Beiträge von KKDRGSB

    Hallo Forum,

    mal einen kleinen Tip aus freundlicher Hand, da auch wir mit fären mitteln kämpfen.

    Welch eine KK zahlt einfach keine Rechnung, sollte es die geben, habt ihr als KH eindeutig das Recht Verzugszinsen zu berechnen, das ist wohl jedem der an diesem System teil nimmt klar.

    Also wenn ich im KH ansässig wäre würde ich mich nicht groß auf Diskussionen mit den KKs einlassen, zahlen Sie nicht innerhalb der Frist, zack Verzugsinsen drauf.

    Wir als KK zahlen grundsätzlich ersteinmal alles was auf den Tisch kommt und holen es uns dann nach entsprechender Entscheidung zurück, einzige Ausnahme ist, bei eindeutig falscher Abrechnung.

    Wovon hier aber gesprochen wird ist wohl das so genannte Zurückbehaltungsrecht, wonach die KKs den Rechnungswert eines strittigen Fall zurückbehalten wenn das entsprechende KH in einer gewissen Zeit die Berichte oder sonstige Unterlagen nicht versendet.

    Aber dies wurde auch eindeutoig geregelt, wenn eine KK von sich aus Berichte anfordert darf Sie kein Zurückbehaltungsrecht ausüben, was anderes allerdings ist wenn Sie Aufgrund einer MDK-Anforderung dieses ausübt.

    So genug zu diesem Thema

    Noch einen schönen Donnerstag.

    Gruß

    Dubbel

    Hallo Forum,

    und nun gibt noch ein Kassenmensch sein bestes zur Sache.

    Also wir hier halten es so, bevor wir hier unnötig Zeit und auch Geld in MDK-Fälle stecken, sprechen wir mit den zuständigen Controllern, wobei 60 % der Fälle tatsächlich geklärt werden können.

    Der rest geht weiterhin zum MDK.

    Das die Kassen aber letztendlich die Dummen sein sollen und die KH-Ärzte mit Ihren Anfragen bomberdieren, liegt wohl eindeutig an den rechtlichen Grundlage.

    Würden wir mehr Details eines Falles erhalten, wie der Kollege Kassenfürst bereits kurz anschnitt, würden mit sicherheit von diesen 40 % noch 10 % übrig bleiben und wir hätten alle noch Zeit was anderes zu tun als mittlerweile 80 % meines Arbeitstages mit MDK-Fällen zu verbringen.

    Das die Kassen keinen Einblick in die Akten erhalten dürfen, habe ich seit Beginn meines Arbeistlebens in meiner KK nicht verstanden,
    da es hierbei ja um Datenschutz geht, welch ein Blödsinn, wir unterliegen ja genau diesem selben Schutz.

    Und jetzt noch mal zu den KH's zukommen ohne hier jemanden angreifen zu wollen, wenn die Ärzte/Coder mal etwas enger mit den KK's zusammen arbeiten würden, gäbe es doch diese Flut von Problemen, die wir heute Tag für Tag erledigen müssen gar nicht, aber leider werden die KK-Mitarbeiter als der große Feind abgestempelt, mit dem man fachliches eh nicht abklären kann, was absoluter humbuck ist.

    Ja wir wissen nicht jede Indikation oder jeden Zusammenhang, aber das grundsätzliche, und wenn man sich mal ein wenig Zeit nehmen würde und es vernünftig erklärt, statt ab zu würgen, gäbe es auch ein besseres Klima unter den Pateien.

    Das es immer Streitfälle geben wird, ist normal, aber nicht in dieser Form.

    Ein Beispiel, wir haben gerade heute eine gesamt KH-Prüfung zurück erhalten, wonach von 92 Fällen 31 in falsche DRG eingruppiert wurden und weitere 24 zu einem Fall zusammengeschlossen wurden.

    Von diesen 55 Fällen, haben wir dem entsprechenden KH darauf hingewiesen, da hier evtl. die und die DRG nin Abrechnung zu bringen gewesen wäre, was heute durch den MDK bestätigt wurde.

    Hätte man sich hier mal vernünftig miteinander auseinander gesetzt, hätten wir diese ganzen Fälle in einem Tag klären können, aber so hat uns das ganze mehrere Tage unnötige Arbeit gekostet.

    So das reicht jetzt für heute.

    Gruß

    Dubbel

    Guten Abend,

    es ist wie bereits geschrieben.

    Ist die Verweildauer von nicht verlegten Patienten kürzer als die untere Grenzverweildauer (§ 7), ist für den dafür im
    Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag (in Ihrem Beispiel Tag 9)und jeden weiteren, nicht erbrachten Belegungstag ein Abschlag von der Fallpauschale vorzunehmen;...

    Da nur Belegungstage zählen, fällt also der Entlassungstag auch weg.

    Sprich 6 Tage sind vorhanden, der 6 fällt weg, bleiben 5 Belegungstage über.

    Der erste Tag mit Abschlag ist laut Gesetzestext der im
    Fallpauschalen-Katalog ausgewiesenen Tag (in Ihrem Beispiel Tag 9).

    Damit eindeutig 9 ./. 5 = 4 Tage als Abschlag.

    Gruß

    Dubbel

    Guten Tag Forum,

    nach meinen bisherigen Erfahrungen würde hier die K57.32 zur Hauptdiagnose führen.

    Die Aufnahmediagnose ist hier ja nur der erste Blick, stellen sie hier die K57.32 mit als Diagnose bei der Aufnahme auf, und kann die M 17.1 aufgrund der akut Erkrankung nicht behandelt werden, wird Ihnen die KK sicherlich die K57.32 abnehmen, wenn nicht soll diese den Fall zum MDK geben der Ihnen hier als KH sicherlich recht geben wird.

    Dies wurde mit uns bereits ein paar mal praktiziert und ist auch nachvollziehbar.

    P.s. Nur sollte der Patient/Versicherte dann nicht auf der Orthopädie behandelt werden.

    Da dies wiederum für die M 17.1 sprechen würde.

    Gruß

    Dubbel

    Hallo Forum,

    also ich stimme Ihnen hier zu,

    Sie müßen bei der Berechnung der UGVD-Unterschreitung von den tatsächlichen Tag immer einen abziehen.

    Also in Ihrem Fall, der Patient war 6 Tage da, also 5 Verweildauertage, verbleiben also 4 Tage Abschlag.

    Gruß

    Dubbel

    Hallo Herr/Frau Vogelsang,

    folgendes sagt unser grouper:

    DRG: C07Z - Andere Eingriffe bei Glaukom
    MDC: 02 - Krankheiten und Störungen des Auges
    PCCL: 2
    Kostengewicht: 0.74
    durchschn. Verweildauer: 4.0 Tage
    Weitere Informationen: Gruppierung: normale Gruppierung
    Alter: gültig und nicht gruppierungsrelvant
    Geschlecht: gültig und nicht gruppierungsrelvant
    Verweildauer: gültig und nicht gruppierungsrelvant
    Entlassungsgrund: gültig und nicht gruppierungsrelvant
    Tagesfall: gültig und nicht gruppierungsrelvant
    Einweisung: gültig und nicht gruppierungsrelvant
    Hauptdiagnose: Hauptdiagnose ist gültig
    Beatmungsstunden: nicht gruppierungsrelevant
    Aufnahmegewicht: Aufnahmegewicht ist nicht gruppierungsrelevant

    Diagnose Relevanz Information CCL
    H251 Diagnose ist nicht gruppierungsrelevant Diagnosecode ist gültig 0
    I10 Diagnose ist nicht gruppierungsrelevant Diagnosecode ist gültig 0
    E1490 Diagnose ist nicht gruppierungsrelevant Diagnosecode ist gültig 0
    I509 Diagnose ist nicht gruppierungsrelevant Diagnosecode ist gültig 2
    H209 Diagnose ist nicht gruppierungsrelevant Diagnosecode ist gültig 0

    Operation Relevanz Information OR
    514401 Operationsschlüssel ist nicht gruppierungsrelevant Operationsschlüssel ist gültig OR-Prozedur (operatives Verfahren)
    51390 Operationsschlüssel ist gruppierungsrelevant Operationsschlüssel ist gültig OR-Prozedur (operatives Verfahren)


    Entgelte: Schlüssel Bezeichnung von bis Anzahl Einzel Gesamt
    7010C07Z DRG-Fallpauschale 01.01.2003 05.01.2003 1 1888.48 1888.48
    = 1888.48

    Der angebeben ICPM-Schlüssel 5-984 wurde von unserem Grouper nicht anerkannt.

    Ich hoffe Ihnen geholfen zu haben.

    Gruß

    Dubbel

    Hallo Forum,

    also insoweit schließe ich mich hier der gängigen Version an,
    das grundsätzlich für jeden Fall eine eigene DRG abgerechnet werden darf.

    Nach heutiger Rücksprache mit dem Bundesverband der BKKen ist jedoch ein Fall nur dann als eigenständig abzurechnen, wenn dieser nicht in unmittelbaren zusammenhang mit dem vorherigen Fall steht.

    Also ein Patient/Versicherter der immer wieder eine Chemo/Strahlentherapie erhält, ist mit sicherheit immer einzeln abgerechnet werden.

    Andere Fälle z.b. ein Diabetsicher Fuß der nach 8 Tagen entlassne wird und nach weiteren 2 Tagen wieder aufgenommen wird ist klar ein zusammenhängender Fall.

    Das haben aber auch alle Teilnehmer dieses Forums schon selbst geschrieben.

    Meiner Ansicht besteht jedoch großer Aufklärungsbedarf, wegen der OGVD.

    Also entweder gilt eine OGVD für die selbe Hauptdiagnose 20 Tage oder nicht.

    Dies wird zur Zeit in in den Gremien besprochen und es soll für den 01.01.2004 hier eine entsprechende Änderung der Abrechnungsbestimmungen kommen.

    Aber wie gesagt war jetzt nur meine Meinung.

    Das Gesetzt sagt zur Zeit eindeutig Zusammenrechnung nur bei Komplikationen und sonst nicht.

    Gruß

    Dubbel

    Guten Abend Herr Ruppel,

    also eine Nachfrage bei der KK würde ich wohl sehr empfehlen.

    Würde ich so einen Sachverhalt auf den Tisch bekommen, würde ich hier mit Sicherheit nachhacken und prüfen lassen, ob hier eine Verlegung medizinisch notwenidg war.

    In Ihrem Fall würde eine medizinische Notwendigkeit nicht gegeben sein, so das die hieraus entstanden Mehrkosten zu Ihren Lasten gehen würden.

    Als Options-KH würde ich mir dies es recht überlegen, da hier weitaus größere Kosten zurückkommen könnten.

    Also wenn Sie einen Versicherten/Patienten haben, der unbedingt in Heimatnäher verlegt werden möchte, würde ich an Ihrer stelle die KK anrufen, ob diese Verlegung OK ist, wenn nicht, sagen Sie dem Patienten/Versicherten, das die KK die Kosten der gewünschten Verlegung nicht übernehmen wird, und das wenn er weiterhin verlegt werden möchte er alle weiteren Kosten selber zu tragen hat.

    Ich hoffe ein wenig geholfen zu haben.

    P.s. Sie sind dazu verpflichtet bei der KK nachzufragen, da es sich hierbei um keine medizinisch notwendige Verlegung handelt.

    Gruß

    Dubbel

    Guten Abend Herr Ruppel,

    also ersteinmal eine Frage, sind sie Optionskrankenhaus oder
    noch Bundespflegesatz-KH.

    ALs Optionskrankenhaus haben Sie in diesem Fall eindeutig den Schwarzen Peter gezogen, da es hier zur Anwendung der OGVD käme.

    Sprich hätte die DRG-FP eine OGVD von 20 Tagen, würden Sie von den Kassen auch nur diese 1 DRG für den ganzen Zeitraum erhalten.

    Als Bundespflegesatz-KH haben Sie es da leichter, die KK kann dagegen nichts machen, es werden 90% aller derart gelagerten Fälle vom MDK befürwortet also gegen die KK entschieden.

    Nun zum Thema, wie können sie den Patienten langfristig aus ihrem Hause bekommen ohne unbarmherzig zu sein.

    Da kann ich Ihnen nur einen Rat geben, Verlegen Sie diesen Patienten in ein Fachkrankenhaus, also z.B. in einer der Rheinischen Kliniken.

    Hiergegen kann die KK genauso wenig machen, da ja eigentlich eines der nächsten geeigneten KH's hierfür zuständig sein sollten.

    Also sprich es kommt zu einer Weiterleitung des Patienten/Versicherten.

    Ich hoffe Ihnen hiermit etwas geholfen zu haben.

    Was vielleicht auch nicht schlecht wäre, wenn Sie mal mit dem Suchtberater der zuständigen KK sprechen würden, das dieser in eine Langzeittherapie verlegt werden soll.

    Gruß

    Dubbel

    Zitat


    Original von Kaltenborn:
    Hallo Herr Dubbel,
    kann ich das irgendwo nachlesen?

    Gruß Susanne Kaltenborn? (

    Guten Tag Frau Kaltenborn,

    § 8 Abs. 5 KHEntgG zur Wiederaufnahme bei Komplikationen ist geschrieben worden für den nach Hause "entlassenen" Patienten. Wird dieser wieder innerhalb der "Kalendertage" aufgenommen, die noch innerhalb der Grenzverweildauer liegen, so kann die FP nicht erneut berechnet werden. Dies gilt nur wenn er in Folge "der Komplikation" aufgenommen wird. D. h. die Komplikation muss im Zusammenhang mit der ursprünglich erbrachten Krankenheit stehen! Die Regel ist nicht anwendbar, wenn der Patient wegen einer anderen Erkrankung in das Krankenhaus aufgenommen werden muss; dann entsteht ein neuer Fall mit neuer DRG-Abrechnungsmöglichkeit.

    MfG

    Karl Dubbel