Beiträge von Harmsen

    Hallo, Herr Wiegand. Wenn nur dieses Problem da wäre, ginge es.

    Die Problematik geht noch tiefer.

    Seit dem 01.01.2004 dürfen Krankenkassen nur noch Sterilisationen durchführen, sofern ein medizinische Notwendigkeit (!) vorliegt - was auch immer eine medizinische Notwendigkeit sein mag (3 x sectio, Gendefekt, ....?). Eine Wunschsterilisation ist somit definitiv zu Lasten der Krankenkasse ausgeschlossen.

    Liegt keine medizinische Notwendigkeit vor, so darf die KK weder im ambulanten noch im stationären Sektor noch Kosten übernehmen. Für den stationären Sektor bedeutet dieses, dass durch eine nicht medizinisch notwendige Sterilastion keine Mehrkosten der Krankenkasse entstehen dürfen - also keine Kodierung der entsprechenden OPS.

    Der Patient im Krankenhaus müßte daher die Mehrkosten (sofern überhaupt kalkulierbar) selber tragen.:vertrag:
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    Gruß Harmsen

    Hallo, TODO.

    Im Gericht würde mann/frau sagen: Einspruch.

    Eine Fallzusammenführung kann es nur geben, wenn der Patient durch den gleichen Kostenträger (KV/UV/RV) behandelt wird.

    Was würde Ihre Krankenkasse machen, wenn Sie erkennen, das am theorethischen Entlassungstag ein BG - Unfallereignis eintritt und somit der Kunde

    - einerseits länger im KH liegt bedingt durch die nur noch bg-liche Diagnose und
    - somit mit der weiteren Verschlüssung der unfallbingten ICD´s und OPS eine andere DRG mit einem höhren Schweregrad herauskommt (ggfl. noch mit Zuschlägen der OGVD)?

    Und dann noch einen Erstattunsanspruch bei der BG durchbekommen für einen Zweitaufenthalt für eine Krankenhausbehandlung, die nun nur noch mit dem Unfall zusammenhängt?

    Es würde mich interessieren, wie Sie das hinbekommen.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Leonhardt.

    Warum sollte das für Sie negative Auswirkungen haben. Sie sagen ja nur, dass Sie diese Leistungen nicht im statinären Sektor erbringen möchten.

    Die KK dürfen nichts dagegen haben, da, sofern wirklich geringe Fallzahlen davon betroffen sind, auch nur ein geringer Betrag aus dem Budget fällt.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, Frau Weihs und Herr Balling.

    Rechtlich ist die Aussage mit Sicherheit korrekt. Zu hinterfragen ist jedoch die medizinische Notwendigkeit des "Patientenhoppings". Vielleicht lag auch hier das Problem der Krankenkasse.
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    Gruß Harmsen

    Guten Morgen,

    es wundert mich sehr, das gewisse Forumsteilnehmer hier keine Stellung beziehen möchten.

    In vielen Diskussionsbeiträgen zum Thema Unterlagen und Briefe für die KK wird immer auf den Datenschutz bis hin zum StGB verwiesen. Sogar für den Bereich Anstiftung zur Schweigepflichtsverletzung.

    Aber wo ist hier der Unterschied? Auch die Patientendaten für Arztbriefe gehören doch zum Bereich Datenschutz. Oder gibt es externe Personen, die dém Datenschutz nicht unterstellt sind. Ich glaube kaum, das bei den externen Leistungsanbieter Ärzte die Briefe diktieren, sondern normale und "günstige" Verwaltungsmitarbeiter.

    Hat somit der Verwaltungsleiter sich strafbar gemacht, da er den Datenschutz grob fahrlässig nicht beachtet und somit als Anstifter im Sinne des StGB anzusehen ist?

    Wir sollten daher auch die Zusammenarbeit Datenschutz zwischen KH + KK in einem etwas anderen Licht sehen.
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    Gruß Harmsen

    Hallo,

    es ist bereits eine Kasse in Konkurs gegangen (BKK Düsseldorf im Jahre 2002, Herr Lückert.

    Bisher waren die Kostenträger im Zusammenhang mit Krankenhauseigenanteile sehr kulant. Auch bisher besteht die Verpflichtung seitens der Krankenhäuser, den Eigenanteil vom Kunden einzufordern. Zahlt dieser nicht, muss (!) das Krankenhaus den Kunden mahnen - aber welches KH macht das schon !?! Die Kostenträger könnten verlangen, eine Durchschrift der Mahnung den Kostenträgern zu übermitteln, .... Natürlich ein enormer Verwaltungsaufwand.

    Aber warum lassen sich nur einige KH eine Einzugsermächtigung vom Kunden für den KH - Eigenanteil geben? Für Telefon, TV ... läuft doch das Verfahren so. Eine Spalte KH - Eigenanteil hinzuzufügen ist doch nicht schwer, oder?


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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Dressel.

    § 4 Abs. 2 des Vertrages ambulante Operation: Erfolgt eine vollstationäre Behandlung, so sind die diagnostischen Maßnahmen, die der Vorbereitung dieser stationären Behandlung dienen, nicht als Eingriffe gemäß § 115 b SGB V abzurechnen.

    § 7 ABs. 2: Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbaren Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines (!) Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der BPfV bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Dressel.

    Der § 115 a SGB V wurde weder im Zusammenhang mit der Umstellung auf DRG noch mit dem GMG verändert. Daher ist der § 115 a SGB V weiterhin für alle KH (egal ob DRG-Haus oder das gute alte KH)weiterhin gültig.

    Zu Ihrer Frage, ob die vorstationäre Behandlung im KH A und die DRG im KH B bei gleicher Indikation ect. mit den Kostenträgern abgerechnet werden darf, ists m. E. die Antwort nein. Im Zusammenhang mit einer DRG darf keine vorstationäre Pauschale mit den Kostenträgern abgerechnet werden. Das KH A muss sich daher an das KH B wenden.
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    Gruß Harmsen

    Guten Tag, Herr Glocker.

    Sie sind sehr optimistisch, das alle "Ein-Tages-Fälle" (= Aufnahme und Entlassung am selben Tag) teilstatinär abgerechnet werden.

    Es muss der Vertrag ambulantes Operieren und stationsersetzende Maßnahmen berücksichtigt werden.

    Auch besteht die Gefahr, bereits jetzt im ambulanten Sektor behandelte Patienten nun "teilstationär" zu behandeln. Das wäre mit Sicherheit nicht gewollt.

    Das Konstrukt "Teilstationäre Behandlung" ist bekanntlich eine deutsche Spezialität, welche eigentlich eine ambulante Behandlung darstellt.

    Warum sollten die Kostenträger für alle Bereiche zusätzlich einen teilstationären Pflegesatz vereinbaren? Es wurde ja (sofern mir das korrekt mitgeteilt wurde) probiert, im Rahmen der DRG - Veränderungen für 2004 Teil - DRG´s zu vereinbaren. Da aber seitens der Leistungserbringer zuviele Teil - DRG´s gewünscht wurden, ist eine Vereinbarung nicht getroffen worden.

    Ich gehe davon aus, das es nur in Ausnahmesituationen Teilstationäre Pflegeentgelte vereinbart werden.
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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Konzelmann.

    Wolesen Sie, dass ein Belegungstag mit 24 Stunden definiert wird?

    Belegungstag bedeutet doch, die Entlassung folgt am Tag nach der Aufnahme und kann daher ein Zeitfenster von bis zu 47 Stunden und 59 Minuten haben (Aufnahme 01.02. um 00:00, Entlassung am 02.02. um 23:59).

    24 Stunden stehen doch normalerweise nur im Zusammenhang mit Verbringungsleistungen.
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    Gruß Harmsen