Beiträge von Fayence

    Jetzt meine endgültige Frage:
    Würdet ihr die HTEP und den Ring auch getrennt von einander kodieren?


    Hallo Joann,

    der Blick in den OPS Katalog bringt einen doch (fast) immer weiter ...
    So ist bereits am Anfang des Kapitels "Implantation einer Endoprothese am Hüftgelenk" unter "Hinweise" zu lesen:

    Eine durchgeführte Pfannendachplastik ist gesondert zu kodieren (5-829.1)
    Eine durchgeführte Pfannenbodenplastik ist gesondert zu kodieren (5-829.h)
    Eine durchgeführte Spongiosaplastik ist gesondert zu kodieren (5-784)
    Die zusätzliche Verwendung von Osteosynthesematerial ist gesondert zu kodieren (5-786)

    Bei der Diagnose hätte mich allerdings die Auffüllung der Osteolysen mit Fremdspongiosa nicht überrascht. Das ist nicht rein zufällig auch noch Bestandteil dieser OP?

    Gruß
    Fayence

    Hallo Herr Horndasch,

    interessanter Denkansatz. Nur habe ich ein Problem damit, den einleitenden Hinweis negieren zu können. ^^

    8-55 Frührehabilitative Komplexbehandlung

    Hinw.: Ein Kode aus diesem Bereich ist jeweils nur einmal pro stationären Aufenthalt anzugeben und darf nur solange verwendet werden, wie akutstationärer Behandlungsbedarf besteht.

    Gruß

    Fayence

    Wegen Miktionsstörungen muss ein DK gelegt werden. Dabei vermutlich Läsion der Harnröhre.


    Hallo riol,

    mal blöd nachgefragt ... warum wird die Läsion nur vermutet? Wenn der DK geschoben wurde und die Harnröhre verletzt hat, müsste es doch geblutet haben.

    Unabhängig davon würde ich hier T81.2 kodieren.

    Sonnigen Grüße
    Fayence

    Hallo Silberblitz,

    weder FPV noch FPK geben eine Ausnahmereglung her, was Verlegungsabschläge bei "Entbindungsfällen" betrifft.

    Unsere Patientenverwaltung fragt in solchen Fällen beim verlegenden KH nach, ob die Patientin innerhalb von 24 Stunden verlegt wurde oder nicht.

    Gruß
    Fayence

    Hallo Sternberg,

    willkommen im Club. ;)

    Die frührehabilitative geriatrische Komplexbehandlung steht bei immer mehr KK auf dem Prüfstand, ist zumindest meine Erfahrung.
    Grundsätzlich muss die Notwendigkeit einer akut-stationären Behandlung gegeben sein; ich denke, da sind wir uns einig. Extrem wichtig ist, dass die Indikation zur Aufnahme wirklich eng gestellt wird, sich die Multimorbidität in den ICD´s widerspiegelt und die Dokumentation stimmt!
    Sieht man sich einmal die Auslegungshinweise des MdK zur Kodierprüfung des 8-550.* an (siehe Anhang), wundert es nicht, dass verstärkt auf die Dauer der stationären Behandlungsbedürftigkeit abgehoben wird.

    Zitat

    Aufgrund derzeit noch fehlender offizieller Frührehabilitationskriterien liegt die Entscheidung einer diesbezüglichen Prüfung beim Gutachter. Hiervon unberührt bleibt die generelle Prüfung der akutstationären Behandlungsbedürftigkeit (zum Aufnahmezeitpunkt und während der Behandlungsdauer der OPS 8-550*).

    Wenn die akut-stationäre Behandlungsdauer nicht verteidigt werden kann und damit Schwellenwerte für die 8-550.* unterschritten werden, kann man die "fehlenden" Behandlungseinheiten natürlich nicht auf den nachstationären Bereich verlagern. Selbst wenn die PatientInnen nachstationär entlassen worden wären (was eher nicht der Fall sein wird), sind diese Leistungen nicht stationär erbracht worden.

    BTW ... wenn ich z.B. einen Fall mit einem Barthel 0 bei Aufnahme & Entlassung bei Pflegestufe 2/3 zu verteidigen habe (Gott sei Dank extrem selten), kann ich die Kostenträger durchaus verstehen, dass ein solcher Fall angefragt wird ...

    Machen wir uns nichts vor, die Möglichkeit der frührehabilitativen geriatrischen Komplexbehandlung wird im Einzelfall auch von verlegenden anderen KH genutzt, die eigene VWD nicht überschreiten zu müssen. Stichwort: Versorgungsproblem!

    Man sollte/muss sich argumentativ gut wappnen; hilfreich ist die Seite http://drg.geriatrie-web.de/dkger/main/controlling.html
    Ergänzend würde ich mir einmal den aktuellen Kodierleitfaden Geriatrie besorgen.


    In diesem Sinne
    Gruß
    Fayence

    Hallo Miteinander,

    "Schützenhilfe" könnte m.E. die Stellungnahme der Bundesärztekammer bieten (hängt als Datei an). Auf Seite 14 steht geschrieben: " Wie richtig erwähnt wird, müsste für periprothetische Frakturen im direkten Zusammenhang mit dem Eingriff die ND M96.6 kodiert werden."

    Handelt es sich um eine Sturzfolge, kommt dieser Kode für mich nicht in Betracht.

    Gruß
    Fayence

    Hallo ocidoci,

    ich kann grad nicht nachvollziehen, warum die Gastroskopie der Zusatzversicherung in Rechnung gestellt werden soll. Der Patient ist doch GKV versichert und die vor- und nachstationäre Behandlung wird über die entsprechende DRG abgerechnet.

    Insofern ist der Ansatz "Wenn alles wie ursprünglich geplant gelaufen wäre, hätte sie die Gastroskopie ja auch im Rahmen des stationären Aufenthaltes bezahlen müssen, und wir haben ihr ja letztendlich Geld erspart, weil wir die Pat. schon vorher entlassen haben." nicht ganz richtig.

    Lediglich das "Upgrade" = Chefarztbehandlung, Wahlleistung Zimmer etc. wird durch die Zusatzversicherung übernommen; das gilt in den meisten Fällen auch für den vor- und nachstationären Teil.

    Was ist also das konkrete Problem ?(

    Gruß
    Fayence

    Hallo,

    vorausgesetzt der Patient ist einwilligungsfähig, bedarf ein stationärer Behandlungsvertrag natürlich der Einwilligung des Patienten.
    So verweist § 630b BGB nicht grundlos auf den Dienstvertrag, der ja auch nicht einseitig geschlossen werden kann.

    Von einer konkludenten Zustimmung zu einer stationären Behandlung kann man im geschilderten Fall sicherlich nicht ausgehen.
    Es bleibt die Abrechnung als Notfallbehandlung oder die vorstationäre Abrechnung, so eine Einweisung vorgelegen hat.

    Gruß
    Fayence