Beiträge von cjacobs

    Zitat


    Original von TSchroeder:
    das steht im Krankenhausentgeldgesetz §8 Absatz 5 Satz 1:
    Wird ein Patient wegen Komplikationen wieder in dasselbe Krankenhaus aufgenommen, für den zuvor eine Fallpauschale berechnet wurde, darf für die Kalendertage innerhalb der Grenzverweildauer dieser Fallpauschale die Fallpauschale nicht erneut berechnet werden.

    Das hab ich auch schon mal gelesen ;) aber ich weigere mich derzeit noch hartnäckig, zu glauben, dass die erste DRG unverändert bleibt.
    Die einzige sinnvolle Lösung kann doch nur sein, dass die (unkomplizierte) Femur-OP und die WA wegen Komplikationen zu EINEM Fall zusammengefasst werden und zwar auf der Grundlage der daten beider Aufenthalte, sprich also bei PCCL-wirksamer Komplikation wird ggf. eine höhere DRG für (komplizierte) Femur-OP abgerechnet.
    Wo steht, dass das nicht so läuft? Sonst nimmt doch in Zukunft niemand (außer meinem KH natürlich) mehr seine Patienten mit Komplikationen auf, sondern schickt alle in Nachbar-KH.

    Diese Lösung der Fallzusammenfassung (nicht der Zweitfallstreichung) war doch lange Zeit im Gespräch, und zwar so ernsthaft, dass zB Software-Hersteller bereits Tools zur Fallzusammenführung gebastelt haben. In welcher Versenkung ist das denn plötzlich verschwunden und warum?
    Oder liegt das nur daran, dass so langsam der Echtbetrieb anläuft und sich die normative Kraft des Faktischen durchsetzt, weil die Kassen natürlich keine Probleme mit einer Null-Euro-Rechnung haben?

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    Hallo Herr Schroeder,

    m.E. hat Herr Konzelmann recht, vielleicht bringen die KR Sie da durcheinander

    a) Pat. kommt Montag um 8 und geht um 17 Uhr.
    --> Ein Belegungstag (sofern die Kasse die vollstat. Aufnahme akzeptiert)
    --> Tagesfall ( z.B. nach KR Chemo- oder Strahlentherapie)

    b) Pat. kommt Montag und geht Dienstag
    --> Ebenfalls ein Belegungstag
    --> Kein Tagesfall nach DKR

    Bei den DRGs G41B, 42B, 44C, 45B wird der Status "nur ein Behandlungstag" im Groupingalgorithmus abgefragt, daher müssen diese DRGs immer eine mVWD von 1,0 Tagen aufweisen.
    Bei den "Tagesfall-DRGs" R63Z, 64Z wird "nur" über die KR geregelt, dass hier keine Nicht-Tagesfälle reingehören. Das kann schiefgehen und geht folglich auch schief, wie die mVWD >>1 Tag in den Kalk.daten zeigt.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    Hallo Forum,

    Zitat


    Original von TSchroeder:
    Hallo Forum,

    bei Wiederaufnahme wegen Komplkation wird nach Abrechnungsregeln nicht erneut gegroupt (!!!!!). Der erste Fall wird ganz normal abgerechnet und der zweite Fall wird auf Null Euro

    Ist das wirklich so Gesetzeslage? Wo steht das?

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    Einspruch und guten Morgen,

    Zitat


    Original von Broeker:
    ND T85.7 darf nach DKR nicht kodiert werden da eine spezifische ICD existiert, nämlich die K65.0

    Sehe ich anders. Die K65.0 ist keineswegs spezifisch, die T85.7 (besser noch die T85.71) aber sehr wohl. Die Einschränkungen der KR 1919 passen mE hier nicht, in allen Beispielen erwähnt sind spezifische Codes für Komplikationen nach medizinischen Maßnahmen, Bsp. e89.., i97.. - da es keinen spezifischen Code für "Peritonitis nach med. Maßnahmen" gibt, spricht hier nichts gegen einen T-Code.

    Zitat


    ND Z49.2 ist falsch, ... richtig ist ...

    = Sie halten die Z49.2 für weniger passend als die Z99.2 ? ;)
    Sehe ich auch nicht unbedingt so, die KR 1401 sagt zwar, die Z49er Codes seien dann als ND anzugeben, wenn es sich um eine Aufnahme zur Dialyse handelt, aber nicht, dass diese nur dann kodiert werden dürfen. Dass eine Vorbereitung zur Dialyse vorliegen muss, ist den KR nicht zu entnehmen.
    Ich halte aber auch die z99.2 plus Prozeduren für eine gute Lösung.

    Zitat


    Ich würde die Nierengrunderkrankung kodieren

    Einverstanden. Ebenso mit der Hauptdiagnose Peritonitis. Dass hier die Meta-Diagnose der Nierenerkrankung zu kodieren ist, kann ich den DKR nicht entnehmen (beim akuten Apoplex macht ja auch niemand den HT, DM etc zur Hauptdiagnose...)

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    Hallo Frau Bahlo-Rolle,

    Zitat


    Original von DBahlo-Rolle:
    Hallo zusammen,
    ich will ja keinen "durcheinanderbringen", aber als Optionshaus braucht mann zwar DRG's, für die QS aber immer noch FP/SE und das geht mit O70.0 nicht!

    da haben Sie natürlich recht, eine 16er FP erreichen Sie mit der o70.0 nicht. Eine andere Möglichkeit neben Ihrem Ausweg wäre (mit einem EDV-System, das das kann) die o80 zwar zu kodieren, aber aus der DRG-Ermittlung auszuschließen.
    So richtig Sinn macht mein pragmatischer Vorschlag also erst ab 2004 (der neue "QS-Filter" wird sich sicher nicht an DKR-konformer Kodierung stören, oder?).
    Ihre Antwort hat mich aber noch zu einer interessanten Frage geführt:
    Ein Kh rechne in 2003 echt nach DRGs ab. O.g. Fall wird nach KR kodiert mit der o70.0 als HD, eine o60d kommt raus und wird abgerechnet. Zwar wird der Fall auf eine mögliche QS-relevante FP geprüft, es wird aber keine gefunden, weil die o80 fehlt. Es wird kein QS-Zuschlag abgerechnet und kein Bogen geliefert. Wie ist jetzt die Rechtslage? Abschläge? Obwohl keine FP vorlag?

    Fragt sich

    mit freundlichen Grüßen

    Christian Jacobs

    Hallo Herr Sander,

    I) Da steht mindestens einer von uns auf dem Schlauch I) ;)

    Ich verweise im og Thread zweimal auf den selben Beitrag. Einmal (ganz oben als hier <-- hier kein Link) über pureserver und eben gerade über http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=1441 .

    1 funktioniert auch bei mir nicht mehr (hat aber mal)
    2 funktioniert bei mir derzeit

    Es ist der gleiche Beitrag, auf den verwiesen wird. Probieren Sie doch 2 mal aus.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    Man kann das zB zu Schulungszwecken auch überspitzt so formulieren:
    Die gleichzeitige Kodierung von o70 und o80 bedeutet: Geburt mit Dammriss UND unkomplizierte Spontangeburt
    Das finden dann nicht nur Grouper, sondern auch Ärzte unlogisch ;)

    Grüße
    Christian Jacobs

    Guten Morgen,

    Zitat


    Original von Koch:
    Kodierung der ICD O21.9 (Erbrechen während der Schwangerschaft)
    Die ICD O29.1 führt zu den DRG´s: 960Z, O01A, O01B, O02Z, O04Z, O60A, O60B, O61Z
    Das Krankenhaus rechnet aber die DRG O65A ab. Nach den Zuordnungstabellen der ICD´s aus den Definitionshandbüchern scheint das auf den ersten Blick falsch zu sein.

    Aber:
    Sieht man sich im DRG-Handbuch Nr. 3 den Flow-Chart zum grouping bei der MDC 14 an, so führt die O21.9 durchaus in die abgerechnete DRG O65A.

    Sie sprechen ja von 2 verschiedenen ICD-Codes: o21.9 und o29.1
    Dem Text nach geht es Ihnen um die o21.9 Hyperemesis...

    Ich finde diesen Code (und die o29.1 auch) in der Tabelle o65-1 im DefHandbuch, also ist eine Zuordnung zur o65a im Prinzip möglich. Mein Grouper sieht das genauso. Auch eine Eingruppierung in die Geburts-DRGs o01, o02 und o60 ist möglich, wenn der Code z37.0! als Nebendiagnose erfasst ist.
    Der Grouper unterscheidet also anhand der z37 ob eine vorgeburtliche Aufnahme oder eine Geburt vorgelegen hat. Einen Systemfehler oder Lücken im DefHandbuch kann ich nicht erkennen.

    Freundliche Grüße

    Christian Jacobs

    Zitat


    Original von Koch:
    als Arzt bei einer Krankenkasse bin ich auf folgendes Kodierproblem gestossen, dass ich hier mal auch von unserer Seite offiziell diskutieren möchte <...> Ich hoffe, Sie sind dafür offen

    Ich denke doch. Ein bisschen mehr Kassenfeedback schadet diesem Forum sicher nicht. Obwohl, wie schon früher angemerkt, die KH ein kassendichtes Unterforum sicher auch schätzen würden ;)