Beiträge von Fayence

    Zitat

    Aber
    das heißt doch nur, dass die I67.3 die F01.2 eben nicht beinhaltet und
    beide Kodes zugleich kodiert werden können, wenn tatsächlich auch beide
    Erkrankungen vorliegen!

    Das stimmt so nicht: DIMDI FAQ</acronym> Nr.</abbr> 1008

    Zumindest mir fehlt die nötige Phantasie, den M. Binswanger von einer SAE abgrenzen zu können und sehe diese Diagnose mit F01.2 als korrekt abgebildet.

    Hallo MedCon 111,

    ich glaub, dass Sie da etwas gründlich missverstanden haben.

    5-83b: Osteosynthese (dynamische Stabilisierung) an der Wirbelsäule

    Der Infotext "Die methodenbedingte temporäre Fixation von Wirbelsegmenten ist im Kode enthalten" besagt doch nicht, dass es sich um eine temporäre Osteosynthese handelt. Diese Info ist dem Umstand geschuldet, dass nicht zwischen interner und externer Osteosynthese unterschieden wird.

    Und wenn die Operateure keine Spondylodese gemacht haben, können Sie die auch nicht einfach mal dazu kodieren, nur weil das Ergebnis besser gefällt. :huh:

    Gruß
    Fayence

    Hallo rosensorbet,

    hier liegen Sie völlig falsch. ;)


    Alienor,

    Wiederaufnahme und Rückverlegung sind im Sinne der Fallpauschalenvereinbarung zwei völlig getrennte paar Schuh und werden entsprechend in zwei unterschiedlichen Paragraphen abgehandelt.

    Die Ausnahmeregelung "Wiederaufnahme" greift bei Rückverlegungen nicht! Ausnahmen sind in § 3 Abs. 3 FPV beschrieben, treffen in Ihrem Fall aber nicht zu.

    "Wird ein Patient oder eine Patientin aus einem Krankenhaus in weitere Krankenhäuser verlegt und von diesen innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Entlassungsdatum eines ersten Krankenhausaufenthalts in dasselbe Krankenhaus zurückverlegt
    (Rückverlegung), hat das wiederaufnehmende Krankenhaus die Falldaten des ersten Krankenhausaufenthalts und aller weiteren, innerhalb dieser Frist in diesem Krankenhaus aufgenommenen Fälle zusammenzufassen und eine Neueinstufung
    nach den Vorgaben des § 2 Abs. 4 Sätze 1 bis 7 in eine Fallpauschale durchzuführen sowie Absatz 2 Satz 1 anzuwenden."

    Also ... ist der Patient innerhalb von 30 Kalendertagen zurück verlegt worden, ist eine FZF vorzunehmen!

    Gruß
    Fayence

    Das üben wir aber noch mal ... 8)

    FVP 2013: Die Zahl der zusätzlich abrechenbaren Belegungstage ist wie folgt zu ermitteln:
    Belegungstage insgesamt (tatsächliche Verweildauer nach Abs. 7) + 1
    - erster Tag mit zusätzlichem Entgelt bei oberer Grenzverweildauer
    = zusätzlich abrechenbare Belegungstage

    VWD: 14.5.-21.5. = 7 BT
    VWD: 14.5.-22.5. = 8 BT >> 8 + 1 = 9 - 8 = 1 

    14.5. = 1 BT
    15.5. = 2 BT
    16.5. = 3 BT
    17.5. = 4 BT
    18.5. = 5 BT
    19.5. = 6 BT
    20.5. = 7 BT
    21.5. = 8 BT
    22.5. = Entlassung (wird nicht gezählt)

    Hallo MissB,

    bin überholt worden. Die Wiederaufnahme ist nicht innerhalb der oGVD erfolgt. Aber dafür dürfen Sie sich schon mal auf ein Fallprüfung einrichten. Hoffentlich wurde gut dokumentiert, warum der Patient am 21.5. aufgenommen und noch am selben Tag wieder entlassen wurde. :rolleyes:

    Gruß
    Fayence

    Hallo B.Liebermann!

    Kann bei mittels Bildgebung gesicherter subkortikaler vaskulärer Enzephalopathie (SAE -> I67.3) zusätzlich F01.2 Subkortikale vaskuläre Demenz kodiert werden, falls eine behandlungsrelevante Demenzsymptomatik vorlag?

    Nein! Der ICD F01.2 ist als Exklusivum klar genannt.

    Einige Stimmen behaupten, das bei Vorliegen einer Demenz nur noch F01.2 kodiert werden sollte, da diese die SAE quasi beinhaltet - nur solange keine eindeutige Demenzsymptomatik besteht wird I67.3 kodiert.

    Als Hilfskrücke könnte man auf die S3 Leitlinie "Demenzen" zurückgreifen, nach welcher die Symptome einer Demenz über mind. 6 Monate bestanden haben müssen, um die Diagnose "Demenz" stellen zu können. M.E. könnte der ICD I67.3 bei Vorliegen der Symptome < 6 Monate kodiert werden.

    Zuletzt habe ich auch gehört, dass es sich bei diesen beiden Kodes um verschiedene und klar voneinander abgrenzbare Krankheiten handelt, die in der Regel nicht zusammen auftreten und folglich auch nicht zusammen kodiert werden.

    An dieser Stelle komme ich mir ziemlich veräppelt vor. Der M. Binswanger ist die häufigste Form der subkortikalen arteriosklerotischen Enzephalopathie (SAE).

    Gruß
    Fayence

    Hallo Trollfee!

    DKR 0002:
    Zuweisung der zugrunde liegenden Krankheit als Hauptdiagnose
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist und behandelt wird bzw. während des Krankenhausaufenthaltes diagnostiziert wird, so ist die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrunde liegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose und die zugrunde liegende Krankheit als Nebendiagnose zu kodieren.

    Für mich folgt daraus, dass als HD sicherlich nicht das Symptom R55 anzugeben ist.

    Aber ist wirklich ein selbstlimitierendes Kammerflimmern gemeint?

    Gruß
    Fayence

    Hallo Diso,

    ich möchte mich meinem Vorschreiber anschließen.

    Ergänzend dazu sollte man vielleicht einmal auf zwei Punkte hinweisen:

    1. Die Weiterbildung "Med. Kodier-/Dokumentationsassistent(in)" ist bislang nicht als gesetzlicher Bildungsabschluss anerkannt und findet sich entsprechend auch nicht im DQR wieder.
    Jeder Schulungsanbieter kann ein Zertifikat ausstellen, ein wertender Vergleich ist mangels einheitlich geregelter Lerninhalte nicht möglich. Auch ist nicht geregelt, unter welchen Mindestvoraussetzungen dem TE ein Zertifikat ausgehändigt werden darf. Da hilft nur, die Reputation eines Anbieters zu hinterfragen (z.B. bei potentiellen AG) und/oder über die Stundenzahl einen gewissen Rückschluss auf die Ausbildungsqualität zu ziehen. Desto mehr Stunden, desto mehr Raum für praktische Kodierübungen (meine persönliche Meinung).

    BTW: Ein IHK Zertifikat ist nicht zu verwechseln mit einem IHK Bildungsabschluss!!!

    2. Das Erlernen einer korrekten Kodierung ist im Prinzip mit dem Erlernen einer Fremdsprache vergleichbar. Beides muss man leben! So würde ich mich nach Möglichkeit rechtzeitig um einen Praktikumsplatz bemühen, um die Theorie in die Praxis umsetzen zu können.

    Gutes Gelingen wünscht
    Fayence

    Hallo Crazynurse,
    eigentlich ist die Systematik einfach und ich versuch mal, sie (hoffentlich) nachvollziehbar aufzudröseln. Aber am Ende hakt es dann auch bei mir. ;)

    Fangen wir mit der DKR 103f an:

    Eine Bakteriämie ist mit einemKode aus A49.−Bakterielle Infektion, nicht näher bezeichneter Lokalisation oder einem anderen Kode, der spezifisch den Erreger benennt z.B. A54.9 Gonokokkeninfektion, nicht näher bezeichnet zu kodieren.
    Sie ist nicht mit einem Sepsis-Kode (siehe Tabelle 1) zu verschlüsseln.

    Bedeutet also, dass es spezifische Sepsis-Kodes gibt; z.B. A40.- , A41.- etc. (sind in Tabelle 1 beispielhaft aufgeführt)

    Sepsis (Septikämie)
    Im Gegensatz dazu wird eine Sepsis mit einem passenden Sepsis-Kode z.B. aus Tabelle 1 kodiert. Dies trifft auch auf eine klinisch manifeste Urosepsis zu.

    Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS]

    Für die Verschlüsselung eines SIRS stehen in der ICD-10-GM folgende Kodes zur Verfügung:
    R65.0! Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS] infektiöser Genese ohne Organkomplikationen
    R65.1! Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS] infektiöser Genese mit Organkomplikationen.
    R65.2! Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS] nichtinfektiöser Genese ohne Organkomplikationen.
    R65.3! Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS] nichtinfektiöser Genese mit Organkomplikationen.
    R65.9! Systemisches inflammatorisches Response-Syndrom [SIRS], nicht näher bezeichnet.

    Dabei ist zunächst ein Kode für die Sepsis oder die ein SIRS nichtinfektiöser Genese auslösende Grundkrankheit anzugeben, gefolgt von einem Kode aus R65.–! Zur Angabe von Organkomplikationen, Erregern und deren Resistenzlage sind zusätzliche Schlüsselnummern zu verwenden.

    Also weiter mit den Sepsis/SIRS Kriterien, die z.B. auf der Seite der DSG eingesehen werden können.

    Nur für den Zusatzkode R65.0! gilt, dass mind. zwei Blutkulturpärchen abgenommen worden sein müssen!

    Um R65.1 / R65.2 / R65.3 / R65.9 kodieren zu können, müssen mindestens zwei der folgenden vier Kriterien erfüllt sein:
    • Fieber ...
    • Tachykardie ...
    • Tachypnoe ...
    • Leukozytose ...

    Voraussetzung für ein SIRS infektiöser Genese ist immer die Diagnose einer Infektion über den mikrobiologischen Nachweis oder durch klinische Kriterien.

    Um einen Zusatzkode SIRS mit Organkomplikation abrechnen zu können, muss einer dieser Organfunktionsausfälle oder
    die Kombination aus mehreren Organfunktionsausfällen lebensbedrohlich sein:
    • Akute Enzephalopathie: ...
    • Arterielle Hypotension; Schock: ...
    • Relative oder absolute Thrombozytopenie: ...
    • Arterielle Hypoxämie: ...
    • Renale Dysfunktion: ...
    • Metabolische Azidose: ...

    In angefragtem Fall sind drei von vier Kriterien (s.o.) erfüllt (Fieber, Tachycardie, Leukozytose).
    Die Sepsis kann mit ICD A41.51 Sepsis: Escherichia coli abgebildet werden.

    Ob Organkomplikationen vorliegen, kann nicht beantwortet werden. Aber diese Patienten dürften im Regelfall nur auf einer ITV/IMC zu finden sein.

    Und jetzt hakt´s auch bei mir:
    Der Erregernachweis lässt den Rückschluss auf eine infektiöse Genese zu. Sollte eineOrgankomplikation vorliegen, wären A41.51 und R65.1! zu kodieren.

    Aber was ist, wenn keine Organkomplikation vorliegt? R65.0 scheidet hier mangels zweier BK-Pärchen aus; bliebe als Zusatzkode also nur noch R65.9 übrig, denn der ICD R65.2 würde die Angabe einer auslösenden Grundkrankheit erfordern. Liege ich richtig?

    Gruß
    Fayence