Beiträge von ToDo

    Hallo,

    Zitat


    Original von twhintz:

    Wenn Sie einen Handwerker bestellen, verlangt er für die Anreise mehr, als wir für eine qualifizierte, ambulante Notfallbehandlung im Krankenhaus bekommen. Wie lange sollen wir uns das noch gefallen lassen? Ich jedenfalls würde die Augen einmal öffnen.


    Ich mache weder Gesundheitspolitik, noch fabriziere ich Szenarien, die ich hier beschrei(b)e. Vielleicht sollten Sie schleunigst im Rahmen einer Umschulung versuchen, im Handwerk Fuß zu fassen, damit Sie noch etwas an Ihren Träumen festhalten können. Nur werden Sie dann feststellen, dass Sie für die Anfahrtpauschale auch tatsächlich irgendwo hin fahren müssen, dazu noch mit einer Mobilie namens Kraftfahrzeug. Was dieser Vergleich mit Ihrer qualifizierten Notfallbehandlung in einer Krankenhausambulanz soll, ist mir schleierhaft aber Grund genug, mich wieder meiner Rolle des (ab)geneigten Lesers zuzuneigen.

    @ Herr Horndasch

    Jaja, die Fürsten. \"Damals\" ging es den Kassen ja noch gut. In Zeiten Milliardenschwerer Überschüsse, FÜRSTLICHER Vorstandsgehälter und prachtvoller Verwaltungsbauten - fragen Sie mal den Herrn Hintz.

    - Kein Anzeichen von Schulden aus politisch verursachten Zeiten der gezwungenen Beitragsstabilität und -senkung, die plötzlich innerhalb von zwei Jahren getilgt werden müssen!
    - Keinen Schimmer von gekürzten/gestrichenen Steuerzuschüssen des Bundes, von zurück genommenen Zusagen eben solcher Zuschüsse, die in den Budgets bereits fester Bestandteil waren.
    - Keine Kostensteigerungen bei den Leistungserbringern - nicht im Krankenhaus, nicht im Arzneimittelbereich, ach was!
    - Keine (damals noch drohende) Mehrwertsteuererhöhung
    - und, und, und

    Was bin ich froh, dass Sie keine Gesundheitspolitik machen, Herr Hintz.


    Ich möchte hier mal Mäuschen spielen, wenn die Kassenseite vor Einführung des GKV WSG in gemeinsamen Runden Zusagen gemacht hätte und Kompromissen zugestimmt hätte, um dem \"Partner\" nachher ein Messer in den Rücken zu rammen und die Teile der Kompromisse anzufechten, die zum eigenen Nachteil sind. Ich würde mir mehr Rückgrat und Einigkeit der Kassenseite wünschen, um die entprechenden Kassenbenachteiligenden Regelungen wie die 6-Wochen-Frist oder die einseitige Sanktion mit 100,- € gerichtlich zu Fall zu bringen!

    Mahlzeit,

    @ die Herren Dietz und Hintz

    Wenn Sie Kassen und Bauern schon scheinbar aus Prinzip widersprechen, verschließen Sie sich doch wenigstens nicht den stichhaltigen und sachlichen Argumenten eines Herrn Hollerbach.

    Dass ich mich hier kaum noch beteilige, liegt ganz sicher nicht nur an Arbeitsüberlastung.

    Aber klagen Sie mal ruhig - Sie werden vermutlich auch in dem Eingangsfall Recht bekommen, so dass zukünftig in einem vergleichbaren Fall völlig unstrittig eine Schmerztablette oder ein Glas Wasser als eingeleitete Therapie gilt und vollstationär abgerechnet werden kann.

    Und dann werden Sie vermutlich bei Ihrer eigenen Krankenkasse ganz heftig intervenieren, wenn diese wegen solcher Auswüchse an Ignoranz des Wirtschaftlichkeitsgebotes mal wieder die Beiträge erhöhen muss!

    Wie blind oder wie nah am Ruhestand muss man sein, wenn man sich heutzutage den Luxus solcher Diskussionen noch leisten kann?

    Hallo Forum, hallo Herr Merguet,

    Zitat


    Original von merguet:
    Hallo,

    da der Entlasstag nicht mitzählt, kann auch nicht gefordert werden, daß an diesem Tag therapeutische und diagnostische Maßnahmen durchgeführt werden. Soweit diese dokumentiert sind, gibt es für diese Forderung somit keine Grundlage.

    Gruß

    merguet


    das halte ih aber für eine gewagte Rechtsauffassung. Zur Begründung würde ich mich Frau Zierol anschließen wollen. Sie müssten dann ja im Umkehrschluss bei Erbringung von Leistungen am Entlasstag für diesen auch eine Vergütung bzw. eine Zählung als Belegungstag beanspruchen...

    Ich halte diesen Ansatz (Notwendigkeit Entlassungstag prüfen) ebenso wie die Frage der präoperativen Tage (bei elektiven Eingriffen) übrigens für ein geeignetes und legitimes MIttel der Kassen, einen Beitrag zur Kostendämpfung zu leisten. Denn hier geht es in erster Linie um organisatorische Mängel, die zu diesen \"unnötigen\" Verweildauern führen.

    Hallo,


    uiuiui, Ordu!

    Hoffentlich haben in den letzten 19 Stunden nicht viele Leser das für sich so angenommen. :d_pfeid:

    Natürlich dürfen bei der Rückverlegung - ebenso wie bei der Verlegung - zwischen Entlassung (hier aus Haus B) und (Wieder)Aufnahme (in hier Haus A) nicht mehr als 24 Stunden liegen.

    Im Eingangsbeispiel wurde am 08.03. aus Haus A entlassen und am 09.03. in Haus B aufgenommen. Schon hier kann man aufgrund der mitgeteilten Daten nicht eindeutig beurteilen, ob dies eine Verlegung ist, sprich ob höchstens 24 Std. zwischen Entlassung und Aufnahme lagen (Entlassungsuhrzeit/Aufnahmeuhrzeit? ).

    Bei der \"Rückverlegung\" ist es aber doch eindeutig, oder? (Entlassung Haus B: 10.03.2007, Aufnahme Haus A: 19.03.2007)

    Selbst eine Fallzusammenführung für Haus A, die Ihnen Ordu vielleicht bei Ihrer Antwort vorschwebte, sehe ich hier noch nicht aufgrund der mitgeteilten Diagnose, die recht zielstrebig in die Spalte 13 (Ausnahme von der Wiederaufnahmeregelung) führen könnte.

    Also ich halte die mitgeteilten Daten für zu dünn, um den Fall beurteilen zu können, die Antwort von Ordu aber für schlichtweg falsch!

    Guten Morgen,

    ich bin doch einigermaßen verwundert, wie hier Polemik eingestreut wird... :a_augenruppel:

    Die Debatte um den Datenschutz finde ich an manchen Stellen einfach verlogen. Solange andere den Datenschutz beugen und Sie für die Kopien auch noch Geld bekommen, sollen \"die\" dafür auch ruhig Ihre Daten (miss)brauchen - Respekt!


    @ EKCM

    \"denn eigentlich sparen nur die\"

    Darüber habe ich gerade laut gelacht, ehrlich!

    --> wenn Sie falsch abrechnen, müssen Sie nach entsprechendem Gutachten des MDK korrigieren (wohl kaum der große Gewinn für die Kassen, sondern völlig selbstverständlich)

    --> rechnen Sie korrekt ab, kriegen Sie für Ihren Aufwand (der \"unnützen\" Prüfung noch 100,- € von der Kasse

    ==> wo um Gottes Willen gewinnt bei diesem Verfahren \"nur die Kasse\"???


    @ all

    Wenn sich das Klima in diesem Sinne weiter verschärft, wundern Sie sich sicherlich nicht, wenn die ein oder andere Kasse bei erfolgreichen Prüfungen künftig zusätzlich prüft/prüfen lässt, inwieweit hier Vorsatz bzw. grobe Fahrlässigkeit anzunehmen ist und das Krankenhaus im vorgesehen - und bisher nicht genutzten - Rahmen (§ 17 c Abs. 3 S. 4 KHG) zur Verantwortung zu ziehen ist! Im Zeitalter von ausgeklügelter EDV, Kodierfachkräften und Medizincontrollern wird dieser Grat sicher dünner als noch vor vier Jahren, als das System für alle noch undurchschaubar war!

    Mahlzeit,

    Zitat


    Hallo,

    bedauerlicherweise hatten wir mit den [c=darkblue]\"verschlossenen Umschlägen\"[/code] ein sehr großes Problem mit einer der großen Krankenkassen. Wir senden deshalb alle Krankenunterlagen direkt an den MDK (auch weiterführende Unterlagen beim Widerspruch). Die KK wird dann von uns telefonisch informiert, dass ein Widerspruch eingelegt wird / wurde.
    Bis dato klappte das auch ohne Probleme.

    Dagpow


    Wenn Sie ein \" Problem\" mit \"einer großen Kasse\" in dem Sinne hatten, dass die Umschläge geöffnet wurden, sollten Sie dies konsequent - ggf. strafrechtlich - verfolgen!

    Das kann und darf aber doch nicht dazu führen, dass ein anerkanntes (auch von BVA, BSG und Datenschützern) Verfahren
    mit dem Ergebnis höheren Aufwandes auf allen Seiten vollständig umgehen. Schade fänd ich eine solche Konsequenz (ich hör auch nicht auf, mit Krankenhausmitarbeitern zu telefonieren, nur weil mir mal einer dumm gekommen ist)

    Hallo Herr Horndasch,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Hallo ToDo,

    können wir uns so einigen?
    Ein Patient hat das Recht eine Kopie seiner Akte anfertigen zu lassen und mit dieser dann nach Gusto zu verfahren, also sie auch zur Kasse zu schicken.
    Allerdings hat das KH in diesem Fall auch die Möglichkeit eine Kostenerstattung für die Anfertigung der Kopien zu verlangen.

    Ich habe ein Problem damit, dass Krankenkassen mit Hinweis auf entbundener Schweigepflicht dem KH-Personal \"unentgeltliche Arbeit\" verschaffen, denn ich habe es bis jetzt noch nicht erlebt dass eine gesetzliche KK den Aufwand hierfür vergütet.

    Interessant wird die Frage, ob eine isoliert von der KK durchgeführte Rechnungsprüfung ohne Einschaltung des MDK vor dem Sozialgericht Bestand hat (dürfte aber eher von akademischen Interesse sein).


    Darauf entgegne ich mal ein glasklares JEIN:

    1. Nach meiner (von zwei Sozialgerichten gefestigte) Rechtsauffassung handelt es sich bei Kopien und der Tätigkeit des Kopierens von Behandlungsunterlagen (auch) für die Abrechnungsprüfung um allgemeine Krankenhausleistungen (geht aus den meisten 112er-Verträgen auch so hervor), die nicht separat vergütet werden. Dazu also keine Zustimmung

    2. Die Umgehung des gesetzlich vorgesehenen Begutachtungsverfahrens sehe ich genau so wie Sie. Ich hätte für die Abrechnungsprüfung gar kein Interesse, die Akte in Augenschein zu nehmen. Allerdings ist diese nachvollziehbare Folgerung juristisch nicht geeignet, den Patientenwillen bzw. dessen ausdrückliche Zustimmung zu ignorieren/verweigern.

    Und ganz ehrlich: wenn Sie die Berichte über den Umweg Patient (gegen Vergütung) dann doch den Kassen zukommen lassen, wird dem (berechtigten) Einwand der Datenschützer auch nicht unbedingt Rechnung getragen... :d_pfeid:

    Hallo Herr Horndasch,

    völlig überraschend muss ich Ihnen hier widersprechen: :d_zwinker:

    \"Wenn es im Einzelfall zu einer gutachtlichen Stellungnahme erforderlich ist\" --> heißt für mich, dass der Gutachter bestimmt, was für seine Begutachtung erforderlich ist!

    \"sind die Ärzte des MDK befugt\" --> heißt für mich, sie sind befugt, nicht verpflichtet!

    \"die für die Begutachtung erforderlichen Unterlagen\" --> heißt für mich im Einzelfall auch die Akte, wenn sie der Gutachter für die Begutachtung für erforderlich hält!

    In einem Punkt ist das BSG seit Jahren recht einheitlich in seiner Rechtsprechung: Die Pflicht zur sorgfältigen Dokumentation des Krankenhauses. Und diese Pflicht impliziert sicherlich nicht, dass die Dokumentation so wichtig ist, um sie für einen sachverständigen Gutachter im Zweifelsfall unter Verschluss zu halten. Inwieweit ein Richter die von Ihnen empfohlene \"Sturheit\" als Anlass zur Umkehr der Beweislast nimmt, bliebe abzuwarten!

    Hallo Herr Horndasch,

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    Akten an die KK mit Schweigepflichtentbindung geht nach meiner Kenntnis nur bei Vorwurf Behandlungsfehler bzw. Prüfung anderweitiger Regressmöglichkeiten (Unfallfolgen etc.), aber nicht zur Rechnungsprüfung.


    Wo steht das denn bitte?

    Wenn ein Patient eine auf den Einzelfall ausgerichtete Entbindung von der Schweigepflicht abgibt und er ausdrücklich einwilligt, dass

    - die Krankenkasse die Akte einsehen darf
    - zum Zwecke der Überprüfung der Abrechnung,

    dann frage ich mich, was dagegen sprechen soll. Es geht um den Schutz der Patientendaten. Wenn dieser selbst in oben genannter geeigneter Weise zustimmt, sehe ich kein Gesetz oder Gericht, das dies unterbinden sollte...