Hallo Herr Raddatz,
mittlerweile haben wir ja gleich mehrere \"Frontlinien\" auf dem Schlachtfeld des B2-Formulars.
Ihre Ausführungen zu den \"33%\" - Mehrfällen und deren Finanzierung habe ich verstanden und das würde ich auch so rechnen. Nur was genau gilt an dieser Stelle für die Zusatzentgelte? Das ich in Zeile 28 alle ZE nach nach §7 KHEntgG herausrechnen muß, ist eindeutig. Meine Frage bezog sich auf die Zeile 12 des Berechnungschemas.
Beispiel: 1.000€ Budget, 100 Fälle vereinbart, aber 1100 Pkt. CM erbracht bei 110 Fällen erbracht- =(erbrachte und neu zu planende Leistung [1.100 €]- vereinbartes Erlösbudget [1.000 €]=100 € Mehrleistung, dann 33% von 100 = 33 € Mehrleistung. Diese sind Einzutragen in Zeile 12, da man eine Mehrleistung für 2005 an FP plant die zu 33% finanziert werden. (Das war nochmal Ihr Beispiel).
Jetzt kommt nach meiner Ansicht hinzu, wieder Beispiel:
500€ für ZE\'s vereinbart, aber 550€ ZE erbracht und zusätzlich ZE in Höhe von 1.000€ geplant (da die FPV 2005 erheblich erweitert wurde). Das bedeutet die Leistungsveränderung ist: (erbrachte und neu zu planende Leistung für ZE [1.550€]- vereinbare ZE aus Vorjahr [500€] = 1.050€ Mehrleistung für ZE in 2005.
Mit meinem Beispiel will ich nur bekräftigen, daß im FPÄndG Abs. 4 auch von Zusatzentgelten und nicht nur von FP gesprochen wird. Jetzt dazu meine Frage: Wie fließen die ZE in die Zeile 12 zur berechnung mit ein? 33% von 1.050€ oder 33% von 50€ (nur die Tatsächliche Mehrleistung) und 100% von 1.000€ für die neue Planung?
Warum mache ich mir an der Stelle sorgen? Setzen Sie mal in die Nummer 12 einen Betrag von Null oder kleiner ein; Ihre Basrate [c=crimson]\"schmilzt nur so dahin\". [/code] Deshalb bin ich der Ansicht, daß neue Zusatzentgelte, die aus der DRG kalkulation in 2005 erstmals herausgenommen wurden zu 100% finanziert werden und in die Zeile 12 des B2 einfließen müssen. Sonnst würde man ja seine Sachkosten nur zu 33% bekommen. Wie sehen Sie das? :grouper:
Jetzt noch meine Anmerkung zu Ihrem Beitrag vom 29.11.2004.
Meiner Ansicht nach, sind die Zusatzentgelte dem Erlösbudget in Zeile 18 (bzw. Zeile 16) zuzurechnen (Siehe dazu Absatz 5- bzw. alter Absatz 4). Also z.B. (Bewertungsrelation 1.000 x BR Land 2.500 + 10.000 € ZE nach §7 KHEntgG) Hier sind nicht enthalten, die ZE aus §6 KHEntgG und die Überliegerentgelte.
Die Überliegerentgelte und die ZE nach §6 KHEntgG befinden sich weder im Ausgangswert (Zeile 15) noch im Erlösvolumen (Zeile 16), daher ist die Berechnung aus meiner Sicht i.O..
In der Zeile 3 werden Entgelte die aus §6 KHEntgG rückgerechnet(hinzu addiert) die nun im Jahr 2005 in ZE\'s kalkuliert sind und daher nicht mehr individuell zu verhandeln sind . Bsp. Habe ich in 2004 das ZE 23 individuell vereinbart so kann ich es in 2005 bundesweit bewertet nach ZE06 abrechnen. (Diesen Beträge hatte ich in 2004 rausgerechnet und darf sie nun wieder eingliedern).
Etwas viele Infos, aber wo wir schonmal so weit sind müssen wir das jetzt auch durchziehen, oder?!!
MfG Peter Koske