Hallo Herr Leonhardt,
vgl. KGNW-Rundschreiben 306/2003! Die Crux ist, dass in NRW ein Aufrechnungsverbot bei sachlich angezweifelten Rechnungen im Landesvertrag nach § 112 SGB V (§ 15 (4))besteht! Insofern hätten die Kassen hier nur die Möglichkeit, die zweifelhaften Rechnungsbeträge einzuklagen. Deshalb hat das LSG das bekannte Urteil des BSG für NRW anders interpretiert!
Ich bin kein Jurist, deshalb mein Fazit unter Vorbehalt: die Krankenkasse kann wohl den strittigen Betrag einbehalten, kann aber ab Fälligkeitsdatum mit Verzugszinsen belegt werden, sofern die sachliche Richtigkeit der Rechnung festgestellt wurde. Diese Interpretation entspricht zumindest meinem Rechtsempfinden.
Viele Grüße
Volker Kelch