Beiträge von Ebersbach

    Hallo Forum,

    folgender Fall ist kürzlich bei uns aufgetreten und sorgt nun
    für Verwirrung.

    Ein Patient war vorstationär zur Gastroskopie mit Biopsie. Der Befund war so, daß der Patient ein paar Tage später stationär kam.

    Im EDV-System wurden in den vorstationären Aufenthalt der OPS für die
    Gastroskopie und die Biopsie eingegeben und im Zusammenhang mit den Daten des stationären Aufenthaltes an die Krankenkasse übermittelt.

    Kurz danach hat sich Kasse mit der Feststellung gemeldet, sie käme auf eine andere DRG wie wir. Daraufhin sollte ich den Fall prüfen und
    mir ist aufgefallen, daß unser System die vorstat. Gastroskopie mit berücksichtigt hat und damit der Fall in der G47B landete, die Kasse das nicht mit berücksichtigt hat und damit in der G73B landete.
    Rein intuitiv hätte ich jetzt gesagt, die Kasse hat recht, die vorstat. Kodes gehören nicht in den stationären Fall. Aber da vorstat. und stationärer Fall letztlich ein Fall sind, wurde diskutiert, ob es denn nicht doch richtig wäre, die Kodes mit hinzuziehen.
    Da fiel mir dann nur noch mydrg ein, da ich meine intuitive Einstellung rechtlich nicht begründen kann.

    Kann jemand helfen?

    Vielen Dank schon mal und ein schönes Wochenende

    K. Ebersbach
    Medizinisches Controlling

    Neue Kodes, neue Fragen Teil2:

    Seit 1.1.2004 haben wir mit der U80.0! einen Kode für die Kodierung des MRSA, nur ist der leider nicht cc-relevant wie der bisher verwendete B95.6!, was nicht so richtig nachzuvollziehen ist.

    Nun kam in unserem Haus der Vorschlag beide Kodes zu verwenden, um den Aufwand entsprechend abzubilden. Was haltet Ihr davon?

    Viele Grüße

    K. Ebersbach
    Medizinisches Controlling

    Neue Kodes, neue Fragen Teil 1:

    Seit der Einführung des unter anderem nach Schweregrad differenzierten Dekubituskodes stellt sich mir und einigen Ärzten
    in unserem Haus, ob es erlaubt ist, den Dekubitus mehrfach zu kodieren, z.B. wenn der Patient eine Druckstelle 4. Grades (L89.40)hat und 2 Druckstellen 3. Grades (L89.32).

    Ich habe nichts gegenteiliges gefunden.

    Wie wird es in anderen Häusern gehandhabt?

    Viele Grüße

    K. Ebersbach
    Medizinisches Controlling

    Liebes Forum,

    mich plagt eine sicher sehr häufig vorkommende Frage zum Thema
    Fallzusammenführung bei Mammakarzinom.

    Die Patientin wird mit Verdacht auf Mammakarzinom zur Diagnostik aufgenommen, es wird nicht nur eine PE mittels Biopsie durchgeführt, sondern der Knoten mittels Exzision wird entfernt(OPS: 5-870.0).
    Der Fall landet damit in der DRG J07Z (nicht von der Wiederaufnahme-
    regelung ausgeschlossen laut Fallpauschalenkatalog Spalte 13).
    Bei einer PE mittels Biopsie kommt man in die DRG J62_ (ausgenommen von der Wiederaufnahmeregelung).

    Die Patientin kommt nach Eingang der Histologie innerhalb von 30 Kalendertagen wieder zur großen OP,DRG J06Z.

    Die Kassen wollen für die Fallkonstellation erst J07Z dann J06Z eine
    Fallzusammenführung. Ich tue mich hier etwas schwer, da z.B. in der amtlichen Begründung zum Referentenentwurf, angepaßt an den Verodnungstext vom 13.10.2003 steht, daß Krankenhausaufenthalte zur Behandlung bösartiger Erkrankungen grundsätzlich nicht zusammengefaßt werden. Hat hier jemand schon andere Erfahrungen mit den Kassen gemacht, auf die man sich berufen könnte?

    Ähnliches läßt sich auch für Konstellation Tumordiagnostik durch Gastro- oder Koloskopie und nachfolgende Operationen diskutieren. Die DRG\'s für Gastro- und Koloskopien sind ja ebenfalls nicht von den Wiederaufnahmeregelungen ausgeschlossen.

    Ich bin gespannt auf eure Meinungen.

    K. Ebersbach
    Medizinisches Controlling

    Hallo Forum,

    die Kodierung des Diabetes bringt mich heute wiedermal zum schwitzen (dabei ist eigentlich gar nicht so warm). Folgender Fall landete heute auf meinem Tisch:

    Ein Patient kommt ins KH mit folgendem Status:

    Unter Vorbehandlung mit Novonorm kam es zur prolongierten Hypoglykämie, in dessen Rahmen zeigte der Patient eine Rechtsseitensymptomatik, so daß der Verdacht auf einen Apoplex bestand.

    ... am Folgetag nach Aufnahme noch niedrige Blutzuckerwerte, ... Medikation weiter pausiert, neurologische Symptomatik bildete sich unter Normalisierung des Blutzuckerstoffwechsels komplett zurück.

    (Aufenthaltsdauer 2 Tage)

    Diagnosentext:
    Zustand nach prolongierter Hypoglykämie mit dem Bild einer TIA
    (reversible Kraftminderung der rechten Hand)
    bei: Diabetes mellitus II mit Folgeerkrankungen:
    angio-neuropathisches Fußsyndrom bei diabetischer Angiopathie und peripherer Polyneuropathie

    Diagnosekodes:
    HD: E16.0
    ND: E11.91

    Ich habe damit so mein Problem, ich würde hier die E11.61 als HD verwenden und die G63.2* dazu (entsprechend DKR 04.01a entgleister Diab. mell.). Gehört die E16.0 hier rein oder ist die Hypoglykämie im Rahmen des Diabetes mellitus zu sehen (vielleicht sollte ich mich noch als Nicht-Mediziner outen).

    Wer kann mir helfen.

    Vielen Dank

    K. Ebersbach

    Ich sehe das genau so. Die O80 kann nur in Zusammenhang mit den in der DKR 1596a aufgeführten Prozedurenkodes verschlüsselt werden,
    sonst läuft das ganze in eine Fehler-DRG. Ein Kode aus
    O72._ oder O73._ in Verbindung mit Z37._! und dem OPS 5-756.1 ist hier
    , denke ich, die richtige Lösung.

    Viele Grüße

    K.Ebersbach

    Wir hatten letzte Woche den MDK im Haus, der monierte
    die R32 Harninkontinenz (CC-relevant), da der Patient
    gleich am Anfang einen Dauerkatheter bekam und empfahl
    die Verschlüsselung mit R39.1 Sonstige Miktions-
    störungen (Nicht CC-relevant).
    Da das ein ziemlich häufiges Problem ist, interessiert
    mich, wie das in anderen Häusern gehandhabt wird.
    Durch den Blasenkatheter entsteht ja zumindest
    pflegerischer Aufwand und wenn der Patient keine Harn-
    inkontinenz hätte, hätte er auch keine Blasenkatheter.
    Ich würde gern bei der R32 bleiben.
    Welche Meinungen gibt es dazu.

    Vielen Dank schonmal.

    K. Ebersbach
    Krankenhausgesellschaft Dippoldiswalde mbH