Beiträge von Digitalis

    Haben Sie Belege für ein "unvernünftiges Verhalten" des Versicherten oder nicht? Wenn ja, können Sie diese auch geltend machen (dann verstehe ich aber Ihre Eingangsfrage nicht), wenn nein, sollten Sie Ihre Finger schonen und das Schreiben von Widersprüchen unterlassen, da es nichts bringt: die Beweislast dafür, dass es sich bei einer Komplikation nicht um ein schicksalhaftes Ereignis gehandelt hat, sondern vom Versicherten selbst provoziert wurde, liegt nunmal bei Ihnen.


    Hallo Herr Hollerbach,

    wie bereits geschrieben: Die Patienten kommen selten und geben an zuhause an Wunden herumgefingert zu haben! Warum eine Wunde nun wieder aufgeht ist hier auch garnicht die Frage. Es geht mir darum, dass der Verantwortungsbereich des Krankenhauses bei schicksalshaften Ereignissen verlassen wurde!

    Scheinbar sind sich die Kassen intern über diesen Passus* der FPV auch nicht einig. Bei Fallbesprechungen stimmen uns einige Sacharbeiter und Medizincontroller zu, andere dementieren. Am Ende geht die Sache meist zum Vorgesetzten der KK und bis jetzt wurde uns 50/50 Recht gegeben. Wo nun der Unterschied zwischen den Fällen liegt, dass die Argumentation meines Hauses manchmal angezweifelt wird und mal nicht, habe ich noch nicht ergründen können. ?( Sieht nach einem Quotenproblem aus, würden böse Zungen behaupten :D , dass gerne zum "Big-boss" abgeschoben wird. :pinch:

    Zitat


    FPV § 2 Abs 3 : Eine Fallzusammenführung ist nur durchzuführen wegen einer in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallenden Komplikation innerhalb der oberen Grenzverweildauer. 

    Hallo Digitalis,

    wenn Sie diese Angaben der Patienten ordentlich dokumentieren, wird es auch keine FZF.

    Nach meinem laienhaften Juristenwissen will aber das KH Geld von der KK, und muss deshalb den Anspruch darauf beweisen.

    mfg

    Bern

    Hallo Bern,

    die Dokumentation ist nicht das Problem. Die steht!

    Natürlich wollen wir die 300€, denn mit einem WS ist es hier ja leider nie getan und eine Fehlkodierung o.ä liegt auch nicht vor.

    Der MDK ist in ausnahmslos jedem Fall der Meinung, dass eine FZF vorgenommen werden muss.
    Haben Sie Erfolge zu verbuchen, wenn es um solch "schicksalshafte Ereignisse" geht? Das wäre ja glatt ein Hoffnungsschimmer... :D :whistling:

    Danke für Ihre Mühe. Ich kann die Argumente der Gegenseite durchaus nachvollziehen, bleibe aber immer an folgenden Passagen hängen:

    Nicht in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses fallen aber solche Komplikationen, die zwar auch im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung stehen, aber maßgeblich erst durch ein unvernünftiges Verhalten des Versicherten - mangelnde Compliance - oder durch das Dazwischentreten eines Dritten hervorgerufen worden sind.

    Die wenigsten Patienten geben bei der (meist Not-)Aufnahme an, dass sie an der Naht hantiert haben, oder dass sie sich nicht an Anweisungen gehalten haben und der Krustenbraten zu verlockend war... Dass ein KH Beweise für Sachverhalte, die außerhalb des Aufenthaltes erfolgten, erbringen muss kann in meinen Augen auch nicht richtig sein. 8|

    Vielleicht war das nicht ganz glücklich ausgedrückt. :whistling: Es geht in diesen Fällen darum, dass die KH eine Komplikation verneinen und die KK eben doch von einer typischen Komplikation ausgehen. Die OP war lege artis, die Wundheilung primär der Patient hat postop Verhaltensanweisungen und der Weiterbehandler eine Empfehlung im E-Brief erhalten. Der Verantwortungsbereich des KH wurde verlassen. Wenn die Kasse nun doch von einer Komplikation spricht liegt es an der Kasse dies zu beweisen, denn das KH hat ja bereits alle Dokumente des regelhaften Verlaufes dargestellt.

    Angelehnt daran findet sich folgendes Urteil des SG Landshut vom 26.05.2011 AZ: S1 KR 223/09.

    Hallo,
    wenn es sich um eine schicksalhafte Komplikation handelt, die nicht durch ein Fehlverhalten des Patienten oder anderer in der Behandlung involvierter Personen / Institutionen hervorgerufen wurde, dann ist ein Widerspruch in der Tat zwecklos.

    Genau das war bis dato unser Ansatzpunkt.
    Wenn eine TE-Nachblutung erst 5 Tage nach der Entlassung auftritt kann nicht ausgeschloßen werden, dass der Patient nicht doch harte Nahrung zu sich genommen hat o.ä. Bei einigen Kassen kam man mit dieser Argumentation bislang durch, der MDK will davon allerdings nichts hören und vor die letzte Instanz möchten wir Fälle dieser Art nun auch nicht bringen. Die Beweise für ein bzw gegen derartiges Fehlverhalten muss meines Wissens die Kasse erbringen und nicht die Klinik. (Quelle: Aus einem Urteil von schieß-mich-tot, wenn es mir wieder in die Hände fällt reiche ich den Verweis nach)

    Hallo zusammen,

    da ich langsam am Ende meines Lateins angelangt bin hier der verzweifelte Aufruf: Hat überhaupt jemand erfolg mit Widersprüchen bei FZF wegen Komplikationen? Egal ob die beliebte TE mit Nachblutung, oder die Nahtdehiszenz nach 5 Tagen nach E. Der MDK schmettert jedes Gegenargument rigoros ab. :cursing:

    Dass der Verantwortungsbereich des Krankenhauses (mit lege artis durchgeführter OP, primärer Wundheilung und entsprechenden Anweisungen für den Weiterbehandler/Patienten) verlassen wurde scheint uninteressant. Es wird immer gleich argumentiert: Die Dehiszenz / Nachblutung etc. ist eine Folge der ersten Behandlung und die Schuldfrage irrelevant.

    Wie gehen ander Häuser mit sochen Gutachten um? Widersprüche schreiben bis die Finger bluten, oder gleich zusammenlegen?

    Hallo Forum :)

    Folgender Sachverhalt:
    Die Aufnahme erfolgte bei Z.n Hypopharynx-Ca (Radialis '12, ohne Rezidive) zur Kontroll-Panendo / TS-Verschluß.
    In der Panendo ergab sich kein Anhalt für ein Rezidiv oder Zweitmalignom.
    Als Hauptdiagnose verschlüßelt haben wir den Primarius, mit der ND Z43.0.

    Nun hat sich der MDK eingeschaltet und ist der Auffassung, dass die Hauptdiagnose durch Z08.7 (Nach-U nach Kombinationstherapie wg. bösartiger NPL) in Verbindung mit Z85.8 (Z.n Ca) dargestellt werden muss. Verwiesen wird auf die DKR O209, da die Behandlung des Karzinoms zum Zeitpunkt der Aufnahme endgültig abgeschloßen war.

    Die Frage / Das Problem:
    Nun stoße ich mich gewaltig an dem Begriff "endgültig".
    Das Vorhandensein des Tracheostomas ist eine Folge der NPL und da die Aufnahme zum Staging und TS-Verschluß erfolgte, ist der Primarius die HD, bis die Behandlung durch den Verschluß des TS endgültig abgeschloßen ist. Bis zum Verschluß des TS ist der Behandlungsfall m.M.n nicht abgeschloßen, da die Folgen weiterhin behandelt werden. Oder liege ich da so falsch?? ?( ?( ?(


    Vielen Dank für alle kommenden Antworten! :thumbup: