Beiträge von J-Schikowski

    Hallo GeRo,
    die Pauschalen für vorstat. Leistungen, denen kein stat. AUfenthalt folgt, gelten weiter. Nachstat. Behandlungen werden nicht mehr pauschal vergütet. Innerhalb der OGVD sind Sie incl. wird diese überschritten, gibt es den Langliegerzuschlag.
    Im beschriebenen Fall wäre, wenn der Klinikarzt eine Wiederaufnahme im Rahmen der vorstat. Untersuchung für nicht notwendig erachtet, die Abrechnung der vorstat. Pauschale wenigstens einen Versuch Wert.
    MfG

    Hallo Zabi,
    ich sehe es ähnlich: wenn die privat vereinbarte Steri in einer Praxis erfolgt wäre, würde die Aufnahme wegen einer postop. Kreislaufkomplikation erfolgen - an der Zahlungsvereinbarung mit dem Privatarzt hätte sich auch nichts geändert. Die Steri würde ich also wie vereinbart in Rechnung stellen, bei der Kasse die §115b-Abrasio wie vorgeschrieben in einen stat. Aufenthalt wandeln und abrechnen. In unserem System kann man Prozeuren für die Abrechnung sperren, diesen Weg wäre ich hier gegangen.
    MfG

    Hallo FRager,
    die Wiederaufnahmeregelungen sind eindeutig, ich sehe hier keinen Grund, die Wiederaufnahmepraxis der KH zu prüfen. Sollte etwa im Gutachten stehen: die OP hätte auch 3 Tage früher ausgeführt werden können (obwohl z.B. Oma Krause, seligen Angedenkens, zu diesem Zeitpunkt noch mit ihrem Kaffeekränzchen auf Mallorca :sonne: war? Und das zu Lasten des KH, weil die Kasse eine Fallzusammenführung wünscht? :d_neinnein: Die 30 Tage sind nicht immer zu Gunsten der KH ;( und natürlich auch nicht immer im Sinne der Kassen :boese: - darum zählen wir auch ganz emotionslos :d_zwinker: bis 30!
    MfG

    Liebe Kollegen,
    im \"Schreckenskapitel\" Geburt gibt es erfreulicherweise einige Veränderungen. Es ist gelungen, in einfachen Sätzen und mit klaren Beispielen ein Teil der Verwirrungen der Anfangszeit zu eleminieren.
    Mit freundlichen Grüssen aus dem thüringer Nebel

    Lieber Kassenfürst,
    ich kenne Sie hier als einen Mann der Gesetzlichkeit, Sie wollen doch jetzt nicht Kollegen, die nicht auf med. Fragestellungen von Verwaltungsmitarbeitern antworten, die harte Linie vorwerfen? Sie haben doch das wunderbare Instrument des MDK und mit dem sind lt. Gesetz die Fachfragen zu diskutieren, allein die Anfrage durch Kassenmitarbeiter bewegt sich m.E. ausserhalb der Legalität.
    Mit dennoch freundlichen Grüssen

    Hallo NiR,
    die Frage ist, wie der Pat. in der Zwischenzeit versorgt wurde. Hätte er auch zu Hause auf seine OP warten können? War die OP so dringend notwendig, das er bei Kapazitätsproblemen in ein anderes KH hätte verlegt werden müssen? Routinediagnostik und elektive OP kann niemand an Ostersonntag/-montag verlangen, aber auch keinen Hotelaufenthalt ohne med. Massnahmen - dann wäre Entlassung/Wiederaufnahme besser gewesen.
    Grüsse aus Thüringen

    Hallo Zabi,
    die Entscheidung über die Behandlungsform obliegt dem Arzt.
    Die Entscheidung über die Vergütung obliegt in jüngster Zeit in diesem schönen Lande der Kasse, es sei denn man ist prozeßfreudig, dannliegt sie beim Sozialgericht.
    Sie sollten einen Prozeß des Nachdenkens bei den Anästhsisten anstoßen - ist es medizinisch zwingend notwendig, den Pat. über Nacht zu überwachen? Wenn ja, entsprechend dokumentieren und wenn die Kasse weiter nicht mitspielt, sozialgerichtlich klären lassen.
    Vermutlich wird man aber bei einer Vielzahl der Fälle aber zu einer ambulanten Behandlung übergehen können. Die Grenzfälle könnte man zunächst amb. operieren und dann im Verlauf der postop. Überwachung stat. aufnahmen, weil sie eben aus med. Sicht nicht entlaßfähig sind. Hier sollte es bei entsprechender Dokumentation kaum Ärger mit MDK und Kasse geben.
    Viele Grüsse aus dem schon sonnigen Thüringen 8)

    [quote]
    Original von gk:
    Nachtrag:

    in der gültigen Datenübermittlungs-Vereinbarung (Stand 01.12.1994) steht in § 3 \"Inhalt und Aufbau der Datensätze\": Zur Datenübermittlung durch die Krankenkasse zählen:
    [f3]- der Zahlungssatz Ambulante Operation[/f3]

    Hallo Forum,
    bisher werden amb. OP von uns in Papierform an die jeweilige Kasse geschickt. Die Rechnung erstellt ein externer Dienstleister. Gibt es Fristen oder Hinweise, wann für die amb. OP eine Pflicht zur elektronischen Rechnungsübermittlung besteht?
    Grüsse aus dem frühnebeligen Thüringen

    Lieber ToDo,
    vielleicht können Sie uns an dieser Stelle noch einmal kurz erläutern, welche Anstrengungen Sie und andere Kassen unternommen haben (Rundbriefe, Hochglanzbroschüren, Mitgliederzeitungen, Fernsehwerbespots) um Ihre Mitglieder darauf hinzuweisen, welche Eingriffe künftig lieber ambulant in Anspruch zu nehmen sind. Das würde uns in der täglichen Arbeit sehr helfen. Für viele andere Gesundheitsangebote (Rückenschule, DMP etc.) werden solche unterstützenden Maßnahmen ja auch getroffen. Wir wünschen uns doch sicher alle den informierten Patienten/Versicherten. Es ist nicht ganz einzusehen, warum die Vermittlung unangenehmer Botschaften am Leistungserbringer hängen bleiben soll.
    MfG