Beiträge von Michael_Hanke

    Hallo Forum,

    die Codierung der Zusatzentgelte ist die eine Frage, die Kalkulation der Zusatzentgelte eine andere. Wie ich kürzlich gehört habe, arbeiten die Kostenträger an (einem) einheitlichen Kalkulationsschema. Bis diese vorliegen kann es noch dauer, vieleicht zulange für diejenigen die prospektiv verhandeln wollen. Zudem könnte sich herausstellen, das ein von den Kostenträgern konzipiertes Kalkulationsschema nicht sachgerecht ist. Ich hoffe sehr, das auch die Krankenhausgesellschaften an (einem) Kalkulationsschema für Zusatzentgelte arbeiten.
    Unabhängig davon würde es Sinn machen, wenn die betroffenen Krankenhäuser sich bezüglich einer einheitlichen Kalkulation abstimmen. Wir wären jedenfalls an einer abgestimmten Kalkulation für die ZE20, ZE21 und beschichteten Stents interessiert.

    Mit vielen Grüßen aus Duisburg


    Michael-Hermann Hanke

    Hallo Forum,

    spätestens wenn der Gesetzgeber eine Verpflichtung der Krankenhäuser zur Fallkostenkalkulation vorschreibt, müßte auch die Finanzierung der Kostenträgerrechnung gesetzlich sichergestellt werden, denn eine qualitativ gute Kostenträgerrechnung kostet viel Geld. Der Gesetzgeber möchte diese Leistung aber offensichtlich zum Nulltarif erhalten. (Geiz ist geil!)
    Man darf also nicht allzu überracht sein, wenn die Krankenhäuser bei begrenzten Budgets dieses Instrumentarium noch nicht, nur verhalten oder in geringer Qualität aufbauen.
    Gäbe es für die dauerhafte Lieferung von exakten Kostendaten an das InEK eine angemessene Budgeterhöhung, würde sich Quantität und Qualität der Kostendaten und somit auch die Akzeptanz des Systems sehr schnell deutlich verbessern.
    Dabei wäre es gerade aus betriebswirtschaftlicher Sicht wichtig, wenn die Bewertungsrelationen sehr schnell ihre endgültige Höhe annehmen, weil langfristige betriebliche Entscheidungen nun einmal auf sicheren Grundlagen getroffen werden müssen. In einem lernenden d.h. sich ständig verändernden System ist die Gefahr betriebswirtschaftlicher Fehlentscheidungen sehr hoch.

    Mit vielen Grüßen aus Duisburg

    Michael-Hermann Hanke

    Hallo Forum,

    die folgende Fallkonstellation möchte ich einmal zur Diskussion vorstellen:

    Ein kardiologischer Patient mit Hypertonie wurde in den Vorjahren bereits wegen Verengungen und Verschluß von Herzkranzgefäßen untersucht und behandelt. Aufgrund aktueller Beschwerden ist eine erneute Linksherzkatheteruntersuchung indiziert. Da wegen der Vorgeschichte mit interventionellen Maßnahmen zu rechnen ist, wird der Patient stationär aufgenommen. Bei der LHK-Untersuchung stellt sich jedoch heraus, dass keine Dillatation oder Stenteinlage erforderlich ist.

    Der MDK sieht in diesem Fall grundsätzlich keine stationäre Behandlungsnotwendigkeit. Vielmehr sei die diagnostische LHK-Untersuchung ambulant durchzuführen. Gegebenenfalls konnte der Patient immer noch stationär aufgenommen werden.

    Ist diese ex-post Betrachtung des MDK zulässig?
    Kann man Diagnostik und Therapie hier praktisch trennen?

    Letztlich würde diese Auffassung bedeuten, das ein Krankenhaus seine Abrechnung nach den Untersuchungsergebnissen ausrichten müßte. Eine prospektive Leistungsmengenplanung wird dann zum reinen Glückspiel.

    Leider helfen hier m.E. die Krankenhausbehandlungs-Richtlinien (vom 24.03.2003; veröffentlicht im Bundesanzeiger Nr. 188 vom 09.10.2003) auch nicht weiter. Darin wird lediglich auf das Behandlungsziel abgestellt.

    Wer hat ähnliche Erfahrungen oder vieleicht sogar ein Urteil zu dieser Problemstellung?


    Mit vielen Grüßen aus Duisburg


    M.H.Hanke

    Hallo verehrtes Forum,

    seit zwei Monaten steigen die Anfragen seitens der Kassen in unserem DRG-Optionshaus kontinuierlich und kräftig an. Dabei wird in der Regel ohne nähere Angabe von Gründen eine med. Begründung oder ein Entlassungsbericht angefordert. Es ist festzustellen, das dieses expansive Prüfverhalten die personellen Ressourcen der damit befaßten Mitarbeiter inzwischen bei weitem übersteigt.

    Als Reaktion darauf erfassen wir daher seit ca. vier Wochen jede Kassenanfrage fallbezogen. Eine erste Auswertung zeigt hier, das "normale" Kassen etwa 5% der Fälle in der o.g. Form prüfen. Es gibt aber auch einige Kassen die eine Prüfquote von 15% und mehr aufweisen.

    Bei derartig hohen Prüfquoten wird unseres Erachtens der Grundsatz der Einzelfallprüfung verletzt!

    Bevor wir nun weitere Maßnahmen ergreifen, würde es mich interessieren, ob das Prüfverhalten der Kassen auch in anderen Krankenhäusern erfaßt wird und wie dort mit diesen Informationen umgegangen wird.

    Ich könnte mir auch gut vorstellen, dass man die Prüfquoten der Kassen einmal auf Landesebene auswertet und veröffentlicht.

    Bei einer Kasse ist z.B. klar erkennbar, dass regelmäßig die am niedrigsten bewertete DRG-Grouperalternative (bei gegebenen Diagnosen) bezahlt wird und darüber hinaus eine med. Begründung verlangt wird. Es wäre sehr zu begrüßen, wenn solche Strategien einmal gesammelt und veröffentlicht werden. In der Folge könnten dann evt. wirksame Gegenstrategien gegen solche unseriösen Praktiken ausgetauscht werden.

    Mit vielen Grüßen aus Duisburg


    M.H. Hanke

    Liebe Gemeinde,

    wir haben nun die ersten umfangreicheren MDK-Prüfungen über DRG-Fälle des lfd. Jahres hinter uns und sind um einige Erfahrungen reicher geworden. Es ist erfreulicherweise festzustellen, dass der MDK nicht nur Upcoding, sondern auch Downcoding prüft. So einige Kassen werden vermutlich unangenehm überrascht sein, dass in vielen Fällen nicht etwa zuviel gezahlt wurde, sondern zu wenig und das wir nun diese Beträge nachfakturieren werden. Dies war bisher nie der Fall gewesen, da maximal der ursprünglich berechnete Betrag zur Disposition stand. Ich bin sehr gespannt, ob die betroffenen Kassen die MDK-Bewertung akzeptieren werden. Gibt es hierzu schon erste Erfahrungen anderer Häuser?

    Die Stoßrichtung der DRG-Fallprüfungen geht hier ganz klar in die beiden Richtungen:
    (a) ambulante Behandlung versus stationäre Behandlung und
    (b) Prüfung auf Fallsplitting

    Ersteres kennen wir ja schon zur Genüge und soll hier nicht weiter thematisiert werden.

    Das Thema "Fallsplitting" war bisher nicht so interessant, da die Gesamtverweildauer sich bei einer Zusammenführung zweier Fälle (z.B. Diagnostik + Therapie) nicht verringert hat und folglich kein Kürzungspotential konstruiert werden konnte.

    Im DRG-System wird bei einer zeitichen Trennung von Diagnostik und Therapie grundsätzlich ein sog. Fallsplitting unterstellt. Das Krhs. soll sich in diesen Fällen mit einer DRG begnügen. Beispiel: Patient mit DSA, wird eine Woche später zur PTA einbestellt wird.

    Ich möchte an dieser Stelle einmal die (vieleicht provokante) Frage aufwerfen, ob es tatsächlich sinnvoll und vorschriftsmäßig ist, ein Krankenhaus dazu zu zwingen, Diagnostik und Therapie an einem Stück zu betreiben?

    Wo steht eigendlich geschieben, das wir in diesen Fällen gezwungen sind, die beiden Fälle (Beachte: Es sind keine Wiederkehrer wg. Komplikation und keine Rückverlegungen) zusammenzuführen und eine DRG abzurechnen?

    Mit vielen Grüßen Niederrhein


    Michael Hanke

    Guten Abend liebe Forumsteilnehmer,

    existiert bereits eine konsentierte oder vereinbarte Methode für den Nachweis nach § 3 (6) Satz 7 KHEntgG, wann und in welcher Höhe Mehrerlöse nicht auf eine veränderte Kodierung zurückzuführen sind? Meines Erachtens kann dieser Nachweis nur auf DRG-Ebene geführt werden. Was ist mit "veränderte Kodierung" eigendlich genau gemeint?

    (a) Upcoding: Verstärktes Verschlüsseln von schweregraderhöhenden Nebendiagnosen
    (b) Rightcoding: Beachtung und Anwendung sämtlicher Kodierrichtlinien für alle Fälle bzw. bewußte Korrektur von fehlerhaft verschlüsselten Fällen im Sinne der DKR.

    Letzteres kann doch unmöglich mit einem 100% Mehrerlösausgleich bestraft werden oder?

    Mehrerlöse könnten u.U. auch durch ein modifiziertes Mapping bei den verwendeten Groupern entstehen. Zum Beispiel wenn für die Planung ein AR-DRG-Grouper verwendet wurde, welcher bei gleicher Kodierung partiell zu anderen Ergebnissen kommt wie ein aktueller G-DRG-Grouper. Ist dies auch eine veränderte Kodierung i.S. des § 3 (6) Satz 3 KHEntgG?

    Was sagen die Experten hierzu?

    Ich sehe hier schon die schönsten Diskussionen bei den nächsten Budgetverhandlungen auf uns zukommen, was unweigerlich zu der Frage führt, ob diese Regelung (wie ich meine) nach § 13 KHEntgG schiedstellenfähig ist?

    Schon im Voraus herzlichen Dank für alle sachdienlichen Hinweise

    von Michael-Hermann Hanke

    Guten Abend,

    ich würde vorschlagen, die DRG-Überlieger 2003/2004 so zu behandeln, wie wir bisher die Fallpauschalen-Fälle behandelt haben. Das heißt, die DRG-Überlieger 2003/2004 werden komplett den Fällen des Jahres 2004 zugerechnet. Dies entspricht auch dem § 9 KFPV.

    Diese Vorgehensweise ermöglicht eine sachgerechte Ausgleichs-berechnung, da nur die tatsächlich abgerechneten DRG-Pauschalen in den Erlösausgleich einfließen.

    Die Abgrenzung der DRG-Erlöse für den Jahresabschluß wird sich zwangsläufig nach den hausinternen Möglichkeiten richten. Krankenhäuser ohne Kostenträgerrechnung werden den DRG-Erlös vereinfacht nach der Verweildauer aufteilen müssen, Krankenhäuser mit differenzierter Kostenträgerrechnung können eine kostengerechte Erlösabgrenzung vornehmen.

    Aus dem ziemlich feuchten Rheinland grüßt,


    Michael-Hermann Hanke

    Die Abrechnung von DRG´s für tagesklinische Patienten ist kein Problem, sondern Pflicht, wenn man für seine tagesklinischen Fälle mit den Kostenträgern die Abrechnung von DRG-Fallpauschalen vereinbart hat.

    Die wirtschaftlichen Aspekte werden schon über den hausindividuellen Basisfallwert geregelt.

    Man kann hier auch nicht ernsthaft einen zusammenhängenden Behandlungsfall unterstellen, denn tagesklinische Patienten kommen das ganze Jahr über immer wieder in die Behandlung. Wann sollte denn dann für einen "tagesklinischen Fall" eine DRG-Fallpauschale abgerechnet werden?

    Mit frendlichem Gruß aus dem Rheinland


    Michael-Hermann Hanke