Beiträge von lehch

    Moin Herr Winter.

    Ihre Beschreibung der Girdlestone-OP kann ich ( Besitzer e. alten Baumgartl ) bestätigen.

    Die Erwähnung der \"geplanten Weiterbehandlung\" ist natürlich für die Kodierung ein ganz wesentlicher Hinweis und führt in diesen Fällen unweigerlich dazu, daß die ursprüngliche Erkrankung ( die zur Hüftkopfresektion bzw. TEP-Entfernung geführt hat ) als Hauptdiagnose kodiert wird.

    Können wir uns darauf einigen, daß
    1. im Falle einer vorausgegangenen Hüftkopfresektion M25.35
    und
    2. im Falle einer vorausgegangenen TEP-Entfernung M96.8
    zur Nebendiagnose wird?

    Hallo Herr Killmer!

    Das ist natürlich ein wesentlicher Aspekt der ganzen Geschichte. In dem Moment, in dem eine nachstationäre Prozedur in eine geringer vergütete DRG triggert, dürfen Sie sicher sein, keine Rückmeldung zu kriegen. Im entgegengesetzten Fall muß man sich die Frage gefallen lassen, ob denn die \"besonderen Mittel\" des Krankenhauses für die Erbringung der nachstationären Prozedur erforderlich waren oder ob die Leistung nicht auch ambulant zu erbringen gewesen wäre.

    Ich denke, hier werde ich öfter in Argumentationsprobleme geraten.

    Moin Herr Kistler.

    Zitat aus DKR 1913a:
    \"Es gibt keine allgemeine zeitliche Beschränkung für die Verwendung der Schlüsselnummern für Folgezustände.\"

    Wie wär´s mit
    HD I80.2 Thrombose, Phlebitis und Thrombophlebitis sonstiger tiefer Gefäße der unteren Extremitäten
    ND T93.1 Folgen einer Fraktur des Femurs ?

    Ich unterstelle dabei, daß die TBVT 3 bis 4 Wochen nach einem adäquaten Trauma durchaus als posttraumatische Komplikation aufzufassen ist.

    Moin!

    Dieser bisher sehr strittige Punkt wurde erst vor kurzem mit einer heimlichen Änderung der \"Leitsätze zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung\" durch das Bundesgesundheitsministerium im Juni 2004 geklärt.

    Unter Punkt 8 heißt es da jetzt plötzlich: \"Nachstationäre Leistungen, die im Anschluß an einen einzelnen vollstationären Aufenthalt erfolgen, sind bei der DRG-Eingruppierung und im Datensatz nach § 301 SBG V zu berücksichtigen.\"

    Kennt jemand einen, der das mit dem 301-Datensatz übermitteln kann?

    Moin, Forum!

    Routine für die Endoskopie in der Proktologie: Rektoskopie (1-654.1), direkt anschließend Gerätewechsel und Proktoskopie (1-653.1).

    Seit Jahren dokumentiere ich dafür unter Berücksichtigung der DKR P007a (Endoskopien multipler Gebiete sind nach dem am weitesten eingesehenen bzw. tiefsten Gebiet
    zu kodieren.) lediglich die Rektoskopie. Zweifel an der Richtigkeit sind mir erst nach einer Veröffentlichung einer anderen Sichtweise (mit der Kodierung beider Maßnahmen) gekommen.

    Sollte der (nach meiner Meinung ohne wesentlichen Aufwand erfolgte) Gerätewechsel durch die Kodierung beider Prozeduren dokumentiert werden? Oder überwiegen die Meinungen, dieses sei ein Untersuchungsgang (und wäre folglich durch eine Prozedur abzubilden)?

    Moin, Herr Konzelmann!

    Ich hab´s jetzt mal ausprobiert mit der vieldiskutierten Prozedur 8-190.0 (Vakuumversiegelung) aus Diacos in Siemens medico//s, WMC:

    Die Prozedur wird in WMC übernommen und \"richtig\" abgebildet, eine Abbildung der Prozedur im Grouper erfolgt allerdings nicht. Und so soll´s ja wohl auch sein. Für mich ein richtiges Erfolgserlebnis bei dieser Softwarekonstellation.

    Später nach Entlassung des Patienten werde ich vielleicht erfahren, ob die Prozedur der Krankenkasse trotzdem übermittelt wurde.

    Moin, Frau Roller!

    Streng genommen spricht wohl tatsächlich keine Kodierregel dagegen. Allerdings könnte ich \"sowas nicht übers Herz bringen\" und würde dem Patienten lieber eine passende Nebendiagnose (vielleicht Demenz?) anhängen.

    Moin, Herr Eicher!

    Insbesondere bei Revisionen in infizierten Haut- / Subkutangebieten sehe ich gar keine Probleme, die Prozedur mit 5-893 (Debridement) zu kodieren. Daß die Prozedur ggf. (noch) in hochbewertete DRG triggert, ist nicht mein Problem.

    Ich möchte darauf hinweisen, daß die Fläche (kleinflächig / großflächig) auch in unserer Abteilung oft unterschätzt wurde. 4 cm2 entspricht einem Radius von 1,13 cm, das ist die Größe einer 1€ - Münze.