Beiträge von lehch

    Liebe Forumsmitglieder,

    ein Patient wurde im Rahmen der Behandlung eines Glioblastoms zur neurologischen Frührehabilitation aufgenommen und entsprechend behandelt. Im Verlauf erfolgte später die zusätzliche palliativmedizinische Komplexbehandlung und letztlich Entlassung in ein Hospiz.

    Argumentation des MDK: die neurologische Frührehabilitation sei nur bis zum Datum der Aufnahme der palliativmedizinischen Komplexbehandlung kodierfähig, „weil das rehabilitative Ziel aufgegeben werden mußte“; „per definitionem“ schlössen sich die Behandlungen gegenseitig aus.

    Meine Gegenargumentation: „Das Therapieprogramm der neurologischen Frührehabilitation wurde auch nach Aufnahme der Palliativbehandlung dem jeweiligen Zustand des Patienten angepaßt, sodaß für ihn ein individuelles Behandlungskonzept mit entsprechendem Therapieschwerpunkt bestand. Insbesondere unter Fortführung der Rehabilitationsbehandlung konnten die körperlichen, psychischen und sozialen Folgen der Behinderung bzw. Aktivitätseinschränkung und Störung der Teilhabe auf ein Minimum beschränkt werden. Widersprüche in Zielsetzung oder Indikation für die in diesem Fall parallel erfolgten Behandlungsformen sind nicht erkennbar.“

    Kann mich jemand in meiner Argumentation bestärken oder sie widerlegen?

    Mit freundlichen Grüßen

    Moin, liebe Forumsteilnehmer!

    Bisher bin ich noch nicht über die etwas verwirrende Lokalisationsangabe \".05 A. carotis, Stent\" unter \"5-38 Inzision....Blutgefäßen\" gestolpert, habe mich also auch noch nicht gefragt, was das denn heißen soll.

    Im alphabetischen Verzeichnis habe ich unter \"Fremdkörperentfernung Stent A. carotis\" 5-380.05 gefunden.

    Jetzt möchte ich eine Carotis-TEA incl. Stententfernung mit 5-381.05 kodieren. Hat jemand Argumente dafür / dagegen?

    Mit guten Grüßen

    Hallo Forum,

    nochmal AOP und nachfolgende vollstationäre Aufnahme durch Haupabteilung: Hauptdiagnose:
    1. die Diagnose, die die AOP veranlaßt hat?
    oder
    2. die Diagnose, die nach der AOP den vollstationären Aufenthalt veranlßt hat?

    Gibt´s inzwischen jemanden, der eine belegbare (vielleicht Sozialgerichts-) Entscheidung oder eine neue Textstelle kennt?

    Mit besten Grüßen
    Lehmann

    Moin Herr Gonschorek,
    über diese Ungereimtheit ärgere ich mich bei der konservativen Therapie intestinaler Erkrankungen (hier vorwiegend Erwachsene) auch schon seit Jahren, eine Besserung war bisher nicht ersichtlich. Übrigens betrifft das auch Behandlungsfälle mit diagnostischer Gastroskopie.

    Schöne Grüße

    Moin Herr Mehlhorn,
    vielen Dank für Ihre Antwort.

    Hier habe ich mich wohl mißverständlich ausgedrückt. Es handelte sich nicht um eine postoperative Komplikation, sondern um eine Arrosionsblutung bei bestehender Varikose.

    Mit besten Grüßen

    Moin Forum.

    Ich diskutiere mit dem MDK über einen Fall, bei dem eine Varizenblutung durch Umstechung in der Ambulanz gestillt wurde und die zugehörige Patientin danach wegen einer transfusionspflichtigen (Ery-Konzentrate) Blutungsanämie bis zum Folgetag stationär blieb.

    Diagnosen:
    D62 akute Blutungsanämie
    I 83.0 Varizen mit Ulceration
    S91.3 offene Wunde am Fuß (vielleicht wäre S95.2 Verletzung Vene Fußrücken korrekt, aber darum geht´s nicht)
    I87.2 venöse Insuffizienz

    Mein Standpunkt: Wegen der Blutung, die initial gestillt wurde, war kein stationärer Aufenthalt erforderlich, sondern wegen der Anämie, also kodiere ich D62 als Hauptdiagnose. Und wenn ich die Varizen oder die Verletzung zur Hauptdiagnose mache, kann ich ja gleich sagen, die Blutungsanämie sei nur ein Symptom der Varikose.

    Aber nach 2 Gutachten komme ich ins Grübeln, ob ich da einen Logikfehler drin habe.

    Kann mich jemand in der Auffassung bestätigen, daß für diesen Fall D62 Hauptdiagnose ist?

    Mit freundlichen Grüßen

    Moin Michael_S,

    ich denke, Sie haben zwei Möglichkeiten:
    1. Sie kodieren die \"geschlossene Reposition einer Gelenkluxation mit Osteosynthese durch Schraube\" am oberen Sprunggelenk:
    5-79a.0k.

    2. Sie postulieren, daß Sie mit dem Eingriff die proximale Fibulafraktur versorgen, dann wäre es eine \"geschlossene Reposition einer Fraktur mit Osteosynthese durch Schraube\" der Fibula proximal:
    5-790.0p.

    Wenn ich als Hauptdiagnose S82.41 (proximale Fibulafraktur) nehme, lande ich nach eigener Logik beim Fall 2.

    Hier ist noch mal die Meinung reinrassiger Unfallchirurgen gefordert.

    Schöne Grüße

    Moin noname,

    eindeutig JA; wenn Sie J96.0 als HD nehmen, entspricht das dem Beispiel 5 der DKR D005d. In dieser Kodierrichtlinie steht, daß \"die ursprüngliche Krankheit\" zu kodieren ist. Von \"ursprünglicher Hauptdiagnose\" steht dort nichts. Und das ist auch logisch so. Sonst müßte ich in einem anderen Fall womöglich \"Beckenfraktur\" kodieren, wenn ich eine Materialentfernung an der Tibia vornehme.

    Z43.0 Versorgung Tracheostoma nicht vergessen.

    Gruß