lieber herr raether
ist die verdachtsdiagnose ausgeschlossen, so wird das symtptom kodiert (D008b), auch wenn eine spezifische therapie erfolgte,
verwirrungen gibt es immer mit der vorgehensweise, dass bei einer behandelten, aber zum zeitpunkt der entlassung weder gesicherten noch ausgeschlossenen diagnose bzw. bei verlegung in ein anderes krankenhaus auch ohne behandlung die verdachtsdiagnose kodiert werden darf
herzliche gruesse aus dem medizincontrolling jena
uwe leder