Hallo Medman2,
vielen Dank! Ja klar, man sollte alles lesen und Satz 2 stellt den Sachverhalt eindeutig klar. Der Aufschlag gilt ab 2021 nur für die Häuser unter 60% unbeanstandeter Rechnungen.
Schönen Abend
Hallo Medman2,
vielen Dank! Ja klar, man sollte alles lesen und Satz 2 stellt den Sachverhalt eindeutig klar. Der Aufschlag gilt ab 2021 nur für die Häuser unter 60% unbeanstandeter Rechnungen.
Schönen Abend
Hallo
,,... ab 2021 sind es 0%/25%/50% je nach Prüfquote..." --> soweit habe ich es verstanden.
An einer Frage komme ich gedanklich nicht vorbei, bei 0% bleiben die mind. 300€ ,,Aufschlag" trotzdem bestehen oder fallen diese dann weg?
Mit freundlichen Grüßen
noskill
Hallo,
das ist eine echt gute Frage, Eigentlich bin ich auch davon ausgegangen, dass man bei > 60% unbeanstandet keine Strafzahlung leisten muss.
Zitat von § 275c Abs. 3 Satz 3Dieser Aufschlag beträgt
- 25 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 2, [40% bis unter 60% unbeanstandete Rechnungen]
- 50 Prozent im Falle des Absatzes 2 Satz 4 Nummer 3 und im Falle des Absatzes 2 Satz 6, [weniger als 40% unbeanstandete Rechnungen]
jedoch mindestens 300 Euro und höchstens 10 Prozent des auf Grund der Prüfung durch den Medizinischen Dienst geminderten Abrechnungsbetrages, wobei der Mindestbetrag von 300 Euro nicht unterschritten werden darf.
Nr. 1 bezieht sich auf Abs. 2 Satz 4 Nr. 2
Nr. 2 bezieht sich auf Abs. 2 Satz 4 Nr. 3
und das Jedoch bezieht sich auf ...?
In de Tat kann es sich auf alle beziehen, also auch diejenigen, die über 60% unbeanstandet geprüfte Rechnungen haben.
Die Begründung gibt nichts her, kein Hinweis ob so gewollt oder nicht!
Schönen Abend
Hallo,
sorry, da bin ich jetzt selbst mit den 10%en durcheinander gekommen.
Der Aufschlag bezieht sich immer auf die Differenz zwischen Ausgangsrechnung und gekürzter Rechnung. 2020 sind es einheitlich 10% für alle, ab 2021 sind es 0%/25%/50% je nach Prüfquote, die sich wiederum nach dem Anteil "unbeanstandeter" geprüfter Rechnungen richtet.
2021 ist der Kürzungsbetrag nach oben durch die 10% des geänderten Rechnungsbetrages begrenzt (2020 ist er nicht begrenzt)
Schönen Gruß,
Hallo Herr Lehmann,
in 2020 bezieht sich der Aufschlag auf die Differenz (strittigen Betrag). Das stelle ich (für 2020) auch so dar. Erst ab 2021 bezieht sich der Aufschlag auf den gekürzten Rechnungsbetrag.
Schöne Grüße
Guten Abend zusammen,
ich habe noch eine kleine - sagen wir mal Ungereimtheit - gefunden.
Angenommen ein Fall mit etwa 4.000 € Erlös wird als primäre Fehlbelegung angesehen. Ab 2021 wäre dann die Bezugsgröße für den Aufschlag die auf 0 (Null) geänderte Rechnung bzw. die ambulante/vorstationäre Abrechnung, aber davon sind vermutlich selbst 50% unter den 300 € Mindestaufschlag, so dass hier also die 300 € fällig sind.
In 2020 dagegen ist die Bezugsgröße die Rechnungsdifferenz, also in diesem Beispiel die gesamten 4.000 €, von denen 10% = 400 € fällig werden.
Also: In 2020 zahlt selbst ein Haus mit geringer Änderungsquote im Falle einer Änderung bei der primären Fehlbelegung mehr Aufschlag (Strafe), als ein Haus mit hoher Änderungsquote in 2021!
Schönen Abend
Wenn die Rechnung nicht mehr korrigiert werden kann, was ist dann eigentlich mit Fallzusammenführungen
Noch einmal: Die Fallzusammenführungen sind Abrechnungsregeln und daher Voraussetzung für eine korrekte Abrechnung. Daher sehe ich da faktisch kein Problem, auch wenn es nicht explizit als Ausnahme erwähnt wird.
Schönen Tag,
Hallo,
ja, es ist ein grundsätzlicher Ausschluss der Rechnungsänderung - wobei für eine korrekte Rechnung natürlich die Abrechnungsregeln und weitere gesetzliche und Vereinbarungsvorgaben einzuhalten sind. Ich sehe da also kein Problem mit der Fallzusammenführung oder ähnlichem.
Schönen Gruß
Hallo Herr Breitmeier
wenn Sie auch bei einer Körperschaft des öffentlichen Rechts keine Unabhängigkeit erkennen können, ist das natürlich als persönliche Meinung zu respektieren.
Die MDK waren vorher auch schon KöR, zumindest im Westen. Es gibt eine formale und eine inhaltliche Abhängigkeit und bei einer Mehrheit von 16:5 Stimmen im Verwaltung für von den Kassen benannte Vertreter darf man, denke ich, doch kritisch sein, zumindest bis der MD das Gegenteil beweist.
Ob sich die Krankenhäuser insgesamt einen Gefallen tun, nur die Opferrolle bzw. das Unschuldslamm zu spielen, bezweifle wiederum ich persönlich.
Es geht nicht um Opferrolle. Aber angesichts der Diskussionen im Vorfeld um dieses Thema, finde ich das Ergebnis einfach enttäuschend.
Hätten die Kliniken wirklich die Hälfte der MD Kosten übernehmen wollen??
Funktioniert beim InEK auch
Das Gesetz verschiebt die Gewichte insgesamt deutlich zugunsten der KHS
Durch Strafzahlungen???
Sorry, das sehe ich anders. Ich denke, es wird sich am Verfahren und inhaltlich nicht viel ändern. Die Kassen bleiben "Herrin des Verfahrens" und selbst wenn sich die Prüfquoten auf die Rechnungsrückforderungen auswirken sollten, machen das die Aufschläge vermutlich wieder Wett. Und auch hinsichtlich der potentiellen Aufschläge wird es auf Kassenseite Optimierungen geben (würde ich auch machen). Und das Aufrechnungsverbot, fürchte ich, wird durch Teilzahlung unterlaufen.
wahrscheinlich erwartet Herr Spahn jetzt erstmal ein bisschen Dankbarkeit ?
Nachdem er vor einem Jahr auf dem Deutschen Krankenhaustag das Vorgehen der Kassen als "Starrsinn, Irrsinn, Wahnsinn" bezeichnet hat (und ich mich damals ausdrücklich für diese klaren Worte bedankt habe), sehe ich bei diesem Ergebnis jetzt aus Krankenhaussicht keine wirkliche Veranlassung mehr.
Schöne Grüße
Liebe Freunde,
hier habe ích - wie versprochen - eine Präsentation zum MDK-Reformgesetz erstellt. Falls ihr Fehler findet, bitte per DM melden.
Schönen Gruß,
Hallo Herr Breitmeier
Zitat von § 275c Abs. 2 Satz 3
Ab dem Jahr 2021 gilt für eine Krankenkasse bei der Prüfung von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung durch den Medizinischen Dienst eine quartalsbezogene Prüfquote je Krankenhaus in Abhängigkeit von dem Anteil unbeanstandeter Abrechnungen je Krankenhaus nach Absatz 4 Satz 3 Nummer 2
Die Aussage des Verweises lautet:
Zitat von § 275c Abs. 4 Satz 3 Nr. 2Anteil der Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung, die nach der Prüfung durch den Medizinischen Dienst nicht zu einer Minderung des Abrechnungsbetrages in dem betrachteten Quartal führen und insoweit durch den Medizinischen Dienst unbeanstandet geblieben sind, an allen in dem betrachteten Quartal abgeschlossenen Prüfungen von Schlussrechnungen für vollstationäre Krankenhausbehandlung,
Es ist geht also "nur" um eine Minderung des Abrechnungsbetrages
Schöne Grüße