Hallo,
auch hier in Berlin gibt es dazu jetzt häufiger Fälle.
Wir haben hierauf reagiert indam wir das \'Gutachten\' als solches nicht anerkannt haben und eine ordentliche Begutachtung nach unserem Landesvertrag §112 gefordert haben.
Daraufhin hat uns einer der führenden MDK-Mitarbieter, wie folgt, geantwortet.
\'Die Erstellung von Gutachten auf Basis nach §301 Daten sind bei uns juristisch geprüft worden mit dem Ergebnis, dass auf Basis von §301 SGB V erstellte Gutachten nicht durch die Krankenhäuser zurückgewiesen werden können.
Das Bundessozialgericht stellt immer wieder fest, dass die Aufgaben des MDK und die Ihm dabei zustehenden Rechte und Pflichten im Verhältniss zu den Krankenhäusern, den anderen Leistungserbringern sowie Versichter in den §§275,276 und 277 SGB V geregelt und dort als eigener Pflichtenkreis ausgestaltet sind.
Die Krankenhäuser sind nach §301 verpflichtet, den Krankenkassen bei Krankenhausbehandlung alle relevanten Behandlungsdaten zu übermitteln, die den Aufenthalt wiederspiegeln.
Nach Beauftragung des MDK obliegt es diesem Selbst zu entscheiden, wie er seine Aufgabe erfüllt und den medizinischen Sachverhalt aufklärt.
Der MDK muss sicherstellen, dass er eine Beurteilung des medizinischen Sachverhaltes nach Ausschöpfung zur Verfügung stehender Erkenntnissquellen vornimmt. Vorgaben können dem MDK aufgrund seiner unabhängigen gutachterlichen Stellung nicht gemachrt werden.
Gemäß §276 SGB V fordern die Gutachter des MDK, nur wenn nötig alle zur Beantwortung der Krankenkassenfrage erforderlichen von den Leistungserbringern ab.
Im übrigen ist gemäß §276 Abs1 SGB V in Verbindung mit §301 SGB V davon auszugehen, dass es sich bei der Erstellung von Gutachten auf Basis der Daten nach §301 SGB V um den Regelfall (!!!) der Erstellung von Gutachten handelt.
Aus unserer sicht ist nicht erkennbar, auf welcher rechtsgrundlage eine Zurückweisung dieses gutachtens erfolgen könnte.
Sollten neue medizinische Erkenntnisse vorliegen, bitte ich Sie einen entsprechenden medizinisch begründeten Widerspruch über die zuständigen Krankenkasse einzureichen.\'
Finde die Aussagen sehr interessant, unsere Stellung ist weiterhin, dass wir diese Gutachten grundsätzlich nicht anerkennen wollen und wir die Begehung nach §112 Landesverträge fordern. Schreiben wir den geforderten medizinischen Widerspruch erkennen wir es damit aber an.
Was meinen Sie dazu?
Gruss aus Berlin