Beiträge von R. Schaffert

    Hallo

    es geht doch hier nicht um die Frage, was zu einer Palliativbehandlung gehört, sondern ausschließlich um die Frage, ob die Zeiten des Seelsorgers - der sehr häufig nicht vom Krankenhaus bezahlt wird - vom Krankenhaus abgerechnet werden können.

    Doch, es geht genau um die Frage, was zur Palliativbehandlung gehört und nicht um die Kosten im Einzelfall! Denn anders als in der Psychiatrie mit dem OPS für Therapieeinheiten sollen hier nicht die Kosten der Personalbindungszeit abgebildet werden also nicht die Kosten der Leistungen des Seelsorgers, sondern der OPS für Palliativbehandlung und sein Zusatzentgelt vergütet die Kosten der Leistung einer Palliativbehandlung am gesamten Fall.

    Ein Patient mit palliativer Behandlung, dessen Symptomkontrolle vielleicht relativ einfach ist, der aber überwiegend spirituellen Beistand braucht (beispielsweise um als gläubiger Mensch mit seinem Leben abzuschließen und im spirituellen Sinne in Frieden sterben zu können) kostet nicht deutlich weniger, als ein durchschnittlicher Palliativpatient, selbst wenn der Seelsorger von seiner Kirche und nicht vom Krankenhaus bezahlt wird. Der Seelsorger gehört zum Team, deshalb sind seine Leistungen auch relevant.

    Bei den operativen OPS wird ja auch keine Unterscheidung gemacht, wie viele Ärzte am Tisch standen oder ob im Einzelfall mal statt eines Assistenzarztes ein Famulant die Haken gehalten hat. Das fließt lediglich in der Kalkulation in die durchschnittlichen Fallkosten ein, die den Preis der Fallpauschale bestimmen.

    Im Prinzip widerspricht diese Entscheidung dem Prinzip der Fallpauschalen,

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    zurück zur Ursprungsfrage:

    wenn ich 3 psychiatrische Fälle mit der PEPP PA14A zusammenführe und dadurch einen Fall der PrePEPP P003B erhalte, muss ich dann diesen wiederum mit dem vorherigen Fall zusammenführen der von vornherein in der PrePEPP war ?

    Zuerst erfolgt eine Prüfung gegenüber den vorangehenden Fall (§ 2 Abs. 1 PEPPV), dann erfolgt die technische Fallzusammenführung (§ 2 Abs. 3 PEPPV). Eine Prüfung von zusammengeführten Fällen gegenüber vorangehenden Fällen ist nicht vorgesehen. Bei der Fallzusammenführung ist in sofern chronologisch immer ein Fall nach dem anderen vorzugehen.

    Wenn wegen irgendwelcher Grouperbedingungen die PEPP bzw. die Strukturkategorie wechselt, ist dies möglich, aber hinsichtlich vorangegangener Fälle unerheblich, allenfalls nachfolgende Fälle werden dann gegen die neue PEPP geprüft, da die Voraufenthalte dann als ein Fall gelten.

    Schöne Grüße,

    Schönen guten Morgen

    Zitat von § 4 Abs. 2 PPUGV

    Das Institut für das Entgeltsystem im Krankenhaus hat den Katalog zur Risikoadjustierung

    des Pflegeaufwands zum Zweck der künftigen Weiterentwicklung und der künftigen

    Differenzierung der Pflegepersonaluntergrenzen in Schweregradgruppen nach dem jeweiligen

    Pflegeaufwand jährlich zu aktualisieren.

    Früher oder später sollen die Untergrenzen ja auch mal einigermaßen bedarfsgerecht ermittelt werden, also fallbezogen und nicht abteilungsbezogen, wie derzeit. Ob dafür der Pflegepersonalkostenaufwand, den das InEK letztlich als Pflegeaufwand ermittelt, oder nicht doch ein Personalbemessungsinstrument wie die PPR 2.0 dafür geeignet ist, wäre zu diskutieren. Ich fürchte nur, die Politik und das BGM haben sich schon entschieden ;)

    Schönen Tag

    Hallo,

    hat schon jemand Informationen, wann die Fallpauschalenvereinbarung 2021 von der Selbstverwaltungspartnern verabschiedet wird?

    vermutlich gar nicht ;). ich gehe davon aus, dass es eine Ersatzvornahme geben wird.

    Der Knackpunkt ist, dass in den Kalkulationsdaten die Kosten in den Pflegemodulen deutlich gegenüber dem Vorjahr angestiegen sind. Neben erwartbaren Kostensteigerungen (z. B. durch Tariferhöhung und mehr Personal) geht zumindest die Kassenseite davon aus, dass auch vermehrt Kosten aus anderen Modulen (z. B. MTD oder Fremdpersonal) in die Pflegemodule gebucht wurden, wie es durch die Pflegekostenabgrenzungsvereinbarung ja vorgegeben ist. Da aber die Bereinigung des DRG-Systems um die Pflegekosten auf den Daten aus 2018 beruhte, meint der GKV-SV, dass seinerzeit zu wenig bereinigt wurde, was zu einer Doppelfinanzierung führen würde. Daher wird eine zusätzliche Absenkung der Bewertungsrelationen im aDRG-System gefordert.

    Die Krankenhausseite argumentiert unter anderem, dass unabhängig von der Frage, welche Kosten in das Pflegebudget kalkuliert wurden, die Kassen vor Ort sich bei vielen der fraglichen Posten und Mitarbeiter weigern, dies im Pflegebudget zu berücksichtigen.

    Jedenfalls ist Differenz so hoch, dass eine Lösung auf dem Verhandlungsweg wohl keine der beiden Seiten verantworten könnte.

    Es gibt wohl noch einige andere Punkte, die den Katalog verzögern, die aber im Verhältnis dazu eher marginal sind.

    Schöne Grüße,

    Hallo Her Horndasch,

    ich bin ja eigentlich der Meinung, dass immer Primarius+Metastasen zu kodieren sein sollten (wohl wissend, dass es leider nicht so ist), eben weil es sich dabei letztlich um eine Stadienbeschreibung handelt. Sie kodieren die Herz- oder Niereninsuffizienz ja auch nicht in einem leichteren Stadium, nur weil der Patient gerade mal etwas besser Luft bekommt oder beim eintägigen Aufenthalt nicht stationär dialysiert werden muss.

    Aber so ist es halt nicht, daher haben Sie natürlich (im Hinblick auf die Kodierung) recht. Schöne Grüße,

    Formale Logik:

    Der Umkehrschluss von "Kodierbare Metastasen sind zu berücksichtigen" (Aussage der Entscheidung) ist eben nicht: "Nicht kodierbare Metastasen sind nicht zu berücksichtigen". Über nicht kodierbare Metastasen wird keine Aussage gemacht.

    Mit dieser Formulierung ist der Streit daher nicht wirklich bereinigt

    (Ich bin ja Ihrer Meinung, dass es vermutlich so gemeint war, aber die Formulierung ist eben unglücklich)

    Wenn Metastasen weder als Haupt- noch als ND zu kodieren sind, dann sind sie nicht zu berücksichtigen und es handelt sich qua Definition nicht um eine metastasierende Neoplasie.

    Hallo Herr Horndasch,
    auch wenn Metastasen vielleicht nicht die aktuelle Behandlung beeinflussen, sie beeinflussen auf jeden Fall das Leben des Patienten. Damit hat er "qua definition" eine metastasierende Neoplasie - völlig egal was sie kodieren (dürfen)

    Schöne Grüße,

    Hallo,
    bei dieser Entscheidung geht es nicht um Zufriedenheit, sondern um Eindeutigkeit. Ich bin auch schon darüber gestolpert, dass diese Formulierung die Streitfrage nicht beantwortet.

    Niemand bestreitet, dass die Metastasen SAPS-relevant sind, wenn sie die Nebendiagnosekriterien erfüllen. Die Frage war, ob sie auch relevant sind, wenn sie nicht als Nebendiagnose aufgeführt werden, weil eine metastasierende Neubildung eine andere Krankheit (oder zumindest Stadium) ist, als eine nicht metastasierende, unabhängig davon, ob die Metastase beim Aufenthalt Aufwand im Sinne einer Nebendiagnose gemacht hat. Das fehlende "nur" in der Entscheidung lässt diese Interpretation immer noch zu.

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    viele Fälle erfüllen Kriterien mehrerer DRG. Deshalb kommt es auf die Sortierung an. Ein nicht geringer Teil der Katalogvorbereitung verwendet das InEK für die richtige Sortierung, d.h. dass innerhalb einer MDC die Fälle tatsächlich nach den Kosten von "ihrer" DRG abgefangen werden (teurere Fälle auch in der höherwertigen DRG). In jedem Jahr, insbesondere aber durch die Pflegekostenausgliederung im System 2020, ändern sich Abfragereihenfolgen verschiedener DRG.

    Die Reihenfolge, in dem der Grouper die Zuordnung zu einer DRG prüft, entspricht nicht der Reihenfolge im Flussdiagramm, sondern wird anhand der kleinen Nummer rechts im Flussdiagramm der DRG-Handbücher gekennzeichnet (siehe auch entsprechende Erläuterungen in den InEK-Abschlussberichten).

    Im System 2020 wird die F56B vor der F58B abgefragt und Fälle, die Kriterien beider DRG erfüllen, landen aufgrund dieser Reihenfolge in der F56B. Die Tabellen der DRGs in den Definitionshandbüchern sind historisch gewachsen und es wäre zu viel Aufwand, in jedem Jahr in allen Tabellen nach Kodes zu suchen, die wegen vorheriger Abfrage gar nicht mehr bei der jeweiligen DRG ankommen würden - ganz abgesehen davon, dass sich das ja auch von Jahr zu Jahr ändern könnte. Daher gibt es in den Tabellen gewisse Redundanzen.

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    entweder ist ihr Patient akut stationär psychiatrisch behandlungsbedürftig, dann benötigt er eine psychiatrische Behandlung unabhängig davon, ob er eine Infektion hat, oder nicht oder die Infektion und deren (somatische) Behandlung steht im Vordergrund und begründet eine somatisch-stationäre Aufnahme.

    Eine somatische "Quarantäne", wie ich es Ihrer Beschreibung entnehme, entbehrt meines Erachtens der Indikation zur stationären Behandlung.

    Schöne Grüße,

    Hallo medman2

    das könnte man isoliert betrachtet so interpretieren, wenn dieser Satz nicht mit den Worten eingeleitet würde: "...auf der Grundlage der nach Satz 2 übermittelten Daten...". Dadurch sind die nachfolgenden Beschreibungen ("Schlussrechnungen", "eingeleitete Prüfungen") nicht mehr inhaltlich zu verstehen, sondern bezeichnen die nach Satz 2 ermittelten Zahlen.

    Damit beschreibt der Begriff Anteil nicht mehr inhaltlich eine Teilmenge, sondern nur noch den Rechenweg:

    Anteil des Wertes aus Satz 2 Nr. 2 an dem Wert aus Satz 2 Nr. 1
    (auch wenn dies der Begriff Quotient vielleicht genauer beschrieben hätte)

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    ich sehe das Problem nicht.

    Alle KGs sagen doch, dass der Rechnungszuschlag auf alle ENT-Segmente außer dem Rechnungszuschlag selbst (rekursiv) berechnet wird - also auch auf das neue Zusatzentgelt. Über die grundsätzliche Problematik eines Zuschlags auf die Gesamtrechnung einschließlich der (ggf. periodenfremden) Zu- und Abschläge wurde hier ja bereits diskutiert. Aber hinsichtlich des Zusatzentgeltes ist meines Erachtens die Sachlage klar: Das Zusatzentgelt ist ein Rechnungsbestandteil und damit ist der Rechnungszuschlag auch darauf anzuwenden.

    Schönen Tag