Beiträge von Schaedlich

    Guten Morgen Forumsmitglieder,

    wie bilde ich die folgende Leistung (OPS) adäquat ab:

    Ein Patient bekommt zur Durchführung einer postoperativen Analgesie einen Periduralkatheter gelegt (punktiert).

    Laut DKR 1806d sind ja nichtoperative Schmerzbehandlungsverfahren für akuten Schmerz nur anzugeben, wenn sie als alleinige Maßnahme durchgeführt werden und dann mit einem Kode aus 8-91 zu verschlüsseln.

    Demnach ist hier 8-91 nicht anzusetzen.

    Alternativ dachte ich an einen Kode aus 5-038.2 Implantation oder Wechsel eines Katheters zur intrathekalen und epiduralen Infusion.
    Jedoch handelt es sich in meinem Beispiel nicht um eine (operative) Implantation sondern vielmehr um ein Legen durch Punktion. Ergo fällt dieser Kode auch aus.

    Hat vielleicht jemand einen besseren Vorschlag zur adäquaten Abbildung der erbrachten Leistung?

    Danke im Voraus!

    Freundliche Grüße
    Mario Schädlich

    Guten Tag an alle Forumsteilnehmer,

    nach nochmaliger Rücksprache mit dem Chefarzt unserer Intensiv-/ Anästhesieabteilung handelt es sich in meinem Beispiel nicht um Atemgymnastik sondern vielmehr um die Phase des Weanings nach mehreren operativen Eingriffen mit anschließender invasiver Nachbeatmung < 24h postoperativ.

    Durch die Form der noninvasiven intermittierenden \"CPAP-Masken-Nachbeatmung\" wurde außerdem die Verweildauer des Patienten erheblich verkürzt, da der Patient, bei fortbestehender Ateminsuffizienz (kompliziert durch die postoperative Pneumonie) sonst invasiv (intubiert bzw. tracheotomiert, analgosediert etc.) nachbeatmet worden wäre. Dieses Vorgehen hätte die Verweildauer des Patienten erheblich verlängert.

    Aus genannten Gründen werde ich die Phase des Weanings bei der Berechnung der Gesamtbeatmungsdauer durchgängig berücksichtigen.

    Freundliche Grüße :sonne:

    Mario Schädlich

    Hallo Herr Selter,

    habe noch einmal etwas im Archiv geblättert und noch einen interessanten Beitrag zu diesem Thema gefunden:
    http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard…post=beatmung#7

    Ich würde mich eigentlich der Meinung des Herrn Dr. Stern anschließen wollen.
    Zitat: \"Nach dem \"Fachkommentar DRG 2004 Anästhesiologie\", herausgegeben vom Bund deutscher Anästhesisten, wird empfohlen, die Tage als Beatmungstage zu definieren, bei denen ein Respirator am Bett des Patienten steht und regelmäßig benutzt wird, unabhängig davon, wie lange die CPAP-Phasen dauern. Dies scheint uns auch gerechtfertigt, da insbesondere der personelle Aufwand für solche wachen Patienten (Anlegen der Maske, Anleitung der Patienten, Anpassung der Beatmung an die individuellen Bedürfnisse des Patienten, Monitoring und Betreuung des Patienten in einer subjektiv belastenden Situation) sehr hoch ist, und der Patient einen \"Beatmungsplatz\" belegt und Intensivpflichtig bleibt.\"

    Meines Erachtens ist die Berechnung der Gesamtbeatmungsdauer aus dieser Sichtweise durchaus begründbar. Allerdings wäre hierzu die MDK-Sichtweise und -Meinung interessant. Erfahrungen dazu liegen uns bisher nicht vor.

    Freundliche Grüße

    Mario Schädlich

    Hallo Forumsmitglieder,

    lt. DKR 2006 Def. der maschinellen Beatmung kann, bei intensivmedizinisch versorgten Patienten, eine maschinelle Beatmung auch über Maskensysteme erfolgen, wenn diese an Stelle der bisher üblichen Intubation oder Tracheotomie eingesetzt werden.

    Im konkreten Beispiel wird ein ateminsuffizienter Intensivpatient (bei schwerer Pneumonie) über mehrere Tage intermittierend (4x tgl. 1/4 h) am Respirator mittels einer CPAP-Maske, an Stelle einer Intubation oder Tracheotomie, \"beatmet\".

    Meine Frage:

    Wie ist in diesem Falle die Gesamtbeatmungsdauer zu berechnen?
    Sind hier die einzelnen Beatmungsperioden (jeweils 1/4 h) heranzuziehen und daraus die Summe zu bilden oder ist die Beatmungsdauer durchgängig zu berechnen (Beginn 1. CPAP-Maskenbeatmung bis Ende letzte CPAP-Maskenbeatmung)?

    Freundliche Grüße

    Mario Schädlich

    Hallo Forumsmitglieder,

    Der Gesetzgeber ermöglicht mit § 116 b SGB V den Krankenkassen, mit Krankenhäusern Verträge zur Erbringung ambulanter Leistungen zu schließen, sofern es sich um hochspezialisierte Leistungen, seltene Erkrankungen und Erkrankungen mit besonderen Krankheitsverläufen handelt.

    Gibt es Forumsmitglieder, die hier Erfahrungen haben bzw. gibt es Krankenhäuser, die solche Verträge mit Krankenkassen abgeschlossen haben und beispielsweise die unten angeführten Leistungen nach der besagten Richtlinie durchführen und abrechnen?

    [f]1.ambulante Bronchoskopie[/f] zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit onkologischen Atemwegserkrankungen
    [f]2.ambulantes EEG[/f] zur Diagnostik und Versorgung von Patienten mit Anfallsleiden

    Freundliche Grüße

    Mario Schädlich

    Guten Morgen Frau Weihs,

    unter Beachtung des Hinweises unter N39.0 Harnwegsinfektion, Lokalisation nicht näher bezeichnet
    (Soll der Infektionserreger angegeben werden, ist eine zusätzliche Schlüsselnummer (B95-B97)zu benutzen) dürfen Sie natürlich einen zusätzlichen Kode für E.coli verschlüsseln.

    folglich: N39.0 + B96.2!

    Mit freundlichen Grüßen

    Mario Schädlich

    Hallo Forumsmitglieder,

    wie rechnen andere Krankenhäuser die Behandlung sekundär heilender Wunden mit der KV ab?

    02310 Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde(n)
    Beschreibung

    Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n) und/oder Decubitalulcus (-ulcera)
    Obligater Leistungsinhalt
    Abtragung von Nekrosen

    und/oder

    Wunddebridement

    und/oder

    Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes

    und/oder

    Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade,

    Mindestens 3 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall

    beziehungsweise:

    07340 Behandlungskomplex einer/von sekundär heilenden Wunde(n)

    Beschreibung

    Behandlung einer/eines/von sekundär heilenden Wunde(n), Verbrennung(en) ab 2. Grades, septischen Wundheilungsstörung(en), Abszesses/n, septischen Knochenprozesses/n und/oder Decubitalulcus (-ulcera)
    Obligater Leistungsinhalt
    Abtragung von Nekrosen

    und/oder

    Wunddebridement

    und/oder

    Anlage und/oder Wechsel eines Kompressionsverbandes

    und/oder

    Einbringung und/oder Wechsel einer Wundtamponade,

    Mindestens 5 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall


    Mein Problem:
    Die entsprechenden GOP`s werden von der zuständigen KV nicht akzeptiert, sofern der entsprechende Mindest-Arzt-Patienten-Kontakt (s.o.) im Behandlungsfall nicht erfüllt ist.
    Es ist m.E. relativ unverständlich, da die entsprechenden obligaten Leistungsinhalte durch und/oder-Verknüpfungen getrennt sind. Die KV argumentiert, dass der letzte Spiegelstrich der letzten obligaten und/oder-Verknüpfung (= mind. 3 bzw. 5 Arzt-Patienten-Kontakte im Behandlungsfall) gewissermaßen für alle obligaten Leistungsinhalte gleichermaßen zutreffen würde. Somit wäre z.B. die GOP 07340 für ein Krankenhaus, welches einen Patient mit einer Verbrennungswunde 2./3. Grades in der Notfallaufnahme 1x versorgt nicht abrechenbar. :sterne:

    Das Ganze ist für mich leider etwas unverständlich . :noo:

    Wie gehen andere Kliniken damit um?
    Wird die entsprechende GOP tatsächlich erst bei 3 bzw. 5 Arzt-Patienten-Kontakten zur Abrechnung gebracht?


    Mit freundlichen Grüssen

    Mario Schädlich

    Hallo Herr Offermanns, hallo Forum,

    vielen Dank erstmal für Ihre Antwort.

    Ich verstehe jedoch nicht, warum dann dieser Kode mit den dazugehörigen Leistungsziffern (OP-Leistung, Überwachung, Narkose etc.)von der KBV dem entsprechenden Kapitel 31 Ambulante und belegärztliche Operationen zugeordnet und auch veröffentlicht (EBM 2000plus Band 2, KBV-EBM-Browser etc.) wird ?!? :(

    Ist meines Erachtens stark verwirrend und irreführend, wenn der Schlüssel zunächst veröffentlicht wird (s.o.) aber letztlich in der Anlage 1 zum Grundvertrag nach § 115b SGB V (Katalog ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe im Krankenhaus)gar nicht erscheint.


    Mit freundlichen Grüssen

    Mario Schädlich

    Hallo Forumsmitglieder:

    benötige Aufklärung:

    Der OPS-Kode 5-593.2 Transvaginale Suspensionsoperation [Zügeloperation]; Mit alloplastischem Material
    Inkl.: Tension free vaginal tape (TVT)

    findet sich zwar im EBM 2000plus Band 2 (- Zuordnung der operativen Prozeduren nach § 301 SGB V (OPS-301) zu den Leistungen des Kapitels 31 (ambulantes Operieren) - sowie im KBV-EBM-Browser mit entsprechenden Leistungsangaben (OP-Leistung, Überwachung, Narkose etc.) wieder, erscheint aber im aktuellen DKG-Katalog (Stand 08.09.05) für ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende Eingriffe gemäß § 115 b SGB V aus Anhang 2 zu Kapitel 31 des EBM nicht?

    Ist die Leistung trotzdem gemäß § 115 b SGB V ambulantes Operieren als solche zu erbringen bzw. erbringbar? Welcher Kategorie würde sie zugeordnet (Leistungen, die in der Regel ambulant erbracht werden können sind mit der Ziffer „1“ gekennzeichnet. Leistungen, bei denen sowohl eine ambulante, als auch eine stationäre Durchführung möglich ist, sind mit der Ziffer „2“ gekennzeichnet)?
    :sterne:

    Mit freundlichen Grüssen

    Mario Schädlich

    Hallo Frau Hollerbach,

    vielen Dank zunächst für Ihre schnelle Antwort.
    Ich habe die Buchausgabe der KBV EBM Band 1 und 2 mit Stand vom 1.04.2005 vor mir liegen.
    Der erste OPS-Kode im Band 2 ist:

    1-502.0 Biopsie an Muskeln und Weichteilen durch Inzision: Hals

    Somit wären die beiden Kodes 1-471.2 und 1-472.0 hier nicht berücksichtigt.

    Mit freundlichen Grüßen

    Mario Schädlich

    Hallo Forumsmitglieder,

    laut Präambel des Katalogs ambulant durchführbarer Operationen und sonstiger stationsersetzender Eingriffe gemäß § 115 b SGB V
    im Krankenhaus beinhaltet Abschnitt 1 ambulant durchführbare Operationen und sonstige stationsersetzende, die im neuen EBM in Anhang 2 zu Kapitel 31 enthalten sind.

    1-471.2 Diagnostische fraktionierte Kürettage
    und
    1-472.0 Zervixabrasio

    sind entsprechende Leistungen des Katalogs Abschnitt 1.
    Diese sind allerdings nicht im Anhang 2 (Band 2) des EBM 2000plus zu finden! Dort geht es erst mit dem OPS-Kode 1-502.0 los.
    Welche Schlüssel für OP-Leistung, Überwachung, Nachbehandlung und Narkose verwende ich nun für meine oben genannten ambulanten Operationen ?

    Mit freundlichen Grüßen Mario Schädlich