Beiträge von R. Schaffert

    Schönen guten Tag allerseits!

    Im Übrigen ist in den Kodierrichtlinien ausdrücklich von "Betreuungs- oder Pflegeaufwand" und nicht von Untersuchungsaufwand die Rede. Ich ziehe also die obige Argumentation vollständig zurück und bleibe dabei: Zufallsbefunde ohne Konsequenz gehören nicht kodiert.

    Schönen Tag noch
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits

    Zitat


    §1 KFPV 2004
    Abrechnung von Fallpauschalen

    (1) Die Fallpauschalen werden jeweils von dem die Leistung erbringenden Krankenhaus nach dem am Tag der Aufnahme geltenden Fallpauschalenkatalog und den dazugehörigen Abrechnungsregeln abgerechnet

    Zitat


    §8 KFPV 2004
    Fallzählung

    Jede abgerechnete Fallpauschale nach Anlage 1 zählt als ein Fall


    Daraus ergibt sich für mich eindeutig, dass der Tag der Aufnahme auch für die Fallzählung maßgeblich ist, denn unter anderem gilt die Anlage 1 (Fallpauschalenkatalog) ja nur für die in 2004 aufgenommenen Patienten.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Und hier der Link zu den Presseerklärungen des BSG zu den Urteilen in den oben genannten Verfahren.

    Kurz zusammengefasst (ich bitte um Korrektur, falls ich etwas falsch verstanden habe):

    1.
    Die Festsetzung des Zeitpunktes "Abschluss der Wundheilung" bereits am 6. postoperativen Tag bei resorbierbarem Nahtmaterial wurde vom BSG nicht akzeptiert.

    2.
    Bei bis zum Entlassungstag anhaltenden indikationsspezifischen Komplikationen ist die Voraussetzung zur Abrechnung der B-Pauschale nicht erfüllt. Es sind daher die A-Pauschale bis zu ihrer GVD und anschließend Pflegesätze zu berechnen und nicht, wie von den Kassen meist gefordert, A und B Pauschale bis zur Summe ihrer GVDs.

    3.
    Zur Hauptdiagnose des gesamten Krankenhausaufenthalts unter dem Gesichtspunkt der Abrechnung von BPflV-Fallpauschalen wird diejenige Diagnose, auf die bei nachträglicher Betrachtung der höchste Anteil der Leistungen entfallen ist, dh die mit dem höchsten Ressourcenverbrauch einherging. Die Abgrenzung erfolgt deshalb vorwiegend nicht nach medizinischen, sondern nach betriebswirtschaftlichen Kriterien.


    Die ausführlichen Urteilstexte werden sicherlich bald beim Bundessozialgericht Im Internet veröffentlicht.

    Schönen TAg noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Annemarie!

    Sofern aus Zufallsbefunden keine Konsequenzen gezogen werden und sie keinen weiteren Aufwand verursachen erfüllen sie nicht die Kriterien einer Nebendiagnose und sind daher nicht zu kodieren.

    Allerdings könnte man argumentieren, dass bei einem Zufallsbefund die Sonografie selbst aufwändiger ist, da ja das Organ genauer untersucht und der Befund verifiziert werden muss, während ohne den Befund das Organ nur orientierend angesehen wird. allerdings schein selbst mir diese Argumentation ein bischen weit hergeholt.

    Scönen TAg noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Annemarie!

    Zur Verschlüsselung einer Nebendiagnose muss diese
    [*] eine diagnostische Konsequenz,
    [*] eine therapeutische Konsequenz oder
    [*] einen erhöhten Betreungs oder Pflegeaufwand
    haben.

    Es steht nichts, aber auch gar nichts darüber in irgendwelchen Regelungen, wie hoch ein Aufwand sein muss. Somit führt jede gezogene diagnostische oder therapeutischen Konsequenz, ob aufwändig oder nicht, und jeder noch so geringe Betreuungs- oder Pflegeaufwand zu dem Recht, ja sogar der Pflicht, die entsprechende Diagnose zu kodieren.

    Selbstverständlich muss aber die jeweilige Dokumentation stimmen.

    Für Ihren Fall: Wenn der Patient eine bakterielle Peritonitis hatte, dann ist sie auch zu verschlüsseln (und zusätzlich auch der Erreger), denn allein der Nachweis der Peritonitis und der bakteriellen Ursache ist Konsequenz und Aufwand genung, oder?

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Brenk!

    Zitat


    Original von PeterBrenk:
    Das durchschnittl. RG "über alles" ist vom 2003er zum 2004er Katalog von 1,49 auf 2,19 (+47%) angestiegen.
    Es darf demnach mit ansteigenden CMI-Werten und damit mit fallenden BFWs gerechnet werden.


    Es tut mir ja leid, aber Sie haben um Meinungen gebeten: Da ich unter anderem auch eine Zeit lang Mathematik studiert habe, graust es mich bei Ihrer Auswertung und insbesondere der Schlussfolgerung. Denn selbstverständlich dürfen Sie nicht den Mittelwert der DRGs, sondern müssen den Mittelwert der in die Kalkulation eingeflossenen Fälle berechnen. Dieser lag 2003 bei 1. Erst wenn das InEK seinen Kalkulationsbericht veröffentlich, aus dem die Fallzahlverteilung hervorgeht, werden Sie Aussagen über insgeamt steigende oder fallende CMIs machen können (für Ihr Haus können Sie es tun, wenn die Grouper zur Verfügung stehen)

    Schönen Tag noch

    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich versuche einmal, die Aspekte der Aufnahmediagnosecodierung für mich zu ordnen.

    1. Aspekt Kostenträger/Kostenübernahmeerklärügung
    Landesverträge, Schiedsstellensprüche, ja sogar BSG-Urteile hin oder her, es gibt nach wie vor Kassen, die ihre Kostenübernahmeerklärung in irgendeiner Form einschränken. Unter diesem Gesichtspunkt halte ih es für legitim, wenn im Krankenhaus bei Aufnahme die schwerwiegendste in Frage kommende Differenzialdiagnose als Aufnahmediagnose angegeben wird, um eine möglichst umfangreiche Kostenübernahmeerklärung zu erzielen und die Nachfragen der Krankenkassen hinauszuschieben. Dies ist, wie hier bereits mehrfache diskutiert, nach dem ICD durchaus möglich, die DKR können hier wegen der fehlenden Abrechnungsrelevanz nicht einfließen.

    2. Aspekt Controlling
    Wir haben ja das Problem, dass ein endgültiges Grouping erst bei Entlassung stattfinden kann. Wenn man jedoch Aussagen zu aktuellen Patienten machen will und diese mit ihren bisher vorhandenen Diagnosen vorläufig groupieren möchte, dann wäre als Aufnahmediagnose die wahrscheinlichste in Frage kommende Verdachtsdiagnose (=wahrscheinliche Hauptdiagnose) sinnvoll.

    3. Aspekt Medizin
    Möchte man ein möglichst realitätsnahes Abbild zum Zeitpunkt der Aufnahme erstellen, dass wäre wohl die Angabe der Symptome als Aufnahmediagnose korrekt.

    Angesichts fehlender eindeutiger Regelungen halte ich je nach Zielsetzung alle drei Möglichkeiten für anwendbar.

    Ob man nun die bei Aufnahme vorliegenden Nebendiagnosen als Aufnahmenebendiagnosen (werden bei Aufnahme übermittelt, aber nicht bei Entlassung gegroupt) oder direkt als Nebendiagnosen eingibt (werden nicht bei Aufnahme übermittelt, aber als Nebendiagnosen gegroupt) hängt für mich von der Art der Diagnose ab (chronische Begleiterkrankung oder akutes aufnahmemitbedingendes Begleitsymptom) und halte ich letzlich für Geschmackssache, da beides am Schluss sowieso auf Abrechnungsrelevanz überprüft und ggf. entsprechende geändert oder gelöscht werden muss.

    Schönen Tag noch,
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    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Ich bin ja im Urheberrecht nicht ganz firm, und weiß auch nicht, inwieweit solche Verträge grundsätzlich öffentlich sind (schließlich folgen sie einer gesetzlichen Verpflichtung aus dem SGB V). Wenn es entsprechende Rechte gibt, so liegen sie vermutlich bei den Vertragspartnern. Daher halte ich es für sinnvoll, wenn das Forum "offizell" um das Recht zur Veröffentlichung bei den Landeskrankenhausgesellschaften bittet. Allerdings ist zu befürchten, das bei diesem Weg wieder allerlei juristische und bürokratische Hürden zu überwinden sein werden. Schade eigentlich!

    Schönen Tag noch,

    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag allerseits!

    Zitat


    Original von DiLit:
    Hallo,
    Nun ja - wird das wirklich so einfach werden? Bei Gesprächen mit Leistungsabteilungen der Krankenkassen wurde die Meinung geäußert, dass die Regelung des alten Fallpauschalensystems (die 3 Behandlungstage vor Geburt zählen mit zur Fallpauschale) auch für das DRG System gelte.


    Man kann ja vieles einfach in den Raum stellen. Forden Sie die Krankenkasse auf, Ihnen die gesetzlichen Grundlagen für ihre Ansicht darzulegen. Meines Wissens gibt es keine entsprechende Regelung in den für DRG-Anwender geltenden Gesetzen, Verordnungen oder Vereinbarungen (Ich lerne aber gerne dazu, wenn jemand eine Quellenangabe hat). Ein Analogieschluss zum alten System der nicht auch eine entsprechende Grundlage im neuen System hat, ist jedenfalls unzulässig.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Frau Aff!

    Das Kriterium der Rückverlegung ist rein formal und hat nichts mit eventuellen Diagnosewechseln zu tun. Wenn der Patient bei Ihnen behandelt wurde, in ein anderes Krankenhaus verlegt wurde und von dort wieder zu Ihnen kam, so ist das Kriterium erfüllt, unabhängig davon, was mit dem Patienten in der Zwischenzeit geschah, wie lange er beim 1. oder 2. Aufenthalt bei Ihnen war und bis 2004 auch unabhängig davon, wie lange er im anderen Krankenhaus war.

    Solch formale Kriterien sind zwar im Einzelfall "ungerecht", haben aber den entscheidenen Vorteil, dass sie wenig Streitpotential bieten.

    Tut mir leid für Sie, aber meines Erachtens ist der Fall ganz klar zusammen zu führen. Allerdings hat sich ja über den gesamten Aufenthalt "nach Analyse" die Thrombose als Aneurysma herausgestellt, so dass sie dies auch als Hauptdiagnose verschlüsseln dürfen.

    Trotzdem schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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    Schönen guten Tag Herr Kratz!

    Ein ähnliches Thema hatt wir auch schon hier.

    Grundsätzlich würde ich mich auf entsprechende Kodierempfehlungen der Fachgesellschaften berufen. Schließlich ist der MDK weder beauftragt, noch befugt Grundsätze der Kodierung verbindlich festzulegen. Und was medizinisch relevant ist, bestimmen sicherlich auch eher die Fachgesellschaften, als der MDK.

    In Einzelfällen würde ich mich sogar darauf berufen, dass bestimmte Fragen selbst unter Fachleuten nicht einheitlich beantwortet werden und dass dann letztlich der kodierende Arzt entscheiden muss, welcher Interpretation er sich anschließt.

    Schönen Tag noch,
    --
    Reinhard Schaffert

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