Beiträge von ElisabethKosche

    Liebe Kodierfreunde,


    dieses Mal ging es schnell - die Antwort vom DIMDI ist da. Hier der entscheidende Ausschnitt:

    "Der Teilwechsel des Femurteils kann grundsätzlich mit dem Kode 5-823.k5 angegeben werden. Da in dem von Ihnen beschriebenen Fall der Wechsel jedoch zweizeitig vorgenommen wurde, ist gemäß Exklusivum unter 5-823 ein Kode aus 5-822.x ff. zusammen mit dem Kode 5-829.n anzugeben."

    Ich würde bei der zweiten OP also 5-822.x1 mit 5-829.n und 5-829.k2 sowie 5-787.9x (Entfernung des gelenküberschreitenden Fix. ext.) und 5-829.g (Spacerentfernung) kodieren. Das DIMDI hat sich allerdings nicht dazu geäußert, wie die Entfernung des Femurteils bei der ersten OP zu kodieren wäre. Es bestand vorher eine beidseitig schaftverankerte Endoprothese (RHK). Vermutlich bleibt mir dafür dann auch nur 5-823.x, was den Fall allerdings finanziell weit abstürzen lässt. Oder 5-823.k5 (der geplante Wechsel) zusammen mit dem Abbruch-Kode 5-995.

    Freundliche Grüße aus der immer noch frühlingswarmen Lausitz

    E. Kosche

    Liebe Mitdenker,

    ich muss trotz aller tollen Definitionen doch noch mal etwas fragen, da wir ja immer "streng am Wortlaut" bleiben sollen bei der Kodierung.

    Bei den differenzierten Kodes 5-829.k1 und .k2 geht es immer um eine dem Kochendefekt entsprechende Länge und Dicke in der Schaftkomponente. Der Typ "Mega-Endoprothese" ist in .k2 inklusive, das heißt aber nicht, dass es die alleinige enthaltene Entität ist.

    In meinem aktuellen Fall wurde ein großer durch Lockerung entstandener Defekt im Tibiakopf ausgefüllt durch einen Cone, ansonsten Tibiaplatte mit Schaftverlängerung, gekoppelte Endoprothese mit ebenfalls schaftverlängertem Femurteil. Man hat aber nicht den Tibiakopf ganz abgesägt und durch Metall ersetzt, sondern nur den großen Defekt ausgefüllt und somit eigentlich die Definition von 5-829.k2 erfüllt, oder sehe ich das falsch? Bei den Megaprothesen könnte man formulieren: eine der Dicke und Länge des ersetzten Knochens entsprechend - aber so heißt der Text ja nicht.

    Freundliche Grüße aus der freundlichen Lausitz

    Elisabeth Kosche

    Hallo Findus und Zwart,

    danke für die Antworten.

    5-822.h - damit habe ich aber meine Probleme, denn auch die Hinweise unter diesem Kode sprechen nicht davon, dass auch ein Teil der Endoprothese damit gemeint sein könnte. Der Hinweis, dass bei einseitiger Schaftverankerung der EP eine bikondyläre zu kodieren ist, zeigt eher hier noch eine Differenzierung nach dem Aufwand. Und der ist bei nur Femur-Einbau ja noch geringer. Dann also schon eher 5-822.g mit 5-829.n, aber das trifft es ja auch nicht wirklich.
    Wenn eine Antwort vom DIMDI kommt, stelle ich sie ein.

    Gruß aus dem ebenfalls noch sonnigen Woyerecy (Hoyerswerda)

    E. Kosche

    Liebe Mitstreiter,

    wir haben bei einer Patientin mit femoral und tibial schaftverankerter Knieendoprothese bei einer ersten OP nur das Femurteil entfernt und einen externen Fixateur angelegt. 5 Tage später wurde ein neues femorales Teil mit Knochenteilersatz implantiert. Wie kodiert man das? Es gibt keinen Kode für Entfernung nur des Femurteils und auch keinen für Implantation nur des Femurteils. Ich habe zur Zeit keine Idee. Wer kann helfen?

    Freundliche Grüße

    Elisabeth Kosche

    Liebe Ortho-Spezialisten,

    wir sind uns uneinig darüber, wie man die Implantation von Cages in einer Hüftpfanne bei instabiler Acetabulum-Situation richtig abbildet. Konkret wurde von der Firma Zimmer ein Trabecular Metal Acetabular Revision System - Cage, ein Revision Shell Liner Cemented, ein Acetabular Revision Shell und dazu 2 Schrauben implantiert. Ich denke, es handelt sich um eine Gelenkpfannenstützschale, die man zusätzlich kodieren kann (die aber die DRG nicht beeinflusst). Aber kann hier zusätzlich auch eine modulare Endoprothese kodiert werden, da wir mehr als 3 metallische Teile haben? Oder nur den Zusatzkode für modulare EP ohne den Kode für Gelenkpfannenstützschale?

    Freundliche Grüße aus dem weißen Hoyerswerda

    Elisabeth Kosche

    Hallo F15.2,

    die Phlegmone hat im F2 dann auch operativen Aufwand gemacht, aber die Regelung, bei konkurrierenden HD die mit dem höheren Verbrauch zu wählen, scheidet mM hier aus, da sie bei Aufnahme noch nicht vorlag.
    Hauptfrage ist und bleibt, ob der DKR-Text so zu interpretieren ist, dass nicht festgelegt ist, ob eine Komplikation schon bei Aufnahme vorliegen musste, um sie zur HD zu wählen.

    VG, E.Kosche

    Hallo liebe Mitdenker,

    ein Patient war mit Fremdkörper im Finger aufgenommen worden. Der durchspießende Draht wurde operativ entfernt, der Durchstichskanal debridiert, ein Kapillardrain eingezogen, die Wunde vernäht. Am Folgetag wurde der Patient bei unauffälligen Wundverhältnissen entlassen. 3 Tage später ist er wieder da mit nun Phlegmone. Die Fälle wurden zusammen geführt. Die Krankenkasse will die Phlegmone als Hauptdiagnose, aber wir tendieren zum S-Kode, da die Phlegmone bei Aufnahme (des ursprünglichen ersten Falles) noch nicht da war. Wir sind uns deshalb nicht ganz einig, weil in der DKR 1905 zu Komplikationen offener Wunden nicht gefordert wird, dass die Komplikation bereits bei Aufnahme vorlag. Zwar ist in Beispiel 2 davon die Rede, dass die Phlegmone bei Aufnahme schon bestand, aber das ist eben nur ein Beispiel. Im Text darüber steht davon nichts. Da die speziellen DKR die allgemeinen brechen, würde somit die Hauptdiagnosenregel D002 ausgehebelt. Was meinen Sie dazu?

    Freundliche Grüße aus der Lausitz

    Elisabeth Kosche

    Liebe Orthopädie-Trauma-Experten,

    wie ist erkennbar, ob ein Knochenersatzmaterial "keramisch" ist? Oder alloplastisch?

    Konkret geht es um Herafill beads G, die sich hauptsächlich aus Calciumcarbonat und Calciumphosphat zusammensetzen und in Form kleiner Kügelchen vorliegen.

    Freundliche Grüße

    Elisabeth Kosche

    Hallo B.W.,

    da wäre ich vorsichtig. Eigentlich regeln die "Hinweise zur Benutzung" des OPS unter "Verwendung von 'und'" vieles, aber dieses nicht, denn hier ist nicht direkt eine Lokalisationsangabe enthalten (wenn man mal von "femoral und tibial schaftverankert" absieht). Daher folgerichtig auch der Hinweis unter 5-822.h, wie es zu verstehen ist. Diesen Hinweis gibt es aber nicht erst seit diesem Jahr, sodass, wenn es versehentlich unter 5-823.2a und .2b vergessen worden wäre, DIMDI ja noch Zeit genug gehabt hätte, es zu ergänzen. Offensichtlich steckt eine Absicht dahinter, warum es bei den Wechsel-OP's diesen Hinweis nicht gibt. Daher bleibt es für mich weiter fraglich.

    Freundliche Grüße aus der heißen Lausitz,

    E. Kosche