Hallo Forumsmitglieder,
wie rechnen andere Krankenhäuser die Behandlung sekundär heilender Wunden mit der KV ab?
02310 Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde(n)
Beschreibung
Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Decubitalulcus (-ulcera)
Obligater Leistungsinhalt
Abtragung von Nekrosen
und/oder
Wunddebridement
und/oder
Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes
und/oder
Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade,
Mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall
beziehungsweise:
07340 Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde(n)
Beschreibung
Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n), Verbrennung(en) ab 2. Grades, septischen Wundheilungsstörung(en), Abszesses/n, septischen Knochenprozesses/n und/oder Decubitalulcus (-ulcera)
Obligater Leistungsinhalt
Abtragung von Nekrosen
und/oder
Wunddebridement
und/oder
Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes
und/oder
Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade,
Mindestens 5 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall
Mein Problem:
Die entsprechenden GOP`s werden von der zuständigen KV nicht akzeptiert, sofern der entsprechende Mindest-Arzt-Patienten-Kontakt (s.o.) im Behandlungsfall nicht erfüllt ist.
Es ist m.E. relativ unverständlich, da die entsprechenden obligaten Leistungsinhalte durch und/oder-Verknüpfungen getrennt sind. Die KV argumentiert, dass der letzte Spiegelstrich der letzten obligaten und/oder-Verknüpfung (= mind. 3 bzw. 5 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall) gewissermaßen für alle obligaten Leistungsinhalte gleichermaßen zutreffen würde. Somit wäre z.B. die GOP 07340 für ein Krankenhaus, welches einen Patient mit einer Verbrennungswunde 2./3. Grades in der Notfallaufnahme 1x versorgt nicht abrechenbar. :sterne:
Das Ganze ist für mich leider etwas unverständlich . :noo:
Wie gehen andere Kliniken damit um?
Wird die entsprechende GOP tatsächlich erst bei 3 bzw. 5 Arzt-Patienten-Kontakten zur Abrechnung gebracht?
Mit freundlichen Grüssen
Mario Schädlich