Beiträge von frawo

    Hallo Forum,

    allen Kolleginnen und Kollegen wünsche ich ein erfolgreiches und erfahrungsreiches Jahr 2004, privat viel Glück, Gesundheit und die nötige Zeit, um neben dem "Tagesgeschäft" auch das wirklich Wichtige und Lohnenswerte im Leben ausgiebig genießen zu können.
    Den "Machern" von myDRG danke ich für die gelungene Internet-Präsenz und wünsche mir/uns, dass dies auch in 2004 genauso erfolgreich fortgeführt wird.

    Sehr geehrte Herren Rembs, R., Waldhelm,
    vielen Dank für Ihre Antworten zu meiner Anfrage. Nach Rücksprache mit unserer LKHG haben wir die Unterlagen zum MDK geschickt. Zukünftig soll wohl die Frist per Landesvereinbarung auf 6 Monate begrenzt werden, die Vereinbarung gilt aber erst ab 2004. Übrigens hat es sich bei den überprüften Fällen ausschließlich um die gleiche DRG gehandelt (K60A). Lassen wir uns vom Prüfungsergebnis überraschen (was leider zum Teil keine Floskel, sondern traurige Wahrheit darstellt).

    Mit freundlichen Grüßen aus dem lausig kalten Thüringen

    Dr. Frank Wolfram

    Hallo Forum,

    auch auf die Gefahr hin, mich zu outen, es als einziger nicht so richtig zu verstehen: Gibt es eine gesetzlich verankerte Frist, innerhalb derer die KK eine MDK-Prüfung veranlassen dürfen, und wenn ja, wie hoch ist diese?
    Wir haben aktuell die große "Freude", von einer gesetzlichen KK folgendes Schreiben zu bekommen:
    "... für nachfolgend genannte Versicherte haben wir am 11.11.2003 den MDK ... um Prüfung der Kodierung ... gebeten." Nachfolgend die Liste mit 14 Behandlungsfällen, wobei unser Rechnungsdatum zwischen Februar und Juli liegt.
    Nun können wir weder die "substantiierte" Fragestellung, noch eine "konkrete Einzelfallprüfung" in diesem Schreiben erkennen, was mich aber richtig stört, ist der Zeitpunkt der Nachfrage. Die Fälle sind bezahlt, die Behandlungen z.T. über 9 Monate her, und jetzt wird wohl im Nachhinein versucht, hier noch etwas herauszuschinden. Ich bin kein Jurist und mir über die Nachhaltigkeit und Anwendbarkeit insbesondere des BSG-Urteils vom 13.12.2001, B 3 KR 11/01 R nicht sicher im Klaren, aber in diesem wird doch die Einleitung des Verfahrens spätestens mit dem Fälligwerden der Vergütung gefordert ("Unterläßt sie [Anm.: die KK] dies, so ist sie nach Treu und Glauben mit solchen Einwendungen endgültig ausgeschlossen, die bis dahin geltend gemacht werden konnten").
    Von KK-Seite wird dagegen immer gerne argumentiert, dass die Überprüfung bis zu drei Jahre später erfolgen darf. Wenn letzteres wirklich so wäre, könnten wir die Erlösausgleichsberechnung für 2003 ja erst frühestens 2006 durchführen, denn weiß ich, ob 2005 noch Nachfragen für dieses Jahr kommen?

    Mir persönlich erscheint ja das BSG-Urteil nachvollziehbar und auch sinnvoll. Aber kann ich mich auch darauf berufen, wenn es um die Überprüfung der Kodierung geht?

    Mit ratlosen Grüßen aus Thüringen

    Dr. Frank Wolfram

    Liebe Kodiergemeinde,

    so kurz vorm Wochende bitte ich Euch wieder einmal um Hilfe:
    Ein 14-jähriges Kind leidet an einer kompletten Querschnittslähmung nach Neuroblastom Th3/4 (1989) mit Rezidiv 1991. Aufgrund dieser Tumorerkrankung sind zahlreiche orthopädische Folgeoperationen (IVO, Beckeneingriff nach Salter, Kniebeugesehnenverlängerung,...) und Nachbehandlungen erforderlich. Hier nun die Frage:
    Ist das Neuroblastom die Hauptdiagnose?
    Laut DKR ist es ja gar nicht so abwegig:
    "Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen ... sowie zur Diagnostik ... anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist..." 0201b, S. 70
    Da u.E. die Kausalitätskette hier eindeutig und geschlossen ist, bin ich schon o.g. Überzeugung.
    Es freut sich auf rege Wortmeldung und wünscht ein schönes, sonniges Wochenende

    Frank Wolfram

    Hallo liebe Kollegen,

    vielen Dank für die schnellen Antworten.
    Ein paar Informationen möchte ich noch nachreichen:
    Das Lähmungsniveau ist in Höhe L5-S1, und das Mädchen katheterisiert sich aufgrund der (neurogenen ?) Blasenentleerungsstörung mehrmals täglich selbst.
    Die Patientin wird regelmäßig bei uns stationär behandelt, aktuell wegen erneuter Ulzeration am Fuß (m.E. auf jeden Fall neurogen mitbedingt). Die Problematik setzt sich also fort ...

    Nochmals vielen Dank.
    F. Wolfram

    Liebe Kodiergemeinde,

    ich stehe vor folgendem Problem:
    Ein 14-jähriges Mädchen wurde an einem Ballenhohlfuß operiert. Ursächlich für die Fußdeformität ist nachgewiesenermaßen eine Spina bifida mit Hydrozephalus (operiert). Zusätzlich besteht eine neurogene Blasenentleerungsstörung.

    Ist die Spina bifida (Q05.7) als "Verursacher" der Fußdeformität und der Blasenentleerungsstörung als Nebendiagnose mit anzugeben?
    Ich meine ja, aber hier scheiden sich die Geister. Über hilfreiche Unterstützung freut sich

    F. Wolfram