Beiträge von calix

    Hallo Herr Leonhardt,

    vgl. KGNW-Rundschreiben 306/2003! Die Crux ist, dass in NRW ein Aufrechnungsverbot bei sachlich angezweifelten Rechnungen im Landesvertrag nach § 112 SGB V (§ 15 (4))besteht! Insofern hätten die Kassen hier nur die Möglichkeit, die zweifelhaften Rechnungsbeträge einzuklagen. Deshalb hat das LSG das bekannte Urteil des BSG für NRW anders interpretiert!
    Ich bin kein Jurist, deshalb mein Fazit unter Vorbehalt: die Krankenkasse kann wohl den strittigen Betrag einbehalten, kann aber ab Fälligkeitsdatum mit Verzugszinsen belegt werden, sofern die sachliche Richtigkeit der Rechnung festgestellt wurde. Diese Interpretation entspricht zumindest meinem Rechtsempfinden.

    Viele Grüße
    Volker Kelch

    Hallo Herr Schaffert, hallo Forum,

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    Das ist für mich ein weiterer Grund, weniger auf den Erlös zu schielen, als zu versuchen, die tatsächlichen medizinsischen Sachverhalte abzubilden.

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    Das Schielen auf den Erlös sollte man ohnehin denen überlassen, die dafür spezialisierte Augen haben. Den maximalen Erlös erzielt man mit einem optimalen Fallmix bei hoher Auslastung. Dann hat man es auch nicht nötig, die Kassen mittels "erlösmaximierender Kodierung" über's Ohr zu hauen. Zumal letzteres nur kurzfristig ein paar Euro bringt, dafür aber längerfristig die Zusammenarbeit verhagelt.

    Bis die Tage

    Calix