Beiträge von KaPi

    Hallo liebes Forum,

    ein Patient mit Multipler Sklerose und Tetraparese beklagt eine Zunahme der Spastik der Arme und Beine sowie eine Verschlechterung des Ganges und der Koordination. Die stationäre Aufnahme erfolgt zur intrathekalen Volon-A-Gabe.

    Was würden Sie in diesem Fall als Hauptdiagnose verschlüsseln? Die MS als Grunderkrankung, die natürlich neben der Volon-A-Gabe, ebenfalls mit behandelt wurde

    oder die Tetraparese - die als Symptom eigenständig behandelt wird? (Zuweisung eines Symptoms als Hauptdiagnose).

    Vielen Dank schon einmal im Voraus für Ihre Meinungen und viele Grüße aus dem verregneten Sauerland


    Katja Piecha

    Vielen Dank Herr Horndasch für die schnelle Antwort!

    Insbesondere die Frage nach der Umkodierung des zweiten Falles war mir wichtig. Denn ohne diese Umkodierung kommt es ja zu keiner Wiederaufnahme. Es gibt also keine "geheime" Regelung, die mich dazu bewegen könnte, die Hauptdiagnose zu ändern?


    Viele Grüße

    K. Piecha

    Hallo liebes Forum,

    ich bräuchte mal Ihre Meinungen zu folgendem Sachverhalt:

    Ein Patient wird stationär wegen J44.02 und J96.1 und Z99.1 im Jahr 2010 stationär behandelt. Es lag eine infektexacerbierte COPD vor, eine Pneumonie wird zu keinem Zeitpunkt beschrieben oder behandelt. Der Patient wird beschwerdefrei und ohne Infektzeichen entlassen. DRG E65A

    7 Tage später und innerhalb der oberen Grenzverweildauer wird der Patient mit einer Pneumonie erneut aufgenommen. Die Kodierung lautete J18.0, J44.02, Z99.1 und J96.1. Die DRG ist die E77D.

    Der MDK verlangt nun eine Fallzusammenführung, da vom Gutachter im zweiten Fall eine Umkodierung der Hauptdiagnose von J18.0 in die J44.02 erfolgte und damit ebenfalls die DRG E65A angesteuert wurde.

    Die Begründung lautet: Grund der Änderung der Hauptdiagnose J18.0 in J44.02 war, dass die Pneumonie aus der COPD resultierte und über U69.00! zu kodieren sei, da sich die Pneumonie 7 Tage nach dem 1. Aufenthalt manifestierte, siehe dazu Kommentar DIMDI (unter einer im Krankenhaus erworbenen Pneumonie versteht man eine Pneumonie, deren Symptome und Befunde die CDC-Kriterien erfüllen und frühestens nach 48 Std. nach Aufnahme in ein Krankenhaus auftreten oder sich innerhalb von 28 Tagen nach der Entlassung aus einem Krankenhaus manifestieren).

    Ehrlichgesagt können wir diese Argumentation nicht nachvollziehen. Für uns ist ein Patient gesund entlassen worden und hat leider innerhalb von 7 Tagen nach Entlassung eine Pneumonie entwickelt. Die neue Aufnahme erfolgt wegen Pneumonie, die Kodierung nach "akut vor chronisch". Eine Fallzusammenführung, geschweige denn eine Umkodierung, kommt für uns nicht in Frage.

    Aber vielleicht liege ich ja völlig falsch? Jedenfalls bin ich jetzt etwas verunsichert und würde mich über weitere Meinungen freuen.

    Vielen Dank


    Katja Piecha

    Hallo Forum,

    hier mal eine kurze Rückmeldung den oben diskutierten Fall betreffend:

    Nach nunmehr sechs (6) Jahren rechtlicher Auseinandersetzungen über zwei sozialgerichtliche Instanzen um sage und schreiben 620 Euro haben wir uns nun doch verglichen. Ein anderes Ende war nicht mehr in Sicht. Und obwohl der Richter mehr als einmal signalisierte, unserer Argumentation folgen zu können, wurde keine eindeutige Entscheidung getroffen.

    Nun ja, wieder eine Akte, die geschlossen werden kann.

    Viele Grüße und einen baldigen und schönen Feierabend

    K. Piecha

    Hallo Forum,

    ich habe jetzt so ziemlich jeden Thread zum Thema Nahrungsverweigerung, R63.3 und F50.9 gelesen, kann der MDK-Argumentation aber leider immer noch nicht folgen. Vielleicht können Sie ein wenig Licht in mein Dunkel bringen?

    Ein 85 jähriger Patient mit wurde mit Femurfraktur stationär aufgenommen. Bekannt ist unter anderem ein Parkinson-Syndrom mit Demenz vom Alzheimertyp. Während des Aufenthaltes verweigerte der Pat. zeitweise die Nahrungsaufnahme, isst und trinkt ingesamt sehr sehr schlecht und nur unter Aufsicht.
    Es wurde ein Essprotokoll geführt, die Nahrung zubereitet, der Pat. gefüttert und zum Essen animiert. Diesen zusätzlichen Aufwand haben wir versucht über die R63.3 abzubilden.

    Der MDK ist der Auffassung, dass die F50.9 richtig sei. Als Grund gibt er an:
    \"Genauso wie die Demenz vom Alzheimer-Typ und die vielleicht vorhandene Demenz bei Morbus Parkinson ist die dadurch begründete Essstörung mit einer Diagnose mit einer Diagnose aus dem Kapitel V des ICD 10 anzugeben. Mit der Diagnose R63.3 werden Ernährungsprobleme ohne nähere Angaben verschlüsselt. Nähere Angaben sind hier aber durchaus möglich (Parkinson, Alzheimer-Demenz) und werden vom Krankenhaus auch selbst gemacht. Insofern ist der Code F50.9 geeignet, die Essstörung korrekt abzubilden. \"

    Aus meiner Sicht handelt es sich bei dem Patienten nicht zum eine psychische Verhaltensauffälligkeit, die im Bereich Bulimie, Anorexia oder psychischen Störungen zu suchen ist, allerdings weiß ich auch nicht, wie dem MDK hier in geeigneter Weise zu widersprechen ist.

    Wie handhaben Sie dieses Problem? Nach welchen Kriterien differenzieren Sie zwischen organischen und psychischen Problemen?

    Vielen Dank für Ihre Meinungen im Voraus.

    Sonnige Grüße

    Katja Piecha

    Danke sehr für Ihre schnellen Antworten. Die Suchfunktion hatte ich natürlich vorab bemüht (mit den Suchbegriffen Heimbeatmung, Beatmung Tracheostoma Intensivstation) und war natürlich nicht fündig. Danke für den Hinweis Herr Selter.

    Guten Morgen liebes Forum,

    wenn ich es richtig verstanden habe, sind heimbeatmete Patienten, die über ein Tracheostoma beatmet werden \"ganz normal\" wie intensivmedizinische beatmete Patienten zu kodieren.

    Wenn ein heimbeatmeter Patient 5 Tage auf der Intensivstation liegt und weiter über das Tracheostoma beatmet wird und danach weitere 7 Tage auf der Normalstation liegt, dann kodiere ich 5 Tage Beatmung (weil Intensivstation) und die restlichen 7 Tage fallen weg?


    Danke für Bestätigung oder Korrektur.

    Viele Grüße aus dem Sauerland

    K. Piecha

    vielleicht liegt die Lösung meiner Probleme in dem Satz \"des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts...\"

    Der Fall L42Z ist damit außerhalb des Prüfbereichs, da er keine Zusammenführung veranlasst hat.

    Nun ja, so langsam wird\'s heller.

    Vielen Dank nochmal

    Hallo Herr Schaffert,

    auch Ihnen vielen Dank für Ihre Hilfe. Nichtsdestotrotz stehe ich heute mächtig auf der Leitung. Vielleicht können Sie mir helfen, den Knoten zu entwirren.

    Wir haben alle drei Fälle einzeln gruppiert und meiner Meinung nach gehören Fall 2 und 3 zusammen. Heißt das, dass meine Prüfung an diesem Punkt beendet ist? Fall 1 ist zur Prüfung nicht mehr heranzuziehen, da Fall 2 und 3 kombiniert wurden?
    Oder noch praktischer: wie würden sich die Fälle bei Ihnen abbilden?
    Es tut mir leid, nochmal nachfragen zu müssen, aber irgendwie denke ich anscheinend falsch herum... :-/

    Viele Grüße aus Arnsberg
    Katja Piecha

    Hallo Einsparungsprinz,

    danke für die schnelle Antwort! Ich schließe mich Ihrer Meinung voll an. Die aktuelle Frage ist, ob der neue Fall - durch Fallzusammenführung von Fall 2 und 3 - entstandene Fall mit der DRG L19Z mit dem ersten Fall L42Z zusammengelegt werden muss, da jetzt ein Partitionswechsel stattgefunden hat....

    Vielleicht können Sie mir dazu auch noch etwas sagen?

    Einen sonnigen Tag wünscht

    K. Piecha