Guten Tag,
interessanter Aspekt. Im Entwurf steht dazu drin:
Ist für eine in Anlage 1 genannte Leistung eine in der Anlage 2 aufgeführte HybridDRG gemäß Absatz 1 Satz 1 berechnungsfähig, ist eine anderweitige Abrechnung der Leistung ausgeschlossen. Abweichend von Satz 1 sind Leistungserbringer gemäß § 1 berechtigt, die in der Anlage 1 genannten Leistungen alternativ nach dem einheitlichen Bewertungsmaßstab für ärztlichen Leistungen abzurechnen.
Damit bekommt das wirtschaftliche Alternativverhalten, bzw. die wirtschaftliche Alternativabrechnung eine neue interessante Facette.
Die Begründung hierzu liefert auch der Entwurf:
Als Ausnahme vom Abrechnungsausschluss nach Satz 1 bleibt es für die Leistungserbringenden weiterhin möglich, die Leistung gemäß EBM abzurechnen. Vertragsärztinnen und Vertragsärzte rechnen ihre Leistungen im Zusammenhang mit einer ambulanten Operation
bereits heute nach Kapitel 31 EBM ab. Auch für Krankenhäuser, die bislang auf Grundlage des AOP-Vertrags Eingriffe durchführen, bildet der EBM die Abrechnungsgrundlage, da Abschnitt 1 AOP-Vertrag mittels OPS-Kodes auf Anhang 2 zu Kapitel 31 EBM verweist bzw.
Abschnitt 2 und 3 AOP-Vertrag unmittelbar EBM-Ziffern beinhalten. Wenngleich die Abrechnung der Hybrid-DRG für Leistungsbringende aus wirtschaftlicher Perspektive vorzugswürdig gegenüber einer Abrechnung nach EBM sein dürfte, könnte letztere im Einzelfall eine relevante Ersatzoption darstellen.
Bin gespannt was die Juristen (und das BSG) dazu sagen.