Hallo Herr Repro,
Zitat
Original von Repro:
die Vereinbarung der mittleren VWD, der unteren GVWD und der oberen GVWD ist erforderlich. Letztlich vereinbart man ja eine DRG und somit sind auch alle Bestandteile einer DRG zu vereinbaren.
Auch die Kostenträger sehen dies so.
und das für DRGs der Anlage 2 KFPV? Ich denke, man kann da auch eine DRG-ähnliche Vergütung vereinbaren, aber ob das so systematisch erfolgen wird, wie von Ihnen vorgestellt, bezweifle ich mal.
Wie soll man denn eine DRG-Vergütung für die KMT (a04z) aus dem hut zaubern, wenn die niemand kalkuliert hat? Soll da jedes KH allein oGVD und uGVD kalkulieren? Eher nicht.
Der §6-1 des KHEntgG lässt ziemlich viel raum für Verhandlungen, die zu vereinbarenden krankenhausindividuellen Entgelte werden wohl in den meisten Fällen an der Vergütung aus 2002 orientiert sein (fall- oder tagesbezogen).
Freundliche Grüße
Christian Jacobs