Beiträge von E_Horndasch

    Hallo,
    konkreter Vorschlag:
    Sie oder die durchführenden Kollegen beantragen eine Ermächtigung für die in Frage kommenden Leistungen.
    dann gibt es zwei Möglichkeiten:
    a) sie bekommen die Ermächtigung - alles gut
    b) sie bekommen eine Ablehnung unter Hinweis auf die mehr oder weniger zahlreichen ambulanten Erbringungsmöglichkeiten. An die können Sie dann die Pat. verweisen.

    Nur weil manche Niedergelassene nicht zu anderen Niedergelassenen überweisen wollen können sie im Umkerhschluss nicht automatisch ins KH geschickt werden.
    das hier Verteilungskämpfe auf dem Rücken der Pat. ausgefochten werden ist traurig aber wahr.

    Hall zusammen,
    und warum kann der Patient dann nicht in ein Hotel gehen? Da ist 24-Stunden jemand erreichbar und die Solidargemeinschaft wird damit nicht belastet.

    In diesem Stil werden die Begründungen und Ablehnungen demnächst im Licht der Entscheidung des grossen Senats ablaufen.
    -ist aber nur meine Privatmeinung-

    Guten tag,
    an alle die das DRG-System verteufeln:
    das Ganze ist ja nur deswegen so eskaliert, weil die MDK-Prüfungen dazu gekommen sind.

    stellt Euch mal vor, wir würden im alten System bleiben und hätten diese Stärkung der MDK-Prüfung erlebt. dann wäre jeder einzelne Fall ein Einzelfall in Bezug auf primäre oder sekundäre Fehlbelegung. Und wie hoch wäre dann der anteil der \"falsch\" abgerechneten?

    Also bitte nicht das Kind mit dem Bade ausschütten.

    by the way: kennt jemand ein System zur Überprüfung von Kfz-Werkstattrechnungen? Ich habe da auch so meine Ahnungen.....

    Guten Tag,
    hier noch einmal ein klassisches Beispiel für eine begründete Einzelfallprüfung:

    Fragestellung: Ist die Kodierung korrekt - insbesondere die HD, sowie die NDs. Liegt hier vielleicht eine Fallzusammenführung mit dem nachfolgenden Fall vor? Sollten noch andere Auffälligkeiten auftreten, bitten wir auch diese zu überprüfen.


    Nur so mal als Anregung für manch wackere KK-Mitarbeiter, die noch mitdenken. ;)

    Hallo zusammen,
    danke für die Antworten. aber mir ging es nicht um die technische Abwicklung, sondern um die grundsätzliche Fragestellung.

    Die Sozialleistungspflicht des Kostenträgers endet mit dem Tod. Die Obduktion wird nach dem Tod durchgeführt und dürfte demnach analog der Problematik in der Transplantationsmedizin (s. Kap. 7.1.1 des Kalkulationshandbuches) gar nicht mehr kodiert werden.

    Darf denn dann die Obduktion überhaupt im §21-Datensatz an das INEK übermittelt werden?

    So stellt sich auch die Frage nach der Erlösrelevanz; wenn die Obduktion auch in den Kalkulationshäusern nicht kodiert werden darf und demnach garn nicht als Splitkriterium auftreten kann.

    Wertes Forum,
    bei meiner letzten Schulung wurde ich mit eienr Frage konfrontiert, über die ich bislang noch nicht so recht nachgedacht habe und die ich deshalb hier zur Diskussion stellen möchte:

    Es gibt ja jetzt neu den Kode 9-990 für die Obduktion.
    Allerdings wird die Obduktion post mortem durchgeführt und die stationäre Behandlung endet mit dem Tod.

    Ist die Obduktion im Sinne der geltenden Regeln kodierfähig?

    ob sich das mit dem geforderten Facharztstandard verträgt ?????

    Die Einhaltung des Facharztstandards ist insbesondere auch im Krankenhaus geboten. Der Patient hat, wie der Bundesgerichtshof wiederholt entschieden hat, aufgrund der Übernahme der Behandlung durch das Krankenhaus einen Anspruch auf eine ärztliche Behandlung, die dem Stand eines erfahrenen Facharztes entspricht (BGH, NJW 1996, 779; 1987, 1479; 1984, 655).

    Hallo Herr regorz,
    Sie können eine Verordnung, die nicht mehr gilt, rückwirkend nicht ändern (von der Rechtssystematik her). Also bleibt es bei den bisherigen Ausgleichssätzen nach BPflV, soweit im KHEntG darauf Bezug genommen wird.