Beiträge von R. Schaffert

    Hallo Ron,

    zunächst die Antwort auf die zweite Frage: Nein! Der Katalog wird so geplant (= "Normiert") dass die Summe aller Bewertungsrelationen der Daten des Kalkulationsjahres (=Anwendungsjahr - 2) gruppiert mit dem Katalog des alten (= Anwendungsjahr - 1) und neuen (= Anwendungsjahr) annähernd gleich sind (korrigiert um neue Zusatzentgelte usw.). Für den Katalog 2023 wurden die §21 Daten aller Krankenhäuser des Jahres 2021 einmal mit dem Katalog 2022 und einmal mit dem Katalog 2023 gruppiert und die Bewertungsrelationen des Katalogs 2023 so angepasst, dass die Summe der Bewertungsrelationen (abgesehen von den Korrekturen) gleich bleibt.

    Das InEk kalkuliert zunächst auf den realen, von den Kalkulations-Krankenhäusern angegebenen Euro-Kosten. Die Bewertungsrelationen entstehen, indem die auf die §21-Daten hochgerechneten Kosten durch die, nach dem oben angegebenen Verfahren angepeilte Summe der Bewertungsrelationen geteilt werden. Dies ergibt die Bezugsgröße. Die durchschnittlichen Kosten einer DRG werden durch diese Bezugsgröße geteilt, um die Bewertungsrelationen zu ermitteln.

    Das ist etwas vereinfacht beschrieben, aber in ähnlicher Weise auch in den Abschlussberichten enthalten.

    Schöne Grüße, Reinhard Schaffert

    Hallo allerseits,

    nach §275c Abs. 5 haben Widerspruch und Klage gegen die Geltendmachung des Aufschlags nach Absatz 3 und gegen die Ermittlung der Prüfquote sowie Einwendungen oder auch spätere behördliche oder gerichtliche Entscheidungen keine aufschiebende Wirkung hinsichtlich der Einstufung der Prüfquote und sind nicht zu berücksichtigen.

    Meine Frage in die Runde: Hat jemand dennoch bereits einmal einstweiligen Rechtsschutz bezüglich der Einstufung aufgrund Berücksichtigung fehlerhafter MD-Ergebnisse beantragt (oder beabsichtigt dies zu tun)?

    Hintergrund: In einem Gespräch mit einem Bundestagsabgeordneten, der im Rechtsausschuss sitzt, habe ich diese Regelung kritisiert, da sie meines Erachtens den Grundsatz des Rechtsschutzes aushebelt. Er meinte dazu, man könne gerichtlich dennoch einstweiligen Rechtsschutz beantragen. Ich möchte mich daher umhören, ob es entsprechende Erfahrungen gibt bzw. Was die Juristen hier im Forum dazu sagen. Ggf. auch gerne als Direktnachricht oder Mail an mich.

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    Erfahrung des ärztlichen Dienstes der Intensiv (6 Monate weil in der WBO (für Fachärzt*innen) so vorgesehen), ohne dass dafür irgendeine formulierte Grundlage besteht

    Das Strukturmerkmal im OPS ("Die Ärzte des Teams sind in der Intensivmedizin erfahren und kennen die aktuellen Probleme ihrer Patienten"), auf das sich diese Forderung bezieht ist im vorläufigen OPS 2022 gestrichen worden.

    Schöne Grüße,

    Hallo medman

    Wie begründet sich Ihre Empfehlung, seitens des Krankenhauses mit dem "Bestreiten" ein Erörterungsverfahren einzuleiten?

    Abgesehen vielleicht von offensichtlichen Fehlern des MD (z.B. falsche Zählung bei mengenabhängigen Leistungen oder übersehen einer vorgelegten eindeutigen Dokumentation einer Leistung) wird der Sachverhalt ja in der Regel komplexer oder die Bewertung einer Dokumentation/Leistung strittig sein.

    Lehnt die Kasse den Widerspruch ab, wird sowieso ein Erörterungsverfahren erforderlich bzw. nach § 9 Abs. 4 automatisch eingeleitet. Stimmt Sie ohne Diskussion zu, besteht der Unterschied vor allem in der Dokumentation nach § 10 PrüfvV sowie ggf. im Versand der Unterlagen. Eine Dokumentation des Verlaufs wäre jedoch unabhängig vom EV zu empfehlen. Man kann darüber diskutieren, ob der mit dem EV nötige Versand von Unterlagen an die Kasse sinnvoll ist, aber zumindest formal habe ich da keine Bedenken (gesetzliche Legitimation) und da die Unterlagen ja bereits für den MD zusammengestellt wurden, sollten sie auch in einer exportier- bzw. ausdruckbaren Form vorliegen. Und ich persönlich halte es für richtig, wenn das Auslösen einer Prüfung auf Seiten der Kasse dann auch zu einem gewissen Mehraufwand (formales Erörterungsverfahren, Beschäftigung mit den Unterlagen) führt.

    Letzten Endes bleibt es jedoch natürlich im Ermessen des Hauses, ob beim "Bestreiten" gleich ein EV eingeleitet oder erst einmal die Reaktion der Kasse abgewartet wird. Von daher stufe ich meine "Empfehlung" auf ein "würde ich so machen" herab (und auch dass muss nicht in Stein gemeißelt sein und ist ggf. auch von der Kasse abhängig) ;)

    Schöne Grüße,

    Hallo medman

    Außerdem ist nicht geregelt, was pasiert, wenn die KK auf das Bestreiten des KH nicht reagiert und das EV nicht durch das KH eingeleitet wurde.

    Sofern das Krankenhaus nach § 9 Abs. 1 Satz 2 gleichzeitig mit dem Bestreiten ein Erörterungsverfahren einleitet, hat die Krankenkasse nach § 9 Abs. 11 eine Mitwirkungspflicht. Falls das Krankenhaus dies nicht macht, liegt es aufgrund des Aufrechnungsverbots nach § 11 Abs. 4 im Interesse der Krankenkasse, ein Erörterungsverfahren einzuleiten. Denn so lange das Krankenhaus das Ergebnis der Prüfung bestreitet oder im Erörterungsverfahren keine Einigung erzielt wird, muss auf jeden Fall die Krankenkasse die Klage erheben und ohne Erörterung stehen die Chancen dann schlecht.

    Unabhängig davon würde ich empfehlen, mit dem Widerspruch ein Erörterungsverfahren einzuleiten.

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    Lässt sich ein pflegerischer Morgenkontakt von 15 Minuten mit 1 TE abrechnen?

    Nein! (Bei Erwachsenen über 21 Jahren, zwischen 18 und 21 Jahren nur bei Entwicklungsverzögerungen und in einer KJP)

    Sind bei Erwachsene nicht 25 Minuten 1 Therapieeinheit?

    Ja!

    Kann man außer im OPS-Katalog 2013 noch anderswo nachschlagen?

    Der OPS (bei einem Fall aus 2014 der OPS 2014!) ist hier die ausschlaggebende (und meines Erachtens auch hinreichend eindeutige) Richtlinie.

    Im Übrigen lässt (und ließ sich auch 2014) eine pflegerische TE nie abrechnen, sondern nur kodieren. Pflegerische TE waren nie PEPP- bzw. erlösrelevant.

    Schöne Grüße,

    Hallo Herr Breitmeier,

    Die Diskussion ums Geld ist für das BSG (und mich ) völlig nebensächlich.

    es geht meiner Ansicht nach nur ums Geld, sonst wäre auch nicht das BSG sondern der BGH zuständig.

    Es ist in Bezug auf die Behandlung und die entstehenden Kosten völlig unerheblich, ob ein Patient zunächst im Schockraum maximalversorgt wird (wie bereits von Herrn Merguet inhaltlich beschrieben), oder der Patient gleich auf Intensivstation gebracht wird und dies alles dort stattfindet.

    Die beschriebene Versorgung ist für mich eine eindeutige Krankenhausleistung (erfordert die Ressourcen eines Krankenhauses mit den entsprechenden Fachabteilungen und Intensiv-Behandlungsmöglichkeiten), die im ambulanten Bereich selbst in einem gut ausgestatteten Gesundheitszentrum nicht leistbar und genau deshalb auch nicht in der ambulanten Abrechnung (EBM) abbildbar sind.

    Der Behandlungsplan ist in einer solchen Notfallsituation zunächst einmal, dem Patienten das Leben zu retten und dies mit den Mitteln der Intensivversorgung zu erhalten. Wenn sich im Verlauf dieser Behandlung herausstellt, dass dafür mehr Ressourcen erforderlich sind, als das aktuelle Krankenhaus vorhält, wird sich zur Verlegung entschieden.

    Vielleicht war dies im aktuellen Fall nicht optimal dokumentiert oder es gab sonstige fallbezogene Gründe für das Gericht - hier müsste die Urteilsbegründung abgewartet werden - aber (so wie es sich aktuell letztlich anhört) die Vergütung allein an der Tatsache festzumachen, in welchem Raum die Versorgung stattfand und ob ein notfallbedingt impliziter Ablauf auch vorher als "Plan" festgehalten wurde, halte ich für nicht sachgerecht.

    Ich gebe Ihnen, Herr Breitmeier, zwar Recht, dass eine pauschale Vergütung nicht immer sachgerecht ist und sich dies ausgleicht. Das gilt jedoch nur innerhalb des Systems (hier: DRG), denn nur dies wird auch vom InEK betrachtet, dabei die entsprechenden Kosten berücksichtigt und im System verteilt. So entsteht der Ausgleich zwischen Über- und Untervergütung: die von Ihnen monierte Überbezahlung einzelner DRG-Leistungen wird durch durch Untervergütung anderer DRG-Leistungen im System (vielleicht nicht krankenhausindividuell, aber das ist nicht das Problem der Krankenversicherung) ausgeglichen.

    Die Verschiebung von intensiven Behandlungsleistungen (deren Personal- und Sachkosten überwiegend dem stationären Bereich zufallen und daher in die DRG-Kalkulation einfließen) in den ambulanten Bereich führt zu einer Schieflage im System.

    Schöne Grüße,

    Hallo NV

    Sie müssen sich vom Einzelfall lösen. Die Bewertung findet rein rechnerisch statt. Der Fall zählt an dem einen Stichtag z. B. A1 und am anderen z.B. A2. Die Behandlungswochen ergeben sich ebenfalls nur rechnerisch aus der durchschnittlichen Anzahl der Patienten und haben nichts mehr mit dem Einzelfall zu tun. Ich habe da mal ein Schema gemacht, vielleicht hilft das weiter:

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    der Begriff des (Krankenhaus-)Standorts ist in § 2a Absatz 1 Satz 1 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes in Verbindung mit § 293 Absatz 6 SGB V definiert. Hierauf nimmt auch § 301 Abs. 1 Nr. 2 Bezug, nach dem der Standort (und in Nr. 6 die Operationen und Prozeduren, offensichtlich standortbezogen) im Datensatz zu übermitteln sind. Ich finde dies eine hinreichende Definition, auch für den OPS.

    Sicherlich wäre es gut, wenn der OPS in seinen Hinweisen sich auf diese Definition beziehen würde, halte es aber für keine gute Idee, zu versuchen, die Standortfrage mangels eines solchen Hinweises umgehen zu wollen.

    Schöne Grüße,

    Hallo Herr Breitmeier und Herr Merguet

    Die von Ihnen beschriebene Situation stellt eine Fehlbelegung dar.

    Da sind sie aber schon ganz schön vom MDK indoktriniert, wenn ein einziger Begriff in einer verkürzten Fallbeschreibung schon zu einem solch abschließenden Urteil führt ;)

    Abgesehen davon, dass die Beschreibung lediglich beispielhaft war und man natürlich einfach die stationäre Behandlungsbedürftigkeit (um die es in der Entscheidung und Diskussion gar nicht geht) voraussetzen kann, heißt in der (stationären) Palliativmedizin eine "relativ einfache Symptomkontrolle", dass die Symptome (z. B. Schmerzen oder körperliche Einschränkungen) durch eine (in diesem Beispiel dann eben nicht ambulant durchführbare) Medikamentenein- oder -umstellung oder sonstige Therapie überhaupt in den Griff zu bekommen sind - bei vielen Palliativpatienten ist nämlich nicht mehr oder nur noch auf Kosten der Vigilanz möglich! Im Übrigen ist die Versorgung der Spiritualität ist ein integraler Bestandteil der Palliativmedizin, also auch nicht von vornherein ein Indikator für Fehlbelegung.

    Die Frage, um die es hier geht ist also nicht die Fehlbelegung, sondern ob der palliativmedizinisch -therapeutische Einsatz des Seelsorgers beim OPS (der hier den Fall beschreibt und nicht - wie in der Psychiatrie - eine Einzelleistung ) zählt

    Schöne Grüße,