Beiträge von S_Sabin

    Sehr geehrter Herr Rembs,
    sehr geehrter Herr ochpowi,
    sehr geehrter Herr Grimm,
    hallo Dirk,

    vielen Dank für Ihre/ Deine hilfreichen Hinweise!
    Mit so viel tatkräftiger Unterstützung werde ich uns hoffentlich zur Wehr setzen und auch auf \"Märchen\" mit stichhaltigen Argumenten antworten können...

    :i_drink:
    Mit besten Grüßen,
    S_Sabin

    Hallo Herr Leonhardt,
    hallo phlox, hallo Dobby, hallo Forum,

    ich möchte noch einmal nachsetzen:
    Kann man nicht auch so argumentieren, dass die G95.1 bei einem Patienten mit knöcherner Spinalkanalstenose, bei dem sich erst durch die Claudicatio die OP-Indikation ergibt, kodierrelevant ist?

    Vielleicht gibt es ja auch einen Neurochirurgen im Forum, der hier weiterhelfen kann? :d_gutefrage:

    Vielen Dank im voraus und freundliche Grüße,

    S_Sabin

    Hallo Forum,
    hallo Dirk Selter,

    wer kann mir weiterhelfen?

    Eine Krankenkasse hat einen MDK-Arzt gefunden, der behauptet, man könne eine chronische Niereninsuffizienz als Nebendiagnose nicht spezifisch kodieren, wenn man die Kreatinin-Clearance nicht bestimmt hat. :devil:

    Beisp.: lt. Einweisung chronisch nierenkranker Patient, mit Diuretika eingestellt.

    Würde ich mit N18.9 chron. Niereninsuff., n.n.bez. kodieren, wenn ich das Stadium nicht genauer bestimmen kann. Dieser Kode hat einen cl-Wert und kann damit die Fallschwere erhöhen.
    Der MDK/ die Kasse fordert N19 Niereninsuff. n.n.bez. mit der Begründung, es sei keine Kreatinin-Claerance bestimmt worden und damit eine chron. Niereninsuffinzienz aktuell nicht nachgewiesen. Dieser Kode ist selbstverständlich nicht CCL-relevant. :d_gutefrage:

    Mit der üblichen Argumentation über den vorhandenen Aufwand ( Diuretika-Gabe) komme ich hier nicht weiter.
    Was meint Ihr/ meinen Sie dazu? Wie kann man da argumentieren? - Im Forum habe ich nichts gefunden...

    Vielen Dank im voraus für Ünterstützung!

    S_Sabin, MC Niedersachsen

    Hallo Anke,

    1. die Krankenkassen sind verpflichtet, eine konkrete ambulante Behandlungsalternative aufzuzeigen, wenn sie nicht bereit sind, den stationären Tarif zu zahlen, siehe BSG-Urteil vom 13.5.2004, B 3 KR 18/03 R.

    2. Vielleicht hilft Dir auch das weiter:
    Hinsichtlich der Schlafdiagnostik wird in eine teils ambulant, teils stationär durchführbare Stufendiagnostik differenziert.

    Bekanntmachung des BGA vom 15.6.04/ 21.09.04:

    Darin ist unter §2 (1) festgehalten, dass Durchführung und Abrechnung sowohl der kardiorespiratorischen Polygraphie als auch der kardiorespiratorischen Polysomnographie durch die KV genehmigungspflichtig sind.

    Unter §3 (7) wird die stationär durchführbare Stufe 4 erläutert: „Eine kardiorespiratorischen Polysomnographie kann nur dann als ergänzende Diagnostik durchgeführt werden, wenn trotz sorgfältiger klinisch-anamnestischer Abklärung einschließlich Durchführung geeigneter Testverfahren und der nach Stufe 3 durchgeführten Polygraphie keine Entscheidung möglich ist, ob eine Therapie mittels CPAP oder anderer Verfahren notwendig ist.“

    In der Beschlussbegründung des BGA vom 15.06.2004 wird festgehalten, dass die Abklärung einer Schlafapnoe in Teilen als vertragsärztliche (ambulante) Leistung u.a. im Rahmen der Polygraphie erfolgen kann.
    Die Polysomnographie wurde als Schlusspunkt der Stufendiagnostik (Stufe 4: wenn Diagnostik mittels Polygraphie und erweiterter Polygraphie nicht ausreichend) und zur Einstellung auf ein CPAP-Gerät als stationär durchzuführende Leistung eingestuft.
    Therapiekontrollen sind mit Hilfe der erweiterten Polygraphie (ambulant) durchzuführen.

    In den Krankenhäusern, mit denen ich mich abgestimmt habe, wird die Polysomnographie im Rahmen der o.g. Voraussetzungen (entsprechende Stufendiagnostik) weiterhin stationär durchgeführt und abgerechnet, analog der AWMF-Leitlinien „Nicht erholsamer Schlaf“ und der gültigen gesetzlichen Kriterien für die stationäre Durchführung der Polysomnographie (s.o.).

    Viele Grüße,

    S_Sabin

    Hallo Herr Mautner,

    Zitat: \"Gibt es keine eifrigen MIC-Benutzer mit guten Erfahrungen?\"

    lese Ihre Frage nach MIC -Anwendern leider erst jetzt. Wir haben das MIC schon seit Mitte letzten Jahres in Betrieb und sind sehr zufrieden damit. Wenn Sie Interesse haben und der Weg nicht zu weit ist, können Sie gerne mal vorbeikommen und es sich life ansehen.
    Wir nutzen es sowohl für das Berichtswesen des MC als auch für das monatliche Erlöscontrolling unserer (BWL-)Controller, außerdem für Fragestellungen, die außer der Reihe anfallen.

    Mit freundlichen Grüßen

    Hallo Forum,
    guten Tag Herr Kmies, Herr Korbies und Herr Schaffert!

    Ich teile Ihre leidvollen Erfahrungen mit dem Prüfungsverhalten der KK (respektive MDK). Insbesondere kleinere Kassen scheinen bei uns o.g. Fälle systematisch erst auf primäres, dann auf sekundäres Fehlbelegungspotenzial zu prüfen (der Begriff \"Einzelfallprüfungen\" wird dabei sehr gedehnt). Das macht eine Menge Arbeit.

    Die KK argumentieren dabei auch bei nicht-*-Leistungen mit $ 39 SGB V: \"Anspruch auf vollstationäre Behandlung\" besteht nur dann, \"wenn (...) das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung (...)erreicht werden kann.\"

    Für die Begründung der stationären Aufnahme nutzen wir bei diesen Anfragen sowohl die Ausnahmetatbestände nach §115b, als auch die G-AEP-Kriterien (wenn vorhanden).

    Ansonsten gibt es ein BSG-Urteil des Landessozialgerichts Reheinland-Pfalz(L 5 KR 99/03), wonach die stationäre Behandlung auch bezahlt werden muss, wenn sie erbracht wurde, auch wenn sie im Grunde ambulant zu erbringen gewesen wäre.
    Hier könnte sich also auch eine Klage lohnen...

    Mit freundlichen Grüßen
    Sabin

    Guten Tag, Herr Schaffert und hallo Forum,

    auch auf die Gefahr hin, sehr pragmatisch vorzugehen, möchte ich noch einmal auf Ihren Beitrag vom 27.07.03 eingehen. :strauss:
    Ich fand den angehängten Vorschlag für ein Formular zur Begründung der stationären Aufnahme super und habe ihn auch bei mir im Hause zur Anwendung empfohlen.:rotate: :O
    Um den Aufwand möglichst klein zu halten, wollen wir ihn möglichst nur für die Fälle verwenden, bei denen mit Schwierigkeiten zu rechnen ist. Deshalb bin ich gerade dabei, hausinterne Richtlinien für ein solches Vorgehen aufzustellen. Man kann sich für die operativen Fächer ja ganz gut am neuen Katalog für ambulantes Operieren orientieren.
    Bezgl. der Inneren habe ich schon gelesen, daß auch "Kurzlieger" die Aufmerksamkeit der Kassen erregen. Gibt es Ihrer Meinung nach weitere Kriterien, die für das Ausfüllen eines solchen Formulares sprechen?
    Wie wollen Sie die Anwendung handhaben? :rolleyes:
    Für weitere Anregungen wäre ich dankbar! :O

    Gruß, S. Sabin
    MC