Beiträge von Laslo-DRG

    Ich nehme an, dass der zusatzversicherte Patient die Clinic-Card seiner Privatversicherung vorgelegt hat. In diesem Fall hat der Patient/Versicherte seine Ansprüche gegenüber der PKV an das Krankenhaus abgetreten.

    Es ist also nicht das Problem des Patienten.

    Wahrscheinlich hat die PKV die Kostenzusage pauschal auf das im Kostenübernahmeantrag genannte Datum begrenzt und der Patient lag im Endeffekt über diesen Zeitraum.

    Solange eine medizinische Notwendigkeit besteht, muss die PKV auf alle Fälle zahlen.

    Da wir schon gerade Paragraphen reiten:

    DKR D007a greifen nur, wenn der Patient entlassen wurde!

    Eine interne Verlegung ist keine Entlassung im Sinne der DKR D007a.

    Kode Z53.- ist also nicht anzugeben.

    Wenn eine Behandlung geplant ist, steht der ursprüngliche Aufnahmegrund ja schon vor der Aufnahmeuntersuchung fest. Wird der Patient also zur z.B. Hüft-Tep einbestellt und in der Aufnahmeuntersuchung eine behandlungsbedürftige AA diagnostiziert, kann die AA in keinem Fall zur HD werden, weil sie in keinem kausalen Zusammenhang zur Einweisungsdiagnose steht.

    Das sind nunmal die DKR.

    Als privater Kostenträger sind wir gezwungenerweise mittlerweile leider soweit gegangen, bei fast jeder DRG-Rechnung mind. den Entlassungsbericht anzufordern und wenn nötig eine Patientenbefragung durchzuführen, um die Hintergründe der stationären Aufenthalte zu erfahren, weil einige Krankenhäuser wie im Wilden Westen abrechnen.

    Just my 2 cents!

    Gruss Laslo

    Hallo!

    Ganz so einfach ist die Bestimmung der HD meiner Meinung nach hier nicht! Die Betonung in den DKR D002b liegt auf "[...die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes....].

    Auch in den einschlägigen Kodierleitfäden heisst es, dass im stationären Behandlungsverlauf auftretende oder erkannte Erkrankungen, die nicht Grund der Veranlassung des Krankenhausaufenthaltes waren, aber im weiteren Verlauf den Ressourcenverbrauch dominieren, trotzdem nicht zur Hauptdiagnose werden können!

    Somit käme nur die DRG I69C mit einem Kostengewicht in Höhe von 0,664 in Frage (Vergleich HD I48-> DRG F71B, Kostengewicht 0,887).

    Just my 2 cents!

    Gruß aus dem sonnigen Oldenburger Münsterland

    Laslo

    Hallo werte "DGR`ler"!

    Fall: Patient wird aufgrund einer Salmonellenenteritis stationär aufgenommen. Im Verlauf der Diagnostik bestätigt sich eine Sigmadivertikulitis. Ferner liegt eine Ileussymptomatik vor.

    Kodierung:

    HD A02.0
    ND K57.33

    und diverse Prozeduren.

    Nun meine Frage, ob die behandelte Ileussymptomatik hier zusätzlich als ND K56.7 kodiert werden darf, da Entzündungen von Divertikeln in Einzelfällen ja zu Verschlüssen führen können. Ist eine solche Komplikation schon im Kode K57.33 enthalten?

    Bei einer Angabe der K56.7 würde nämlich eine höhere DRG zustande kommen.

    Ich danke schonmal für Ihre Anteilnahme! :)

    Freundliche Grüße

    Laslo