Hallo Herr Breitmeier,
Die Diskussion ums Geld ist für das BSG (und mich ) völlig nebensächlich.
es geht meiner Ansicht nach nur ums Geld, sonst wäre auch nicht das BSG sondern der BGH zuständig.
Es ist in Bezug auf die Behandlung und die entstehenden Kosten völlig unerheblich, ob ein Patient zunächst im Schockraum maximalversorgt wird (wie bereits von Herrn Merguet inhaltlich beschrieben), oder der Patient gleich auf Intensivstation gebracht wird und dies alles dort stattfindet.
Die beschriebene Versorgung ist für mich eine eindeutige Krankenhausleistung (erfordert die Ressourcen eines Krankenhauses mit den entsprechenden Fachabteilungen und Intensiv-Behandlungsmöglichkeiten), die im ambulanten Bereich selbst in einem gut ausgestatteten Gesundheitszentrum nicht leistbar und genau deshalb auch nicht in der ambulanten Abrechnung (EBM) abbildbar sind.
Der Behandlungsplan ist in einer solchen Notfallsituation zunächst einmal, dem Patienten das Leben zu retten und dies mit den Mitteln der Intensivversorgung zu erhalten. Wenn sich im Verlauf dieser Behandlung herausstellt, dass dafür mehr Ressourcen erforderlich sind, als das aktuelle Krankenhaus vorhält, wird sich zur Verlegung entschieden.
Vielleicht war dies im aktuellen Fall nicht optimal dokumentiert oder es gab sonstige fallbezogene Gründe für das Gericht - hier müsste die Urteilsbegründung abgewartet werden - aber (so wie es sich aktuell letztlich anhört) die Vergütung allein an der Tatsache festzumachen, in welchem Raum die Versorgung stattfand und ob ein notfallbedingt impliziter Ablauf auch vorher als "Plan" festgehalten wurde, halte ich für nicht sachgerecht.
Ich gebe Ihnen, Herr Breitmeier, zwar Recht, dass eine pauschale Vergütung nicht immer sachgerecht ist und sich dies ausgleicht. Das gilt jedoch nur innerhalb des Systems (hier: DRG), denn nur dies wird auch vom InEK betrachtet, dabei die entsprechenden Kosten berücksichtigt und im System verteilt. So entsteht der Ausgleich zwischen Über- und Untervergütung: die von Ihnen monierte Überbezahlung einzelner DRG-Leistungen wird durch durch Untervergütung anderer DRG-Leistungen im System (vielleicht nicht krankenhausindividuell, aber das ist nicht das Problem der Krankenversicherung) ausgeglichen.
Die Verschiebung von intensiven Behandlungsleistungen (deren Personal- und Sachkosten überwiegend dem stationären Bereich zufallen und daher in die DRG-Kalkulation einfließen) in den ambulanten Bereich führt zu einer Schieflage im System.
Schöne Grüße,