderkrankung.

    Patienten die zur Shuntanlage, oder Anlage des Peritonealdialysekatheters aufgenommen werden erhalten die Z49.0 als Hauptdiagnose. Dies schließt eine zwar nicht geplante, aber dann doch notwendige Erstdialyse mit ein (Siehe Kapitel Z49.-). Es wird also nicht zusätzlich zur HD Z49.0 die Z49.1 als ND kodiert.

    Z99.2 Abhängigkeit von Dialyse wirft die Frage auf, ab wann ein Patient abhängig von Dialyse ist und wer das beurteilt. In der ICD-Systematik findet sich der weitere Kommentar \"Langzeitdialyse bei Niereninsuffizienz\". Sinn dieser ICD-Nr liegt in der Abbildung der Dialysepflicht bei Patienten die aufgrund anderer interkurrenter Erkrankungen stationär behandelt werden. Für mich ist ein Patient abhängig von Dialyse wenn er in das chronische ambulante, oder teilstationäre Dialyseprogramm aufgenommen wurde. Diese Notwendigkeit wird jedes Quartal auf einem Dokumentationsbogen über die ärztliche Entscheidung zum Dialyseverfahren nach §135 Abs. 2 SGB V dokumentiert.

    Betrachtet man das bisher gesagte, stellt sich die Frage, wann die N18.0 -terminale Niereninsuffizienz überhaupt noch zu kodieren ist. Als ND ist es nicht zulässig, wenn gleichzeitig ein Kode aus I12.- , oder I13.- kodiert wird, bei anderen Nierengrunderkrankungen ist es möglich.
    N18.0 als Hauptdiagnose darf eigentlich nicht mehr vorkommen. Lediglich bei Patienten mit medizinisch nicht zu erklärender Nierengrunderkrankung scheint es denkbar hier N18.0 einzusetzen.

    Gruß

    N. Bröker

    Guten Morgen,

    die Behandlung des Nierenversagens ist als Hauptleitung anzusehen bei stationärer Aufnahme zur Dialyse/wegen des Nierenversagens. Für 2003 bedeutet dies Aufnahme zur teilstationären Dialyse, oder Übernahme aus einer anderen Klink wegen des Nierenversagens als Komplikation, oder Aufnahme wegen terminale Niereninsuffizienz.
    Zusatzentgelt gibt es in 2003 nur wenn es auch verhandelt war.
    In 2004 muss ebenfalls verhandelt werden, Zusatzentgelt gibt es dann nur noch außerhalb der drei Dialyse-DRG's L60, L61 und L71.

    mfg

    N. Bröker

    Hallo Herr Hirschberg,

    jeder gesunde Mensch, der auf seiner Haut, oder im Nasen/Rachenraum mit einem Keim besiedelt ist, der nachweislich bei anderen Menschen eine übertragbare Infektionskrankheit verursacht hat, ist ein asymptomatischer Keimträger einer übertragbaren Infektionserkrankung.

    Gruß

    N. Bröker

    Geehrte Mitstreiter,

    gleichzeitig U80.0! und U81! zu kodieren ergibt keinen Sinn. U80 beschreibt die Multiresistenz eines S.aureus mit Resistenz gegen eine oder mehrere der genannten Antibiotikagruppen. U81 beschreibt die Multiresistenz irgendeines Bakteriums (eines nicht unter U80.x genannten Erregers) mit nicht mehr als zwei sensiblen Antibiotika-Gruppen. Da der Erreger bekannt ist, sollte der spezifische Code benutzt werden.

    Die Z22.3-Keimträger anderer näher bezeichneter bakterieller Krankheiten, ist auschließlich bei einer entsprechenden übertragbaren Krankheit zu kodieren.
    B95.6! kodiert den S.aureus in Zusammenhang mit einer durch S. aureus verursachten Erkrankung.

    Also:
    Asymptomatischer Keimträger MRSA:
    Z29.0 + U80

    Asymptomatischer Keimträger einer durch S. aureus (zusätzlich MRSA)verursachten übertragbaren Infektionskrankheit, z.B. Meningitis, Impetigo contagiosa:
    Z22.3, Z29.0, U80.0!
    Erkrankter Keimträger wie oben + Code der Erkrankung z.B. Impetigo L01.0 + B95.6!.

    MRSA-Infektion:
    Art der Infektion -z.B. Pneumonie durch Staphylokokken J15.2, B95.6!, Z29.0, U80.0!

    mfg

    N. Bröker

    U80.0!
    S. aureus mit Resistenz gegen Oxacillin...

    Lt. Kodierhinweis zum Kapitel U80-U85 reicht die Resistenz gegen eines der genannten Antibiotika. Die hier ausgewählten Antibiotika definieren bereits die Multiresistenz.

    N. Bröker

    Hallo ToDo,

    für das Jahr 2003 ist kein Zusatzentgelt abrechenbar, da das Nierenversagen/Dialyse die Hauptleistung für den letzten stationären Aufenthalt darstellt.
    Ein Sonderentgelt, sofern es für 2003 verhandelt wurde, gibt es nur für Dialyseleistungen bei anderen interkurrenten Erkrankungen. Wäre also das Nierenversagen im Rahmen der Behandlung der Hirnblutung bereits im ersten Aufenthalt aufgetreten, dann könnte ein Zusatzentgelt abgerechnet werden.

    Für 2004 gilt grundsätzlich, dass immer dann ein Zusatzentgelt abgerechnet werden kann, sofern der Fall nicht in den DRG L60, L61, oder L71 landet. Zu diesen DRG's gibt es ICD Tabellen aus denen hervorgeht, bei welcher Diagnose diese DRG' angesteuert werden.
    Diese Tabellen sind noch lückenhaft, spätestens 2005 dürfte auch eine HD N99.0 in der DRG L60 landen.
    Die Klinik muss eine eigene Dialyseabteilung haben. Wie diese sich definiert ist unklar, was bei der Zusammenarbeit Klinik/Dialyseanbieter zu aktuellem Gesprächsbedarf führen dürfte.


    mfg

    N. Bröker

    Noch ein Nachtrag,

    ab 2004 hat die HD eine wichtige Bedeutung zur Frage Zusatzentgelt für die dialyse ja/nein.
    Übernehme ich die Hauptdiagnose der verlegenden Klinik, dann kann ein Zusatzentgelt abgerechnet werden, generiere ich eine neue HD Nierenversagen, dann landet der Patietn in der DRG L60 und hier darf kein Zusatzentgelt abgerechnet werden.

    mfg


    N. Bröker

    Guten Tag,

    meine grundsätzliche Frage zu diesem Problem lautet:

    Erleidet ein Patient mit HD xy eine Komplikation, die in der selben Klinik behandelt werden kann, dann gibt es nur einen Fall mit einer HD xy.
    Muss der Patient in eine andere Klinik zur Behandlung der ND verlegt werden und wird von dort entlassen, werden dann 2 Fälle generiert mit einer unterschiedlichen HD?


    mfg

    N. Bröker

    Guten Tag,

    wir haben uns die gleiche Frage gestellt. Meiner Meinung nach bleibt die HD im Sinne der Kodierrichtlinien auch bei Verlegung aufgrund einer Komplikation (=ND) bestehen.
    Wenn in ein Patient in unserer Klinik als Komplikation ein Nierenversagen erleidet und dialysepflichtig wird, dürfen wir auch keinen neuen Fall mit neuer HD Nierenversagen generieren.

    mfg

    N. Bröker