Beiträge von Harmsen

    Hallo, Herr Buttler. Hier trifft die gleiche Konstellation wie im "alten" Abrechnungssystem zu.

    Im alten System gab es z. B. auch Fallpauschalen für den Bereich einer Haupt- und einer Belegabteilung. Dieses liegt in der Kalkulation der Kosten der jeweiligen Fallpauschale, da die ärztliche Leistung grundsätzlich Bestandteil einer Fallplauschale ist. Da der Belegarzt nicht durch das KH bezahlt wird, möchte der Belegarzt auch für seine Tätigkeit eine Vergütung haben. Dieses erreicht er durch die Abrechnung mit der KV. Der angestellte Arzt wird durch das KH bezahlt und somit muss diese Leistung auch dem Krankenhaus vergütet werden. Somit ergibt sich auch ein geringerer Zahlbetrag für die KK (Baserate x Bewertungsrelation Haupt oder Belegabteilung).

    Gruß Harmsen
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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Hönninger.

    Ihre farblichen Markierungen sehen sehr schön aus und fallen sofort auf - aber denken Sie bitte auch an die Personen mit einer rot - grünen Sehschwäche. Für die sind Ihre Kommentare dann entweder sehr schwer oder gar nicht lesbar.

    Danke.

    Gruß Harmsen

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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Nötzel. Sie haben die Antwort bereits geschrieben. Glauben Sie, dass die KK es aktzeptieren, einfach die "vorstationäre" Behandlung außerhalb des 5-Tages-Korridor zu legen, um eine Pauschale abrechnen zu können? Sofern die Diagnose zu einer anschließenden stationären Behandlung "passend" ist, wird mann/frau wahrscheinlich von einem Gesamtfall unter DRG ausgehen müssen - ohne weitere prästationäre Pauschale. Das ist auch Sinn und Zweck der vorstationären Behandlung. Außerhalb der 5 - Tages - Frist wird ja auch die Frage auftauchen, ob diese Behandlung sinnvoll gewesen ist oder nicht von einem niedergelassenen Arzt hätte erfolgen können.

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    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Nusser.

    Ihre Aussage, nicht sofort die korrekte Aufnahmediagnose festzustellen und zu dokumentieren, ist aber auch sehr risikoreich.

    Zum einen ist damit doch durchaus eine Fehlbelegung zu unterstellen und das zweite Problem könnte ein eventueller Patientenregress sein, sofern Komplikationen auftreten. Dort haben Sie doch dann ein Problem der Dokumentation. Oder wollen Sie eine interne Dokumentation für das Krankenhaus und Der Arzthaftpflicht erstellen sowie eine weitere externe Dokumentation für die Krankenkassen?

    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Ruppel und Herr Kilian.

    Die Argumentation von Herrn Kilian finde ich etwas zu oberflächlich. Ist der Arbeitnehmer auf Montage und erleidet dort einen Arbeitsunfall, so ist die BG Kostenträger. Aber auch die BG achtet auf nicht notwendige Kosten und wird es sich überlegen, einer Verlegung zuzustimmen, sofern erhöhte Kosten entstehen. Erleidet der Arbeitnehmer auf Montage einen privaten Unfall (Abendstunde ect.), so ist die KK Kostenträger. Diese wird zum einen die Transportkosten nicht tragen (Arbeitnehmer wurde ja auf Kosten des Arbeitgebers dort hin gefahren/-flogen - daher ist der Arbeitgeber auch für den Rücktransport zuständig)und einer Verlegung aus persönlichen Gründen nicht zustimmen, sofern hier ein erhöhter Kostenaufwand für die KK (z. B. 2 volle DRG´s ohne Verlegungsabschläge). Auch der Hinweis mit der privaten Reisekrankenversicherung im Urlaubsfall kann ich fast nicht glauben. Dieses würde ja bedeuten, dass die KK keine Kostenübernahme gegenüber dem KH erteilen muss und die private Reisekrankenversicherung den 2. Aufenthalt als "Privatpatient" zu bezahlen hat. Haben Sie so einen Fall bereits gehabt, Herr Kilian?

    Freundliche Grüße

    Harmsen

    Guten Morgen, liebes Forum.

    Wir müssen aber unterscheiden zwischen planbaren Operationen (wie hier die Katarakt - OP) und "Notfallpatienten". Im Vertrag § 115 b SGB V stehen ambulante OP - Leistungen beschrieben. Bei diesen Operationen wird mit Sicherheit weiterhin die Problematik ambulant contra stationär auftreten, umabhängig von der Auslegung des Vertrages (siehe Diskussion der letzten Woche). Sofern die AOK noch den Betrag der unteren GVD bezahlt und nicht grundsätzlich mit einem Verweis auf ambulante Erbringung ablehnt, seien Sie froh. In Spezial - Augenkliniken werden die Katarakt - OP´s doch zu weit über 50 % ambulant durchgeführt. Stationär wird doch nur im Bereich der beidseitigen Operationen bzw. durch Nebendiagnose bedingte medizinische Gründe operiert. Die VWD liegt dort auch im Abschlagsbereich. Es gibt seitens der KK aber die Möglichkeit der Vorabgenehmigung einer Krankenhausbehandlung. Dieses Verfahren wird unter DRG - Gesichtspunkten auch bei anderen planbaren Operationen vermehrt auftreten. Auch hier wird das "Problem" der Belegarzt sein, da dieser nicht immer die gleichen finanziellen Interessen hat wie das betroffene Krankenhaus.

    Gruß Harmsen

    Hallo, Herr Reisch. Ich bin nicht der Auffassung, dass Einweisungsscheine kein Kontrollinstrument einer Krankenkasse sind.

    Beispiel:

    Der Belegarzt interessiert sich doch überhaupt nicht für die Kodierung der Krankenhausunterlagen und der daraus resultierenden Rechnung des Krankenhauses. Als Belegartzt rechne ich schön meine OP ect. über die KV ab und damit ist es gut gewesen. Ob das Krankenhaus einen Fall als vollstationären Fall (obwohl ich vielleicht ambulant operiert habe) oder mit welcher DRG abrechnet, verändert doch nicht meinen Verdienst als Arzt.

    Und die Probleme, welche eine Krankenhausleitung mit Belegärzten haben kann (Direktionsrecht, fehlende zeitnahe Dokumentation einer Krankenhausbehandlung, ...), sind doch allgemein bekannt.

    Daher werden die Einweisungsscheine z. B. bei Belegabteilungen für die Krankenkassen interessant sein.

    Gruß Harmsen

    Aber hallo, Dirk K.

    Das hört sich ja an, als wenn die Krankenhausärzte einfach die falschen ICD ´s kodieren sollten und nicht die ICD´s, welche auf einem Einweisungsschein aufgeführt wurden, um einen höheren Erlös zu erzielen. Sofern ein Krankenhaus dabei mehrmals "erwischt" wird, können Sie sich die Briefe und Gespräche mit dem MDK und Krankenkassen schon vorstellen, da Ihr Krankenhaus dann mit Sicherheit genauer überwacht wird (zur Not mit der Kontrolle aller Einweisungsscheine, oder?

    Gruß Harmsen

    Hallo,

    die Kassen werden selbstverständlich die Einweisungsdiagnosen mit den HD oder ND abgleichen. Sofern z. B. Einweisungsdiagnose "Katarakt" ist, als HD während der KH - Behandlung jedoch eine Diagnose aus einem anderen Fachbereich verschlüsselt wird, ist das mit Sicherheit ein Fall für den MDK.

    Gruß Harmsen