Hallo Anke,
1. die Krankenkassen sind verpflichtet, eine konkrete ambulante Behandlungsalternative aufzuzeigen, wenn sie nicht bereit sind, den stationären Tarif zu zahlen, siehe BSG-Urteil vom 13.5.2004, B 3 KR 18/03 R.
2. Vielleicht hilft Dir auch das weiter:
Hinsichtlich der Schlafdiagnostik wird in eine teils ambulant, teils stationär durchführbare Stufendiagnostik differenziert.
Bekanntmachung des BGA vom 15.6.04/ 21.09.04:
Darin ist unter §2 (1) festgehalten, dass Durchführung und Abrechnung sowohl der kardiorespiratorischen Polygraphie als auch der kardiorespiratorischen Polysomnographie durch die KV genehmigungspflichtig sind.
Unter §3 (7) wird die stationär durchführbare Stufe 4 erläutert: „Eine kardiorespiratorischen Polysomnographie kann nur dann als ergänzende Diagnostik durchgeführt werden, wenn trotz sorgfältiger klinisch-anamnestischer Abklärung einschließlich Durchführung geeigneter Testverfahren und der nach Stufe 3 durchgeführten Polygraphie keine Entscheidung möglich ist, ob eine Therapie mittels CPAP oder anderer Verfahren notwendig ist.“
In der Beschlussbegründung des BGA vom 15.06.2004 wird festgehalten, dass die Abklärung einer Schlafapnoe in Teilen als vertragsärztliche (ambulante) Leistung u.a. im Rahmen der Polygraphie erfolgen kann.
Die Polysomnographie wurde als Schlusspunkt der Stufendiagnostik (Stufe 4: wenn Diagnostik mittels Polygraphie und erweiterter Polygraphie nicht ausreichend) und zur Einstellung auf ein CPAP-Gerät als stationär durchzuführende Leistung eingestuft.
Therapiekontrollen sind mit Hilfe der erweiterten Polygraphie (ambulant) durchzuführen.
In den Krankenhäusern, mit denen ich mich abgestimmt habe, wird die Polysomnographie im Rahmen der o.g. Voraussetzungen (entsprechende Stufendiagnostik) weiterhin stationär durchgeführt und abgerechnet, analog der AWMF-Leitlinien „Nicht erholsamer Schlaf“ und der gültigen gesetzlichen Kriterien für die stationäre Durchführung der Polysomnographie (s.o.).
Viele Grüße,
S_Sabin