Beiträge von E_Horndasch

    Hallo Nastie,
    nur zur Definition.
    unter einem nachgelaufenen Befund verstehen wir hier (in unserem KH) z.B. das Ergebnis eines während des stationären Aufenthaltens abgenommenen Untersuchungsmaterials, das aber erst nach Entlassung des Patienten eintrifft. z.B. Aufwändige Histologien (Kundige Mitstreiter erinnern sich hier an die unklaren Neubildungen, denen mit dieser Neufassung der DKR der Garaus gemacht wurde).

    Der von Ihnen beschriebene Fall wäre kein nachgelaufener Befund sondern ein poststationärer oder nachstationärer Befund. Über die Wertigkeit haben wir ja schon diskutiert.

    Schönes WE (lt. Wetterbericht kommt ja jetzt die Erfrischung)

    Hallo Simone,
    der Kode T81.8 ist schon sehr unspezifisch.
    Und die DKR sagt aus:
    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2007 ausgeschlossen ist. Gleiches gilt für die Kategorien T80–T88 Komplikationen bei chirurgischen Eingriffen und medizinischer Behandlung, anderenorts nicht klassifiziert. Die Kodes aus Tabelle 1 sind Kodes aus T80–T88 vorzuziehen, soweit letztere die Erkrankung bzw. Störung nicht spezifischer beschreiben.

    Spricht was gegen den Kode T81.3?

    Auch nach meinem Dafürhalten wäre dann ein Kode aus den organspezifischen Kapiteln im Einklang mit der DKR2 0002f vorzuziehen.

    Zitat


    Original von murx:
    [
    DKR D002f: \"...Für die Abrechnung relevante Befunde, die nach der Entlassung eingehen, sind für die Kodierung heranzuziehen.\"

    @ murx,
    aber hier geht es nicht um nachgelaufene Befunde, sondern um Diagnosen die nach dem stationären Aufenthalt nachstationär erhoben wurden. Gemäss der Fragestellung, so wie ich sie verstanden habe, ist die Wundinfektion erst nach der Entlassung aus der stationären Behandlung aufgetreten.


    @ alle
    Auch ich hoffe auf eine deutliche Klarstellung in der FPV 2008.

    Hallo Nastie,
    das alte Problem.
    Ist alles, was nicht expressis verbis ausgeschlossen oder verboten ist erlaubt?
    Oder ist nur das erlaubt was auch explizit erlaubt ist?

    Beispiel:
    Bei der 5-Tagesfrsit kenne ich keinen Kostenträger der sagt, dass 6 Tage vor einem Aufenthalt die vorstationäre Untersuchung gesondert berechenbar ist. Auch wenn im Gesetz nur von 5 Tagen die Rede ist.
    Und hinten (also bei den nachstationären) wird dann das Gesetz Buchstabe für Buchstabe interpretiert.

    Und bei solchen Konstellationen wundern sich alle, wenn die Gegenseite genauso verfährt.

    War - wie gesagt - nur als Beispiel gedacht, und kommt - wenn man die Beiträge im Forum liest - auf beiden Seiten des Tisches vor.

    Zitat


    Original von P_Dietz:

    Ein- und Ausfuhr belegt übrigens mitnichten NUR die Niereninsuffizienz, auch bei der Herzinsuffizienz will man Minus-Bilanzen erzielen. Und nu?

    Guten Morgen,
    Deswegen sagte ich ja auch Bilanzierungen, die über das Mass bei herzisuffizienz hinausgehen; bei einem akuten Nierenversagen würde ich schon ein Stundenurometer für sinnvoll erachten. Nicht aus kodiertechnischen sondern aus medizinischen Gründen.

    Hallo Herr Schrader,
    bei mir behauptet der MDK immer, dass Lasix zur Herzinsuffizienztherapie eingesetzt wird und damit keine Therapie der Niereninsuffizienz sei.

    Nur so zur Info.
    Haben Sie denn sonst noch was gemacht, was als Aufwand für die NI gelten kann? (Bilanzierungen, die über das Mass bei herzisuffizienz hinausgehen; Crea-Clearance-Messungen; etc.)

    Zitat


    Original von ggrimm:
    Der Patient ist doch dann sicher konservativ behandelt worden.


    Und genau hier liegt oft der Hase im Pfeffer begraben?
    Wie wurde die Herzinsuffizienz behandelt?
    Worin lag die spezifische Therapie der Niereninsuffizinez?
    Warum und wozu wurde Lasix gegeben.

    Die Diagnose einer Niereninsuffizienz und der Verzicht auf weitere Massnahmen wg Alter und AZ begründet noch dei Kodierung einer N17.x oder N18.x .

    Hallo Herr Miller,
    da fallen mir spontan zwei Sachen zu ein:

    a) das Gutachten aufheben, denn die Ausssage, dass Kostaufbau und Infusionstherapie als spezifische Behandlung der Appendizitis anzusehen sind, dürfte in der Folge viel Geld wert sein :lach:

    b) welcher Facharzt hat denn den Widerspruch geschrieben? Chirurg oder Urologe? Hier geht es ja um interdisziplinäre Probleme. habe ich im übrigen noch nie gehört, dass ein \"fachfremder Widerspruch\" nicht anerkannt wird, weil er fachfremd ist.

    Mein persönliches Vorgehen wäre folgendes.
    Kasse anrufen, die sollen das mit ihrem Beratungsarzt klären, ob die wirklich auf dieer Basis einen Sozialgerichtsprozess riskieren wollen und wenn die auch wollen, dann klagen. Mit dem datenschutz gibt es m.E. da kein Problem, da Sie ja nur auf die Inhalte des Gutachtens Bezug nehmen und das liegt ja der KK vor.