Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von O. Kromm:
    Die Notfallambulanzen werden sich wohl mit Kasse und Quittungsblock wappnen müssen.


    ...was mich dann doch wieder ein wenig polemisch werden lässt, denn der Dumme ist wieder der Leistungserbringer.

    Entweder behandelt er die Patienten, die kein Geld dabei haben (oder aus anderen Gründen wie z.B. der Bewusstseinslage nicht zahlen können) trotzdem und darf dann seinem Geld hinterherlaufen oder es selbst drauf legen (ich nehme an, die 10 € werden von der Rechnung abgezogen). Oder er behandelt nicht und darf sich dann mit mehr oder weniger berechtigten Anschuldigungen und Verfahren wegen unterlassener Hilfeleistung herumärgern.

    Da kann ich nur sagen: Ich bereue meine Entscheidung nicht!
    (Hilft aber denen, die sich noch mit Patienten beschäftigen wenig)

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Da für den ersten Aufenthalt die BPflV gilt und diese keine Rückverlegungsklausel kennt, handelt es sich beim zweiten Fall um einen neuen Fall (es sei denn, es handelt sich um eine Zusammenarbeit bei Fallpauschale nach BPflV). Wenn der zweite Fall also ein neuer Fall ist, dann ist er als DRG abzurechnen (allerdings ggf. mit Verlegungsabschlägen).

    Hier erscheint mir die Rechtslage relativ klar.

    Schwieriger scheint mir der Fall zu liegen, wenn es sich nicht um eine externe Verlegung und Neuaufnahme nach Beginn der DRG-Abrechnung handelt, sondern wenn zum Beispiel der Patient vor der DRG-Abrechnung in der eigenen Psychiatrie aufgenommen wurde und nach Beginn der DRG-Abrechnung im gleichen Haus in die Somatik verlegt wurde. Ein Fall (kompletter Fall als altes Recht) oder zwei Fälle (Verlegung Psychiatrie/Somatik nach neuem Recht)???

    Ich bitte auch um Vorschläge (Wenn möglich mit Begründung).

    Zitat


    Original von O. Kromm:
    Wat nu?


    Das ist aber nicht sehr hessisch, Herr Kromm! ;)

    Schönen Tag noch,


    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Miller!

    Wenn Sie den Fall zusammenführen haben Sie eine durchgehende Behandlung, in der ledigliech ein zeitraum liegt, in dem der Patient nicht im Krankenhaus war. Da sie es aber als ein Fall betrachten müssen, ist auch hier die Hauptdiagnose die Veranlassung dieser Behandlung und somit die Hauptdiagnose des ersten Aufenthaltes.

    Wenn Sie bei der isolierten Betrachtung des zweiten Aufenthaltes (und das müssen sie ja tun, um die Bedingungen zur Zusammenführung abzuprüfen) in die gleiche MDC wie beim ersten Aufenthalt kommen, dann dürften wohl allerdings auch die Hauptdiagnosen nicht allzuweit auseinanderliegen, oder?

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Noch enmal schönen guten Tag!

    Die Suchfunktion hat mich nur auf meine eigenen noch offenen Fragen geführt, deshalb stellte ich sie zum Teil noch einmal. Die ersten beiden Punkte oben haben sich für mich erledigt, dafür ist noch eine Frage dazu gekommen:

    [*] Was gilt für die Abrechnung und die Fallzählung bei Verlegungen am Aufnahmetag (Bsp.: Aufnahme in die Psychiatrie, wegen Kreislaufinstabilität noch am gleichen Tag Verlegung auf die Intensiv. Nach BPflV wäre hier der Abteilungspflegesatz Psychiatrie ja nicht abzurechnen)?

    [*] Wie ist der Fall zu behandeln, der vor Beginn der DRG-Abrechnung in der Psychiatrie aufgenommen und nach dem Beginn der DRG-Abrechnung in die Somatik verlegt wurde? Gilt hier altes Recht (Zeitpunkt der Aufnahme) und ist es daher nur ein Fall oder sind zwei Fälle daraus zu machen (zum Zeitpunkt der Verlegung gilt neues Recht)?

    Ich bitte um Antworten/Erfahrungen, wenn möglich mit verbindlicher Quellenangabe

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Hirschberg

    Zur 1. Frage:

    Zitat


    Begründung zu §2 Abs. 1 KFPV 2004
    Die obere Grenzverweildauer markiert das zeitliche Ende der mit der Fallpauschale abgegoltenen Leistungserbringung.


    Damit ist denke ich klar, dass der erste Tag mit Zuschlag außerhalb liegt.

    Die zweite Frage ist schwieriger, denn hier geht es um die juristische Auslegung der Begriffe "ab" und "innerhalb". Aber mit gesundem Menschenverstand (ich weiß: der ist normalerweise im Gesundheitswesen und der Juristerei nicht anzuwenden) würde ich sagen: Wiederaufnahme am 30.01 --> Zusammenlegung, Wiederaufnahme am 31.01. --> neue DRG

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag JFArea!

    Ich vermisse an diesem Beitrag ein wenig die Begrüßung und einen einleitenden Satz. Auch die Fragestellungen sind sprachlich nicht ganz vollständig.

    Das kann ja mal vorkommen, deshalb versuche ich eine Antwort zu geben:

    1.:


    S82._
    G81._
    R13
    I69.4


    2.:


    S82._
    Z86.7


    Die dazugehörige Regel steht in den Kodierrichtlinien unter 0601a

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Frau Laupi!

    Zitat


    Original von Laupi:
    Z39.1 Betreuung und Untersuchung der stillenden Mutter ist ja wohl eher gynäkologisch gemeint? :baby:


    ...trifft aber dennoch zu und Sie haben auch sicherlich erhöhten Pflege- und Betreuungsaufwand.

    Ich würde es kodieren.

    Schönen Tag noch,


    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich gebe sowohl Herrn Mies als auch Herrn Konzelmann Recht:

    Die vorstationäre Behandlung ist nach BPflV abzurechnen, die stationäre nach KHEntG. Aber auch nach BPFlV darf eine vorstationäre Behandlung nicht abgerechnet werden, wenn anschließend eine Fallpauschale berechnet wird. Und DRGs sind Fallpauschalen.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits und insbesondere Herr Werner!

    Diagnosen aus Z03.. dürfen nur dann als Hauptdiagnose angegeben werden, wenn kein Symptom und keine zugrundeliegende Krankheit vorliegt. Siehe DKR ich glaube D002.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Duennwald!

    Keine Angst, ich bin ganz sicher ein Pragmatiker und versuche auch irgendwie einigermaßen vernünftig, das umzusetzen, was uns vor die Nase gesetzt wird.

    Das hindert mich aber nicht daran, dabei auch den (Un)Sinn in diesen Dingen zu suchen und vor allem auch zu benennen. Ein bischen eigenes Nachdenken und eigene Meinung, ein bischen über den Tellerrand des Tagesgeschäftes schauen, sich ein bischen die Zusammenhänge vorstellen und an guten Tagen vielleicht sogar ein bischen Visionen haben finde ich jedenfalls nicht schlecht.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Also gut, ich erkenne, dass wir auch im Krankenhaus das Problem nicht ignorieren können.

    In Bezug auf die Ausnahme "Notfall" hat natürlich wieder einmal der Arzt den "schwarzen Peter". Für den Patienten handelt es sich nämlich mit Sicherheit um einen Notfall, wenn er eine Woche, nachdem er mit dem Fuß umgeknickt ist, abends in die Ambulanz kommt, weil es halt immer noch weh tut und er am nächsten Tag in den Urlaub will.

    Der Ärger ist doch wieder vorprogrammiert. Und dadurch, dass er wieder einmal auf der Ebene Leistungserbringer-Patient ausgetragen werden soll, wird unser Gesundheitssystem sicher nicht besser.

    Was nämlich bei allen Reformen grob mißachtet wurde und wird, ist, dass ein vertrauensvolles Arzt-Patient-Verhältnis für die Qualität und das Ergebnis der Behandlung wesentlich ist. Genau dieses wurde und wird jedoch systematisch zerstört.

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

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