Beiträge von Ordu

    Hallo Forum,

    ein Pat. wird wegen eines erhöhtem PSA stat. aufgenommen
    und Biopsie an der Prostata entnommen. Am Entlasstag steht
    die genaue Diagnose nicht fest, daher folgende Kodierung:
    HD R74.8 Sonstige abnorme Serumenzymwerte
    ND D40.0 Neubildung unsicheren oder unbekannten Verhaltens: Prostata
    OPS 1-464.0 Transrektale Prosttabiopsie
    Gruppierung in DRG Z61Z (MDC 23).

    Nach einer Woche erneute Aufnahme, diesmal zur definitiven Behandlung.
    Jetzt steht die Diagnose genau fest:
    HD N40 Prostatahyperplasie
    OPS 5-601.0
    Gruppierung in M02Z (MDC 12)

    Problem: Wenn die HD des ersten Aufenthalts mit ICD R74.8 festgelegt wird, ergibt sich keine Notwendigkeit, beide Fälle zusammenzuegen, weil keine gleiche Basis-DRG, keine gleiche MDC, und auch keine Wiederaufnahme wegen Komplikation.

    Wenn aber ICD D40.0 zur HD des ersten Aufenthalts würde, wäre der Fall
    in DRG M60C (MDC 12) gruppiert. Somit müssten aber beide Fälle zusammengelegt werden (gleiche MDC, 1. DRG aus A-Partition, 2.DRG aus
    M-Partition).

    Frage: Was sollte beim 1. Aufenthalt (in Übereinstimmung mit DKR)als Hauptdiagnose angegeben werden? Vielen Dank.

    Viele Grüße aus BC an der Riß
    Ordu

    Hallo,

    auch wenn die Ursache des Hirninfarkts die Endokarditis war,
    der zur stat. Aufnahme führende Anlass war letztendlich der
    Hirninfarkt, also kein Symptom, sondern eine eigenständige Erkrankung. Bei Vorliegen mehrerer Erkrankungen entscheidet gemäß DKR
    der behandelnde Arzt, was die Hauptdiagnose ist. Also freie Wahl!
    Grüße aus BC
    Ordu

    Hallo,

    eine Hypoglykämie bei einem Diabetiker stellt genauso eine
    Entgleisung dar wie auch die Hyperglykämie. Kodiert wird
    die Hypoglykämie bei einem Typ II-Diabetiker mit
    E11.91 (kein daraus resultierendes Koma), oder mit
    E11.01 (mit daraus resultierendem Koma).
    Grüße aus BC
    Ordu

    Hallo meine Damen und Herren,

    vielen Dank für Ihre rasche Antworten. Herr Kirste hat mich
    auf den entscheidenden Punkt hingewiesen:

    FZ03B-03 16-Mrz-03 17-Mrz-03 V60B
    FZ03B-02 11-Mrz-03 12-Mrz-03 V60B
    FZ03B-01 07-Mrz-03 08-Mrz-03 V60B
    FZ02B-01 19-Feb-03 20-Feb-03 V60B
    FZ01B-02 09-Feb-03 09-Feb-03 V60B
    FZ01B-01 04-Feb-03 05-Feb-03 V60B

    Wie er auch bemerkte, scheint der Fall am 19.Februar zunächst
    solo zu sein, bei näherem Sehen jedoch sind die ersten 3 Fälle
    (von unten) zusammenzuführen, auch wenn die Numerierung für
    diesen Fall 01 und nicht 03 lautet.

    Ihnen allen einen schönen Tag.
    Ordu

    Hallo Forum,

    wir sind gerade dabei, die Fälle von 2003 nach den
    Regeln für 2004 zusammenzuführen mit Hilfe eines
    KODIP-Tools. Dabei wird angezeigt, dass auch
    Falketten wie nachfolgend dargestellt, zu einem Fall
    zusammenzuführen sind (stat. Aufnahmen jeweils wegen Alkholintoxikation):

    Aufnahme Entlassung DRG
    16-Mrz-03 17-Mrz-03 V60B
    11-Mrz-03 12-Mrz-03 V60B
    07-Mrz-03 08-Mrz-03 V60B
    19-Feb-03 20-Feb-03 V60B
    09-Feb-03 09-Feb-03 V60B
    04-Feb-03 05-Feb-03 V60B

    Nach den für 2004 geltenden Regeln der Fallzusammenführung
    müssen die ersten 3 Fälle (von unten) zusammengeführt werden,
    weil bei Wiederaufnahme innerhalb der OGVD (15 Tage für DRG V60B)
    jeweils selbe Basis-DRG.

    Mich wundert jedoch, dass lt. KODIP-Tool alle Fälle zusammenzuführen
    sind, obwohl die OGVD der DRG V60B bei stat. Aufnahme am 7.3.03 bereits abgelaufen ist. Ich kann aus den gesetzlichen Regelungen nicht ableiten, dass alle 6 Fälle zusammenführen sind und ab dem 14.Tag nach der ersten stat. Aufnahme nur noch Zuschläge, aber keine neue DRG abzurechnen sind.
    Kann ein(e) in dieser Sache Fortgeschrittene(r) hier Klärung bringen?
    Vorab schon mal vielen Dank.
    Herbstliche Grüsse aus Biberach a. d. R.
    Ordu

    :jay:

    Hallo Herr Winter,

    vielen Dank für Ihre Mühe.
    Ihre Antworten haben mich überzeugt,
    zumal ein zweizeitiger Hüft-TEP-Wechsel
    weder im alten FP-System und wahrscheinlich auch
    nicht im aktuell geltenden DRG-System kalkuliert worden ist.
    Ergo brauchen wir für solche Fälle einen eigenen OPS für zweizeitigen
    TEP-Wechsel, der z. B. als Sekundärcode in der OP-Dokumentation erscheint und auf den zweizeitigen Wechsel hinweist.

    Viele Grüße aus Biberach
    Ordu

    Hallo Herr Winter,

    Ihre Erklärung ist nur logisch. Wir haben nur das Problem, dass weder die Kodierrichtlinien noch manche Abrechnungsregeln oft wenig mit Logik zu tun haben.

    Übrigens, wenn ein solcher TEP-Wechsel im alten FP-System so kodiert würde wie Sie vorschlagen, hätte man nicht die FP für Hüft-TEP-Wechsel erhalten, sondern nur für eine einfache Implantation, obwohl eine ähnliche Leistung wie TEP-Wechsel erbarcht wurde.
    Ähnliche Leistungen können aber im alten FP-System auch so kodiert werden (wie z. B. TEP-Wechsel). Warum soll dies nicht für DRGs gelten?

    Viele Grüsse
    Ordu

    Hallo Herr (übrigens das bin ich auch) Winter,

    vielen Dank für die Antwort. Wenn ich bei der Neuimplantation einen OPS aus 5-820.ff auswähle, so erhalte ich aber bei meinem Patienten mit zweizeitigem Hüft-TEP-Wechsel DRG I03B (Ersatz oder Revision)und nicht I03A (Revision).
    Bei einem einzeitigen Wechsel würde ich ja korrekterweise einen Kode aus 5-821.1ff bis 5-821.6ff (Wechsel...) für die Neuimplantation dokumentieren und DRG I03A erhalten!
    Entspricht nicht ein zweizeitiger Hüft-TEP-Wechsel genauso einer Revision wie einzeitiger TEP-Wechsel (von der erbrachten Leistung her)? Bei einem zweizeitigen Wechsel mit Infektbehandlung habe ich ja noch mehr Kosten und sollte daher erst recht DRG I03A abrechnen können, oder?

    Viele Grüße
    Ordu

    Hallo Forumteilnehmer,

    ich habe folgende Frage zur OPS-Kodierung eines Hüf-TEP-Wechsels:

    Es wird wegen eines Infekts eine Hüft-TEP zunächst ausgebaut und Tage
    oder Wochen später nach Abheilung des Infektes eine neue TEP eingebaut, wohlgemerkt alles im selben Aufenthalt, ohne dass der Pat. zwischendurch nach Hause entlassen wurde.

    Ist es richtig, wenn die neue Hüft-TEP-Implantation mit einem Kode aus OPS 5-821.1ff bis 5-821.6ff kodiert wird (Wechsel einer Hüftendoprothese.........)?
    Oder darf ich einen solchen OPS nicht erfassen, weil der Wechsel
    nicht in einer Sitzung stattfand (gibt es entsprechende Hinweise in DKR oder OPS-Katalog)?

    Von der Leistung her betrachtet entspricht die gesamte Behandlung natürlich einem TEP-Wechsel. Schon mal vielen Dank für die Vorschläge.

    Dr. Ordu
    Kliniken LK BC a. d. R.
    MC
    :rolleyes:

    Hallo Forum,

    ich besuche fast täglich myDRG im Internet, und heute habe ich ein Kodierproblem zur Diskussion:

    Ich finde für die retrograde Darstellung des Ureters (mit oder ohne ein bildgebendes Verfahren) keinen anderen passenden OPS ausser
    5-569.x2. Diese Prozedur führt jedoch in der folgenden Konstellation zu einer DRG mit einem deutlich höheren RG.

    ICD N20.1 HD

    OPS 5-562.4
    OPS 8-136.0
    OPS 5-569.x2

    DRG mit OPS 5-569.x2 --> L04B (RG= 2,26)
    DRG OHNE OPS 5-569.x2 --> L07B (RG = 0,75)

    Ist OPS 5-569.x2 der richtige Code für diese Maßnahme oder gibt es vielleicht einen anderen passenderen Kode, auch wenn dadurch ein geringeres Erlös in Kauf zu nehmen wäre !!

    Viele Grüße aus dem sonnigen Oberschwaben.
    Dr. Ordu
    Med. Controlling:smokin: