Beiträge von R. Schaffert

    Hallo

    Zitat von Entwurf: § 1 Abs. 2 Verordnung zur Änderung der Ausgleichszahlungen an Krankenhäuser aufgrund von Sonderbelastungen durch das Coronavirus SARS-CoV-2

    (2) Ab dem [Einsetzen: Tag nach dem Inkrafttreten der Verordnung] beträgt die Höhe der tagesbezogenen Pauschale nach § 21 Absatz 3 des Krankenhausfinanzierungsgesetzes für Krankenhäuser, deren Leistungen nach der Bundespflegesatzverordnung vergütet werden und

    1. die nicht ausschließlich teilstationäre Leistungen erbringen, 280 Euro,

    2. die ausschließlich teilstationäre Leistungen als Tages- oder Nachtkliniken erbringen, 190 Euro.

    Es handelt sich hierbei noch um den Referentenentwurf, ich gehe mal davon aus, dass die Formulierung noch konkretisiert (d.h. auf Abteilungen bezogen) wird. Wenn nicht, dann gehen nach meinem Verständnis bei Abteilungspsychiatrien aufgrund der Rechensystematik (Vergleich der Krankenhausfallzahlen mit dem Vorjahr) die psychiatrischen Fälle ebenfalls mit der in der Anlage zur Verordnung aufgeführten Pauschale ein.

    Schöne Grüße,

    Hallo NV

    eine interne Verlegung ist aber keine Wiederaufnahme, sondern eine interne Verlegung (= ein Fall). Die Strukturkategorie des Falles ergibt sich aus den Regeln zur Ermittlung der Strukturkategorie, die - wie sie ja selbst festgestellt haben - überflüssig wären, wenn der Wechsel einer SK immer einen eigenen Fall zur Folge hätte.

    Natürlich gibt es ggf. Spielräume mit Entlassung und Wiederaufnahme oder ähnlichem, aber dafür gibt es ja das "fiktive wirtschaftliche Alternativverhalten"...

    Schöne Grüße,

    Hallo Herr Horndasch,

    das (auch in Bezug auf Herzinfarkte) war gerade auch ein (Rand-)Thema bei der BPK mit Spahn. Viele Manchen Menschen vermeiden derzeit eher, ins Krankenhaus zu gehen. Interessant wäre die Frage, sind es "nur" die leichteren Fälle die ausbleiben und wie wirkt sich das auf das Outcome insgesamt aus (erst im Nachhinein zu beantworten)

    Schöne Grüße

    Hallo,

    Aufgrund der ehemaligen Grenzziehung durch die OPS könnte man den Schluss ziehen, dass die ursprüngliche Intention der Regelung war, dass die entsprechenden Leistungen ausdrücklich nur von examiniertem Personal zu erbringen sind, aber nach dem Wegfall der OPS ist dies etwas diffus geworden. Was kann, was soll eine angelernte Kraft dokumentieren?

    Dies ist eine Fehlinterpretation!

    Das PEPP-System ist ein Abrechnungssystem und die Klassifikationen sind dessen Grundlage. Die Regelungen im OPS betreffen ausschließlich die Frage, welche (oder wessen) Leistungen hinsichtlich der Abrechenbarkeit relevant sind. Keinesfalls regeln die OPS irgendwelche Standards oder Vorgaben hinsichtlich der Frage, wer welche Leistungen erbringen darf. Diese Frage ist über das Berufsrecht, haftungsrechtliche Vorgaben u. a. geregelt.

    Natürlich dürfen Sie Leistungen, die keine pflegerische oder therapeutische Qualifikation erfordern, auch durch anderes als examiniertes Pflegepersonal ausführen lassen. Sie sollten diese Leistungen natürlich auch dokumentieren. Sie dürfen (oder durften) diese Leistungen dann eben nur nicht als OPS kodieren und sie sind nicht in die PEPP-Ermittlung eingeflossen. Beispielsweise können Sie natürlich eine Sitzwache auch durch nicht qualifiziertes Personal stellen (sofern dadurch weder Patient noch Mitarbeiter gefährdet wird), das ist dann nur keine 1:1 Betreuung im Sinne des OPS und sie dürfen es dementsprechend nicht als solche kodieren.

    Also bitte unterscheiden zwischen den tatsächliche Leistungen und ihrere Erbringung sowie Dokumantation auf der einen und der Abbildung im OPS auf der anderen Seite. Letzteres ist immer nur eine Teilmenge.

    Hallo allerseits,

    das Gesetz sagt folgendes:

    Der Medizinische Dienst hat eine nach Absatz 1 Satz 3 eingeleitete Prüfung einer Schlussrechnung für vollstationäre Krankenhausbehandlung abzulehnen, wenn die nach Satz 1 oder Satz 4 zulässige quartalsbezogene Prüfquote eines Krankenhauses von der Krankenkasse überschritten wird ; dafür ist die nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 4 veröffentlichte Anzahl der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die die einzelne Krankenkasse vom einzelnen Krankenhaus im vorvergangenen Quartal erhalten hat, heranzuziehen.

    Deshalb also die Heranziehung der Abrechnungen des 3. Quartals 2019 für die Prüfquote im 1. Quartal 2020 (vorvergangenes Quartal). Nun bezieht sich der hervorgehobene Satz jedoch auf § 275c Abs. 4 Satz 3 Nummer 4 und damit auf die vom GKV-Spitzenverband veröffentlichten Zahlen. Laut Gesetz hätte der GKV-SV diese Statistik ab dem 1. Quartal erstellen müssen, GKV-SV sagt aber, dass er diese Zahlen im 1. und 2. Quartal nicht veröffentlichten kann, weil er sie nicht hat. Insofern gibt es die in dem zitierten Absatz genannte Grundlage (das ist nämlich nicht die tatsächliche Anzahl an Schlussrechnungen, sondern die vom GKV-SV veröffentlichte Anzahl ) gar nicht.

    Könnte man jetzt bösartig auch interpretieren als 5% von 0 (Null) :P

    Jedenfalls sollte diese Lücke, wenn nicht gesetzlich, dann wenigstens auf dem Vereinbarungswege geschlossen werden.

    Schöne Grüße,

    Hallo,

    meines Erachtens stimmt die Grafik so nicht.

    Für 2020 ist (nach Änderung durch das COVID19-Gesetz) einschlägig:


    1Im Jahr 2020 darf eine Krankenkasse bis zu 5 Prozent der bei ihr je Quartal eingegangenen Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung eines Krankenhauses nach Absatz 1 durch den Medizinischen Dienst prüfen lassen (quartalsbezogene Prüfquote). 2Maßgeblich für die Zuordnung zu einem Quartal ist das Datum der Schlussrechnung.

    Also: Anzahl Prüfungen pro Kasse im Quartal = Anzahl Abrechnungen pro Kasse im Quartal x 0,05

    Dies dürfe die meisten Kassen im 1. Quartel bereits überschritten haben, selbst wenn sie "containern" (bei den meisten Kassen, die "containern" wollen habe ich gehört, dass sie dies auf zwei "Container" verteilen wollen, damit dürfte mit dem ersten Container das Kontingent nun aber bereits überschritten sein)

    Aus meiner Sicht ergeben sich zwei Alternativen:

    • Ablehnung der inzwischen überzählig eingegangenen Anfragen für Rechnungen aus dem ersten Quartal
    • oder Vereinbarung (allerdings kassenindividuell), die bereits eingegangen Anfragen abzuarbeiten (da jetzt noch Kapazität vorhanden) und dafür im 2. und 3. Quartal komplett auf Anfragen zu verzichten. Im letzten Quartal könnte dann - vorausgesetzt die Krise ist überwunden- entsprechend ausgleichend auf 5% über das gesamte Jahr geprüft werden.

    Soweit der Formal-Foo

    Nun ein ganz persönliches Statement:

    Ehrlich gesagt hätte ich von den verantwortlichen wie auch de einzelnen MD-Mitarbeitern erwartet, dass sie den Arsch in der Hose hätten und in dieser besonderen Situation, in denen sich die Kliniken massiv auf die Covid19-Fälle vorbereiten, die Prüfungen von sich aus ablehnen und sich bei Bedarf für die Versorgung zur Verfügung stellen. Auch Krankenkassen, die ja öffentlich gerne ihre Solidarität mit den Krankenhäusern in dieser Situation bekunden, hätten dies besser über ihr tatsächliches Prüfverhalten nachweisen können,

    Aber offensichtlich erwarte ich zuviel von den Menschen und ihrem Charakter im beruflichen Kontext...

    Zum Glück musste ich mich bisher nie so verbiegen (oder habe es jedenfalls nie gemacht, auch wenn es Konsequenzen hatte!)

    Hallo,

    natürlich ist das Krankenhaus als Beschwerdeführer hier nicht aufgeführt. Primär sollte sich ja sicher auch der betroffene Gutachter an die Ombudsperson wenden, an den sich eine Krankenkasse direkt wendet und "ein wenig Redebedarf" anzeigt, weil zu Gunsten des Krankenhauses begutachtet wird. Als Krankenhausmitarbeiter kann man den Gutachter aber zum einen durchaus darauf hinweisen, dass es diese Ombudsperson gibt. Außerdem gehört es eben zu den Aufgaben der Ombudsperson, Hinweisen auf Beeinflussung nachzugehen. Wenn diese Person ihre Aufgaben ernst nimmt, dann wird sie den Hinweisen auch nachgehen, wenn sie nicht von den im Gesetz benannten Beschwerdeführern kommt.

    Schöne Grüße,

    kann ich mir auch vorstellen, dass es KKn gibt, die sich direkt an bestimmte Gutachter wenden und dort ein wenig Redebedarf anzeigen.

    Hallo,

    sollte Ihnen so etwas zur Kenntnis gelangen, können (bzw. sollten) Sie sich an die beim MD einzurichtende Ombudsperson wenden:


    (3) 1Bei jedem Medizinischen Dienst wird eine unabhängige Ombudsperson bestellt, an die sich sowohl Beschäftigte des Medizinischen Dienstes bei Beobachtung von Unregelmäßigkeiten, als auch Versicherte bei Beschwerden über die Tätigkeit des Medizinischen Dienstes vertraulich wenden können.