Beiträge von lehch

    Vielen Dank Herr May und Herr Winter für Ihre Antworten.

    Lassen wir uns nicht durch dämliche Formulierungen in systematischen Verzeichnissen irritieren: der Zugang ist für alle Kodes aus 5-83 gesondert zu kodieren.

    Moin, Herr Sander!

    An anderer Stelle hatten wir schon mal über die Gruppierungsrelevanz vorstationärer Prozeduren diskutiert. Ich will kurz darlegen, aus welchen Gründen ich die Einbeziehung nachstationärer Prozeduren zum Grouperergebnis des Hauptfalles ablehne.

    1. In den \"Leitsätzen zur Anwendung der Wiederaufnahmeregelung\" steht unter Nr. 8: \"Ebenso wie bei nachstationären Leistungen, die im Anschluß an einen vollstationären Aufenthalt erfolgen, führen Leistungen, die im Rahmen nachstationärer Behandlung durchgeführt wurden, nicht zu einer Neueinstufung in eine Fallpauschale; entsprechende Leistungen sind auch bei der Eingruppierung nicht zu berücksichtigen.\"

    2. In der Kodierrichtlinie P001a steht: \"Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS-301 abbildbar sind, sind zu kodieren.\" Unter \"Entlassung\" verstehe ich die Entlassung aus der vollstationären Behandlung.

    3. Im § 2, Abs. 4 der KFPV 2004 ist lediglich von den \"Falldaten aller zusammenzuführenden Krankehausaufenthalte\" die Rede. Eine nachstationäre Behandlung ist kein \"zusammenzuführender Krankehausaufenthalt\".

    Moin, liebe Forumsmitglieder!

    Mit Suchfunktion habe ich nichts entsprechendes gefunden. Komisch, müßte ein häufiges Problem sein.

    Ich will eine Osteosynthese mit Fixateur interne bei Wirbelkörperfraktur kodieren, also eine \"offene Reposition der Wirbelsäule mit Osteosynthese (5-834.6).

    In der Kapitelüberschrift zu 5-83 finde ich den Hinweis \"Der Zugang ist gesondert zu kodieren (5-030 ff.)\".

    Leseeifrig wie ich bin, schlage ich im Kapitel 5-030 ff. (Zugang zur ...Wirbelsäule) nach. Und was finde ich in der Kapitelüberschrift zu 5-03 ? Da steht \"Exkl.: Operationen an der knöchernen Wirbelsäule (5-83)\".

    In den DKR steht unter 1305a (Spondylodese) \"Hinweis: Laut OPS 301 ist für sämtliche Kodes aus 5-83 Operationen an der Wirbelsäule der Zugang gesondert zu kodieren (5-030 ff.)\".

    Ja, wat denn nu?

    DKR - Text mit Priorität vor OPS - 301 - Text?

    Hallo, Herr Schrader.

    Das Inkl. \"Medizinische Überwachung nach Behandlung\" bei Z09.- interpretiere ich im Sinne der längerfristigen Überwachung zu einem neuen Termin, z. B. Kontrollkoloskopie einige Monate nach Adenomabtragung.

    Ihr Patient war jetzt ja zwar nicht wegen eines bekannten Polypen zur ambulanten Coloskopie ins Krankenhaus gekommen, aber wegen wegen dieser Diagnose letztlich stationär aufgenommen worden. Da habe ich keine Probleme, den Polypen als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Vielen Dank, Herr Ziebat, Herr Raether und Herr Sander für die schnelle Antwort.

    Inzwischen hat mich in dieser Sache allerdings der Pragmatismus gepackt. Bei erneuter Kontrolle fiel mir auf, daß der CCL von jeweils 2 für die Nebendiagnosen F10.2 und F19.2 ja nicht einmal zu einer Steigerung der DRG von G11B zu G11A geführt hatte. Folglich kann ich sie in diesem Fall beruhigt löschen. Alternative Kodierungen für die Analgetikaresistenz werden sicherlich auch keine CCL-Steigerung bewirken.

    Der sicherlich noch folgenden Nachfrage zur Begründung einer erheblichen Überschreitung der oberen GVD sehe ich in diesem Fall bei guter Dokumentation mit Ruhe entgegen.

    (Im Moment habe ich ja \"Ruhezeit\".)

    Moin, B. Schrader!

    Die Hauptdiagnose ist aus D12.- (Gutartige Neubildung des Kolons, des Rektums, des Analkanals und des Anus) zu wählen, die Perforationsgefahr läßt sich m. E. nicht kodieren, solange keine Komplikationen manifest werden. Sie taugt aber zur Begründung einer stationären Aufnahme zwecks Überwachung.

    Moin zusammen!

    Ich muß mal Leute fragen, die sich im nichtchirurgischen Fachgebiet auskennen.

    Hauptdiagnose ischiorektaler Abszeß (das ist nicht das Problem).

    Früher erheblicher Substanz- u. Alkoholmißbrauch, jetzt waren diese (früheren) Abhängigkeiten Ursache für zunächst therapieresistente postoperative Schmerzen und damit auch für verlängerten stationären Aufenthalt. Im stationären Aufenthalt postoperativ zusätzlich anästhesiologische Mitbehandlung, allerdings dabei keine kodierfähigen Prozeduren aus dem Bereich 8-91 (Schmerztherapie).

    Problem: Abbildung der Fallschwere:

    Die Kodierung von
    F10.2 Abhängigkeitssyndrom bei Alkoholgebrauch
    und
    F19.2 Abhängigkeitssyndrom bei multiplem Substanzgebrauch und Konsum anderer psychotroper Substanzen
    wird im MDK - Gutachten (für mich einigermaßen nachvollziehbar) als \"anamnestische Diagnosen\" bemängelt.

    Hat jemand bessere Ideen?

    Mit Grüßen aus dem Norden!

    Moin, Tina.

    Auch bei Komplikationen muß man sich an die Kodierrichtlinien halten:

    D003b Nebendiagnosen
    Die Nebendiagnose ist definiert als:
    „Eine Krankheit oder Beschwerde, die entweder gleichzeitig mit der Hauptdiagnose
    besteht oder sich während des Krankenhausaufenthaltes entwickelt.”
    Für Kodierungszwecke müssen Nebendiagnosen als Krankheiten interpretiert werden, die das
    Patientenmanagement in der Weise beeinflussen, dass irgendeiner der folgenden Faktoren
    erforderlich ist:
    • therapeutische Maßnahmen
    • diagnostische Maßnahmen
    • erhöhter Betreuungs-, Pflege- und/oder Überwachungsaufwand

    Den erhöhten Aufwand haben Sie ja schon beschrieben, folglich ist die Kodierung von T81.8 korrekt.

    Eine ganz andere Frage ist, ob der Kostenträger das Krankenhaus (mit wohl sehr fraglichem Erfolg) später in Regreß nehmen will.

    Moin, zusammen!

    Vielleicht verrennen wir uns da in Eigeninterpretationen. Ich denke, den entscheidenden Hinweis hat Herr Ziebart bereits am 11.05.2004 an dieser Stelle gegeben, indem er auf die Kodierregel P001a hingewiesen hat:

    Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS-301 abbildbar sind, sind zu kodieren.

    Die Aufnahme im Sinne der Kodierrichtlinien findet nach meinem Verständnis der Dinge erst bei der vollstationären Behandlung statt.

    Moin zusammen!

    Leistungen (Prozeduren) während der vorstationären Behandlung (mit anschließender vollstationärer Behandlung):

    In der KFPV 2004 ist lediglich von den \"Falldaten aller zusammenzuführenden Krankehausaufenthalte\" Behandlungstage? / Belegungstage? (§ 2, Abs. 4) die Rede.

    Wo aber steht, daß vorstationär erbrachte Leistungen (Prozeduren) zur Ermittlung der DRG der anschließenden vollstationären Behandlung heranzuziehen sind ?

    Auch im KHEntgG (§ 8, Abs. 2, Nr.4) findet sich darüber nichts.

    Ansonsten wurde ja schon sehr schön herausgearbeitet, daß nachstationär erbrachte Leistungen nicht bei der DRG-Ermittlung zu berücksichtigen sind (Leitsatz 8 zur Wiederaufnahmeregelung).

    Und wenn´s anscheinend nirgends steht, kann ich mit meinem KIS zufrieden sein, das die vorstationären Prozeduren beim Groupen nicht mitberücksichtigt.

    Moin, Zinsser!

    Ich habe keine Probleme, eine PEG - Sonde in \"sonstige interne Prothesen, Implantate oder Transplantate\" einzuordnen.

    Folglich würde ich kodieren:
    HD T85.78 Infektion und entzündliche Reaktion durch sonstige interne Prothesen, Implantate oder Transplantate
    ND L02.2 Hautabszeß, Furunkel und Karbunkel am Rumpf (beinhaltet auch die Bauchdecke)
    und ggf. noch K65.8 Sonstige Peritonitis.

    Die Diagnose Pyodermie habe ich (offenbar mit chirurgisch eingeschränkter Sichtweise) für derartige Infekte noch nicht gebraucht. Je länger ich darüber nachdenke, desto eher könnte ich das auch als Nebendiagnose benutzen. Damit wird aber sicher nicht der Infekt der gesamten Bauchdecke im Sondenbereich beschrieben.