Beiträge von Waldhelm

    Hallo,

    eine Frage wie in anderen Häusern die "therapeutische Linksherzkatheteruntersuchung" bewertet wird: Patient kommt aus einem anderen Haus hier geplant zur LHK, Einlage von 2 Stents wurde vorgenommen. Ist dies noch im Rahmen einer Verbringung? (Unabhängig mal von der Stundenzahl)
    Der Patient wurde nach der Durchführung dann wieder "zurückverlegt".

    Danke.

    Freundliche Grüße

    René

    Hallo Jannis,

    als Verbringung kenne ich auch nur solche Leistungen, die das Krankenhaus nicht selber erbringen kann und einen weiteren Leistungserbringer mit der Durchführung beauftragt. Bei diesen konsiliarärztlichen Leistungen ist mir zumindest die Aussage bekannt, dass die Rückverlegung am gleichen Tag erfolgen muss/soll, damit es eine Verbringung ist.
    Letztendlich wird der Kostenträger wahrscheinlich auch bei einer (wie in Ihrem Beispiel) siebenstündigen Behandlung in zwei Kalendertagen auf Verbringung bestehen, wenn die Behandlung auch an dem einen Behandlungstag hätte erfolgen können. Man muss hier halt im Einzelfall sehen, ob es wirklich eine Verlegung war oder nur eine "Verlegung zu einer Untersuchung" bei der die Weiterbehandlung des beauftragenden Krankenhauses von vorn herein feststeht. An den Stunden würde ich es nicht in jedem Fall festmachen, sondern auch sehen welche Maßnahmen in Krankenhaus B durchgeführt wurden.

    Freundliche Grüße

    René

    Hallo,

    ich möchte hier auch einmal die Gelegenheit nutzen und eine Frage zur zusätzlichen Abrechung des Entgeltes für Dialyse stellen.
    Es handelt sich um eine Behandlung im Jahr 2003.
    Der Patient wurde stationär aufgenommen wegen einer Sepsis, ND ist Nierenversagen. Der Patient wurde 7 Tage behandelt, es wurde auch an (so gut wie jedem) Tag dialysiert, der Patient verstarb dann.

    Die Dialyse darf ja nur dann zusätzlich abgerechnet werden, wenn die Behandlung des Nierenversagens nicht die Hauptleistung ist.
    Hauptdiagnose wie gesagt die Sepsis. Was ist aber als Haupt-LEISTUNG anzusehen? Wie ist der Aufwand und Ressourcenverbrauch hier aus medizinischer Sicht zu sehen?

    Ich würde mich über eine auch für nicht-mediziner-verständliche Antwort sehr freuen.

    Freundliche Grüße

    René

    Hallo,

    nur mal aus Interesse: warum begrenzt die private Versicherung denn die Wahlleistungen zeitlich? Handelt es sich um ein Einzelzimmer etc.? Grundsätzlich sehe ich es auch so, dass die DRG unabhängig ist von der Wahlleistung des Patienten. Dies ist ja ein privatrechtlicher Vertrag des Patienten mit dem KH mit der Zusatzversicherung als Kostenträger. Hat der Patient also bei seiner Versicherung einen Vertrag abgeschlossen, der die Leistung zeitlich begrenzt (warum auch immer) dann hat der Patient halt nach Ablauf die Kosten für eventuelle weitere Beanspruchung der Wahlleistung zu tragen.

    Freundliche Grüße

    René

    Hallo Herr Dr. Wolfram,

    die Anfrage der betreffenden Krankenkasse halte ich für rechtlich nicht abgeschert. Auch wenn es hier um eine Kodierungsprüfung geht, kann die Rechtsgrundlage nur der § 275 SGB V ff. sein. (Einzelfallprüfung) Da die Kasse hier nicht die vom BSG geforderten Begründungen liefert warum gerade diese Fälle geprüft werden sollen, würde ich auch keine Unterlagen rausgeben.
    Der § 17c ist hier m. E. nicht anwendbar. Bei einer Fehlbelegungsprüfung entscheidet nicht eine Kasse allein ob das KH geprüft wird. Im übrigen hat dann der MDK Stichproben vorzunehmen und nicht gezielte Fall-Aufträge der Kasse zu bearbeiten.

    Freundliche Grüsse aus dem Harz