Beiträge von Menzel

    Hallo Herr Brenk,
    interessante Fragen, auf die ich leider auch keine definitive Antwort habe.
    Stattdessen möchte ich noch eine zusätzliche Frage zum Themenkomplex Zusatzentgelte stellen. Das von Ihnen erwähnte ZE für Aortenstents kann gerüchtehalber nur von Zentren abgerechnet werden, die dafür eine wie auch immer geartete Zerfizierung ("Centers of excellency"?)vorweisen können. Haben Sie oder vielleicht auch andere Forumsmitglieder davon schon mal was gehört?
    Ob der Grouper die ZE zusätzlich zur DRG ausweist (wovon ich eigentlich ausgehe) kann ich wahrscheinlich in der nächsten Woche sagen, bis dahin sollten wir den neuen Grouper (DIACOS) getestet haben.
    Gruß aus Wü
    T.Menzel

    Hallo forum,
    auf den Hinweis von Herr Glocker hin habe ich mal versucht den Artikel im Deut. Ärzteblatt zu verstehen. Der aus meiner wichtigste Teil findet sich ganz am Ende:
    Einen unmittelbaren Handlungsauftrag an den Gesetzgeber wird aber das zu erwartende Urteil des EuGH in der Sache „Jäger“ als Vorabentscheidung nicht enthalten. Vielmehr erzeugt es ausschließlich unmittelbare Wirkungen zwischen den dortigen Parteien. Von daher lässt sich schwer voraussagen, ob und, wenn ja, wann der deutsche Gesetzgeber nach einer die SIMAP-Rechtsprechung aller Wahrscheinlichkeit nach bestätigenden Entscheidung des EuGH im Fall Jäger eine Anpassung des Arbeitszeitgesetzes an die Vorgaben der Arbeitszeitrichtlinie vornehmen wird. Mit einer sofortigen Änderung ist nicht zu rechnen.
    Insoweit sind auch die nichtstaatlichen Krankenhäuser und andere Einrichtungen des Gesundheitswesens nicht verpflichtet, ihre derzeitige Handhabung der Arbeitszeiten beziehungsweise Bereitschaftsdienste zu ändern. Es ist dann allein Angelegenheit der betroffenen Ärzte, in jedem Einzelfall Rechte zu suchen, wenn die Krankenhäuser weiterhin die erwarteten Feststellungen des EuGH nicht umsetzen.
    Hervorzuheben ist, dass für die Anwendung des privaten Arbeitsrechts weder die bisherige SIMAP-Rechtsprechung noch die erwartete Entscheidung im Fall Jäger durch den EuGH unmittelbare Folgen herbeiführen kann. Die Auslegung von Arbeitsverträgen, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie Tarifverträgen bestimmt sich nach allgemeinen Grundsätzen, unter anderem auch nach den Definitionen der Parteien. So werden zum Beispiel bereits nach geltendem Tarifrecht des öffentlichen Dienstes die Begriffe Arbeitsbereitschaft, Bereitschaftsdienst und Rufbereitschaft unterschiedlich definiert. Folgen hat die Beurteilung von Bereitschaftsdienst als Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes deshalb nur, wenn die arbeitsvertraglich an sich zulässige Anordnung von Bereitschaftsdienst zu einer Überschreitung der höchstzulässigen Arbeitszeit, Nichteinhaltung von Ruhepausen oder Ruhezeiten führt. Der Arbeitnehmer kann insoweit ein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen, der Betriebsrat einen nach öffentlichem Recht unzulässigen Dienstplan ablehnen. Für die arbeitsvertraglichen Entgeltansprüche ist die Frage dagegen unerheblich. Sie richten sich ausschließlich nach den anzuwendenden Bestimmungen. Hieran wird auch die zu erwartende Entscheidung des EuGH im Fall Jäger nichts ändern.
    Wenn ich das richtig verstanden habe ändert sich wahrscheinlich erstmal wenig bis gar nichts. Nur dann, wenn sich "vor Ort" jemand auf das Urteil beruft (Muß dann erneut geklagt werden?)gibts Handlungsbedarf. Und, was sicher auch nicht ganz unwichtig ist, selbst wenn der Bereitschaftsdienst arbeitszeitrechtlich als Arbeitszeit gilt, muss das für die Bezahlung noch lange nicht gelten.
    Gruß aus Wü
    T.Menzel

    Hallo Herr Scholz,
    aus den den Überleittabellen beim DIMDI können Sie sich gemäß den Anleitungen leicht eine ACCESS-Tabelle basteln, oder habe ich Ihre Frage falsch vestanden?
    Das Mapping in einem KIS oder (was mir Bauchschmerzen macht) das Mapping der bestehenden Karteikästen ist damit sicher noch nicht gelöst. Am Ende werden wir das wohl von hand machen müssen, oder hat jemand eine bessere Idee?
    Gruß aus Wü
    T.Menzel

    Hallo Joris,
    da kann man mal wieder sehen: Diejenigen, die die konkrete Arbeit vor Ort machen, erfahren's als letzte. Das hatte ich auch schon befürchtet.
    Auf jeden Fall wünsche ich einen schönen "DRG-freien" Urlaub.
    Gruss aus Wü, Sommer!
    T.Menzel

    Hallo,
    hinter den Kulissen wird ja schon viel gemunkelt wie die G-DRG Version 2.0 aussehen wird. Angeblich soll die Anzahl der DRGs bis nahe an die definierte Obergrenze von 800 heranreichen, Tagesfall-DRGs für alle MDC(?)definiert werden, und und und...
    Was es sonst noch so gibt an Gerüchten, inoffizieller Information oder Spekulationen zu diesem Thema gehört meiner Ansicht nach auch in dieses Forum.
    Also, wer hat was zu bieten?
    Gruss aus Wü
    T.Menzel

    Hallo Arnold,

    ich hoffe der folgende Zeitplan ist immer noch aktuell:

    Der Zeitplan sieht für die Anpassung der beiden Klassifikationen folgende Termine vor:

    28.02.2003: Redaktionsschluss für Änderungsvorschläge seitens der Fachöffentlichkeit (Fachgesellschaften, Fachorganisationen und -verbände). Bei der Erarbeitung der Vorschläge sollten die "Gesichtspunkte für zukünftige Revisionen des OPS-301" berücksichtigt und der Fragebogen auf der DIMDI-Website - Klassifikationen - Prozeduren - OPS-Pflegeverfahren verwendet werden.

    30.04.2003: Redaktionsschluss für Änderungsvorschläge seitens der Selbstverwaltung, die sich aus früheren Kalkulationsverfahren oder aufgrund anderer Untersuchungen ergeben.

    15.07.2003: Redaktionsschluss für Änderungsvorschläge seitens der Selbstverwaltung, die sich aus der (neuen) Kalkulation 2003 ergeben.

    15.08.2003: Bereitstellung der neuen Versionen von OPS-301 und ICD-10 (einschließlich Umsteigetabellen und Änderungsdokumentationen) auf den Internetseiten des DIMDI für den Bereich Klassifikationen.

    Die Klassifikationen OPS-301 und ICD-10 werden fortlaufend bearbeitet und weiterentwickelt. Vorschläge, die bis zu den o. g. Terminen im DIMDI eingehen, können für die ab 2004 gültigen Klassifikationsversionen berücksichtigt werden. Vorschläge, die später eingehen, finden erst für die nachfolgenden Versionen Berücksichtigung. Änderungsvorschläge, die dem DIMDI bereits vorliegen, sind in der Bearbeitung; eine nochmalige Vorlage ist nicht notwendig.

    Alle Beteiligten sind sich darüber im Klaren, dass der o. g. Zeitplan sehr eng ist, insbesondere im Hinblick auf die notwendigen Folgearbeiten im DRG-System. Die Einhaltung der genannten Termine ist jedoch eine wichtige Voraussetzung, um den Übergang des DRG-Systems in die Routinephase zu unterstützen.

    Ansprechpartnerin: Dr. XY, Tel.: 0221-4724-430, E-Mail: xy@dimdi.de

    Gruss aus Wü
    T.Menzel

    Hallo die Herren,
    vielen Dank für Ihre Kommentare. Zu Herrn Selter: die P36.x sind zwar zulässig, tauchen aber nicht der Liste der "Schweren Probleme" auf und sind somit auch nicht schweregradsteigernd. Die A-Kodes (A40-A41) sind -wie gesagt - laut ICD-10 bei Neugeborenen nicht zulässig. Insofern stimme Herrn Wilkes Einschätzung zu. Wahrscheinlich sollten wir einfach die A-Kodes trotzdem verwenden, das würde der Intention der "Schweren Probleme", nämlich den vermehrten Aufwand zu dokumentieren, am ehsten entsprechen.
    Gruss aus Wü
    T.Menzel

    Guten Morgen Herr Haberkorn,
    stimmt natürlich, was Sie sagen. Allerdings geht es im angesprochenen Fall um einen Widerspruch zwischen dem Entgelthandbuch und dem ICD-10. Und da ist mir keine entsprechende Regelung bekannt.
    Gruss
    T.Menzel

    Hallo Forum,
    in der Neonatologie werden Haupt- und Nebendiagnosen, die sich in der Liste "schwere Probleme" finden, für die Schweregradbestimmung der "P"-DRGs verwendet.
    In dieser Liste finden sich auch Diagnosen, die nach ICD-10 nicht bei Neugeborenen verschlüsselt werden können. Beispielsweise die Sepisdiagnosen A40 - A41.8.
    Was gilt denn nun in diesen Fällen, das Entgelthandbuch oder die die ICD-10?.
    Also ich befürchte mal, es gilt die ICD-10. Die DKR helfen leider auch nicht weiter. Weiss schon jemand, ob dieser Fehler in der nächsten Version der G-DRGs fortgeschrieben wird?
    Gruss aus Wü (trocken)
    T.Menzel

    Guten Morgen Herr Haak,
    im Rahmen eines Nachkodierprojektes haben wir eine stichprobenhafte Einzelüberprüfung der Kodierung anhand von Arztbriefe vorgnommen. Insgesamt bestätigt sich Ihre Ansicht, obwohl zum damaligen Zeitpunkt (8/2002) die Untercodierung noch überwog. Insofern wäre die Einzelfallüberprüfung (am besten anhand der Patientenakte) der "Goldstandard". Allerdings ist eine solche Überprüfung sehr aufwendig (wir hatten eine externe Firma beauftragt)und im Tagesgeschäft sicher nicht umfassend möglich (man denke nur an die Wege, die die Patientenakte zurücklegen muss). Auf der anderen Seite glaube ich auch nicht, das der MDK in der Lage sein umfassend zu prüfen. In den Stichproben müsste der MDK dann auch die untercodierten Fälle finden und entsprechend korriegieren :))
    Bleibt das Problem der Rückzahlungen in doppelter Höhe bei Upcoding. Wobei ich mich in diesem Zusammenhang frage, wie denn abrechnungstechnisch "grob fahrlässig" definiert ist.
    Fazit: um sich nicht in falscher Sicherheit zu wiegen, ist eine stichprobenhafte Überpüfung der eigenen Fälle anhand der Patientenakten m.E. unerlässlich.
    Gruss aus Wü
    T.Menzel