Beiträge von tfloeser

    Hallo,

    da wir das ZE nicht abgerechnet haben (chron. Dialysepatient), hat der Niedergelassene die Dialysen selbstverständlich in Rechnung gestellt. Wir haben lediglich die Dialyse in unseren Räumen durchführen lassen.
    Dabei haben wir ja aber auch einen Ressourcen-Verbrauch (Raum, Anschlüsse, Strom, etc.).
    Ist dies nicht Legitimation genug, den OPS-Schlüssel anzugeben?

    Hallo findus,

    danke für die rasche Antwort!
    Ich hatte da einen Tippfehler in Zeile 1: Es muss natürlich heißen L60C...
    Die Kasse möchte also nur die OPS-Schlüssel für die Dialyse streichen, um damit in die L60D zu gelangen. ZE haben wir ja auch nicht abgerechnet (s. Def.).
    Die Frage für mich ist: Ist die Argumentation der Kasse richtig, wenn sie behauptet: "Auch die Kodierung der Dialyse (ohne Abrechnung des ZE) ist nicht zulässig, da es sich bei der Durchführung der Dialyse beim niedergelassenen Arzt oder im Kuratorium nicht um eine Verbringungsleistung handelt"?
    Wir führen die Dialyse im Hause in unseren Räumlichkeiten durch, die Geräte gehören der nephrologischen Praxis, das Personal wird ebenfalls von dort gestellt...

    Gruß

    Hallo Forum,

    wir haben (in 2009!) einen Fall abgerechnet, in dem wir die L06C in Rechnung stellten: Ein Patient kam aus anderen Gründen, die Nierenfunktion verschlechterte sich und der Pat. musste erstmalig dialysiert werden. Irrtümlich war die N18.0 als HD angegeben...
    Ein ZE wurde für die Dialyse nicht in Rechnung gestellt, die Abrechnung erfolgte durch den niedergelassenen Nephrologen.
    Wir kodierten jedoch den OPS 8-854.2 für jede durchgeführte Dialyse, was uns in die L60C statt die L60D führte...
    Nun schreibt die KK im September 2012 (!), die Abrechnung müsse korrigiert werden, da "es sich be der Durchführung der Dialyse beim niedergelassenen Arzt oder im Kuratorium nicht um eine Verbringungsleistung handelt".
    Die Dialyse wird im Hause durch den niedergelassenen Nephrologen durchgeführt...
    Hat die KK womöglich Recht??

    Fragt sich ?(
    T. Flöser

    Hallo Forum,

    hier mal eine Konstellation:
    Ein Fall wird durch den MDK nach §275 "ganz normal" geprüft, alle Fristen sind eingehalten.
    Die Prüfung war am 17.04.2012 und war "erfolglos" für die Kasse, die Frage oGVD-Überschreitung wurde zu unseren Gunsten bestätigt.
    Nun kommt die AOK auf die Idee und möchte den Fall erneut prüfen lassen mit einer anderen Fragestellung.
    Die erste Rechnung ging am 12.03.2012 an die Kasse. Die Rechnung wurde (widerrechtlich) teilbezahlt.

    Frage: Ist mit der (ersten) erfolglosen MDK-Prüfung die erste Rechnung dann gültig auch in Bezug auf die 6-Wochen-Frist? Denn diese ist ja im Prinzip durch die Ankündigung der MDK-Prüfung aufgehoben. Wenn ja, dann könnten wir das Ansinnen auf erneute Prüfung ablehnen.

    Wer hat Ideen?

    Grüße T. Flöser

    mir nochmal schnell auf die Sprünge:

    Wo finde ich die Textstelle, in der steht, daß ich eine Belegabteilung auch mit 80% der Hauptabteilungs-DRG abrechnen kann?

    Ich steh grad auf dem Schlauch... :augenroll:

    Guten Morgen Forum,

    wir führen bei ambulanten Eingriffen (AOP) oft eine prophylaktische Antibiose (z.B. Single-Shot mit Cephazolin) durch.
    Dieses Antibiotikum wurde dann zusätzlich auf den Patienten rezeptiert, da es ja im Rahmen der AOP-Rechnung nicht abgerechnet werden kann.

    Gibt es einen Anspruch des Krankenhauses auf Übernahme der Kosten durch die Kostenträger? Steht das irgendwo?
    Denn nun kommen die Kostenträger mit dem Vorwurf der Falschabrechnung...

    Auf Hilfe hoffend...

    Hallo,

    Herr Mohr beschreibt ja auf seiner Seite die Möglichkeiten, DRGs zu vereinbaren usw.
    Ich habe aber diesbezüglich eine weitere Frage:
    In einem der Häuser haben wir einen POSITIVEN Ausgang einer Strukturprüfung 8-980.- hinter uns. Nun möchte der selbe MDK - im Auftrag einer großen Kasse - erneut eine Prüfung der Strukturvoraussetzungen durchführen.
    Die Frage hierzu: Meines Wissens nach entbehren diese Strukturprüfungen einer gesetzlichen Grundlage! Die Prüfmöglichkeiten für die Krankenkassen erschöpfen sich in § 275 - und § 17c- Prüfungen. Wenn wir uns jetzt verweigern...
    Dann müssten wir im Falle einer § 275 Prüfung ja nachweisen, daß z.B. der behandelnde Arzt NUR auf der Intensivstation eingeteilt ist.
    (S. DIMDI: Ferner muss der Arzt \"die aktuellen Probleme der Patienten kennen\".
    Das heißt, dass es nicht ein Diensthabender des Hauses sein kann, da der die aktuellen Probleme der Intensivpatienten nicht kennen kann. Es reicht auch nicht aus, dass ein Diensthabender des Hauses am Abend über eine Visite auf der Intensivstation kurz über \"die anstehenden Probleme\" informiert wird und sich dann wieder dem Nachtdienst im Hause widmet.
    Der Arzt muss wirklich in das Team der Intensivstation eingebunden sein.)

    Wie kann man in der Einzelfallprüfung solches nachweisen????

    Gruß

    T. Flöser