Beiträge von lueger

    Hallo Herr Möckel, hallo Forumteilnehmer,

    der genehmigte Basisfallwert für die Hauptklinik ist 2579,82 €.

    Wie schon geschrieben, wurde auf den entscheidenden Unterschied, dass abweichend vom Hochglanzprospekt der Hauptklinik, eine zweite "rechtlich konstruierte" Privatklinik besteht, in die entsprechend versicherte Selbstzahler automatisch aufgenommen werden, nicht hingewiesen. Dieser Umstand ist auch nicht auf den ersten Blick erkennbar, sondern wird erst für den Kenner durch minimal geänderte Briefköpfe und sonstige marginale Kleinigkeiten sichtbar. Selbst dem größten Teil des Klinikpersonals ist es nicht klar, dass es für zwei, rechtlich selbstständige, Kliniken arbeitet.

    Meine PKV ist durch die Verweigerung des B.-Württh. Sozialministeriums, das einschlägige Schiedstellenurteil anzuerkennen, derzeit so argumentationslos, dass dies für die Selbstzahler durchaus als Jammer bezeichnet werden kann. Die Beihilfestellen, die die Hauptlast dieser Machenschaft tragen müssen, insbesondere wenn sich das durchsetzt, sind noch regungslos :strauss:


    Mal sehen was die Verhandlungen mit der Klinik noch ergeben.

    freundliche Grüße aus Mainfranken

    G. Lücke

    Hallo zusammen und vielen, vielen herzlichen Dank für Ihre sehr aufschlussreichen Antworten.

    Besonders die von H. o. F. Wenning trifft den Nagel genau auf den Kopf.

    Gerne will ich den Wahlleistungsvertrag einmal von einem Experten anschauen lassen. Kennen sie einen? (E-Mail)

    Meine Hoffnung war und ist, dass dieser Machenschaft über das neue DRG-Abrechnungssystem ein Ende gesetzt werden kann bzw. wird.

    Der Dreh wurde ja schon vor DRG erfunden. Jetzt, im Jahr 2003, als man zu DRG optierte, hat man für die "virtuelle" Privatklinik einfach einen zweiten Basisfallwert willkürlich festgesetzt um "im Boot" bleiben zu können.

    Stellt sich die Frage, ist dies nach den, für das DRG-System extra geänderten und derzeit gültigen Gesetzen und Verordnungen überhaupt möglich?

    Gem. dem von Herrn Schaffert zitierten § 17 KHG sicher nicht. Wenn ich im KHG die Definition "Krankenhaus" lese, kann ich auch nicht erkennen, dass hierunter "virtuelle" Krankenhäuser fallen könnten. Nach Lektüre des KHEntgG i.V.m. dem FPÄndG bin ich der Meinung, dass das DRG-System pro Krankenhaus nur einen Basisfallwert zulässt.

    Aber, ich habe hier zu wenig Hintergrundwissen, um das evtl. vorhandene Hintertürchen zu erkennen. Deshalb stellt sich für mich weiterhin die Frage:

    Ist unter der Option -Abrechnung nach DRG- , ein "virtuelles", privates DRG-Haus mit freihändigem, eigenem Basisfallwert unter dem Dach des "festen" DRG-Hauses mit errechnetem Basisfallwert, gesetzeskonform, überhaupt möglich?

    beste Grüße aus Würzburg

    Gerhard Lücke

    Sehr geehrter Herr Sommerhäuser,

    habe den Artikel gelesen, bin aber der Meinung, dass der Sachverhalt hier nicht zutrifft.

    Wie von mir geschrieben, wurde bei der Aufnahme mit mir keinerlei besondere Fallpauschale vereinbart noch auf einen evtl. erhöhten Basisfallwert hingewiesen. In der Patienten Info Broschüre gibt sich die Klinik als Belegklinik aus, die für alle Kassen zugelassen ist. Auch wurde die Klinik mit öffentl. Mitteln des Freistaates Bayern gefördert. Sie kann sich deshalb nicht als reine Privatklinik außerhalb der öffentlichen Förderung darstellen, wie das in dem Urteil offensichtlich zugrunde liegt.

    Auch war dem Urteil nicht das DRG-Abrechnungssystem zugrunde gelegen. Dies wurde in meinem Fall von der Klinik für die Abrechnung zugrunde gelegt und muss deshalb, nach meiner Meinung, von den Abrechnungsprozeduren her, eingehalten werden. D.h. nur einen gültigen Basisfallwert pro Krankenhaus.

    Wenn dieses Urteil das sie anführen, nicht ausschließlich für den Kostenausgleich zwischen Privatpatient und priv. KK Geltung hätte, sondern auch zwischen dem Krankenhaus und uns selbstzahlenden Patienten anzuwenden wäre, dann könnten die Selbstzahler als das neue Freiwild angesehen werden, auf deren Rücken man die Kostenprobleme der Krankenhäuser endgültig lösen könnte.

    Gibt es noch weiter Meinungen zu der Machenschaft, -zwei Basisfallwerte in einem Belegkrankenhaus-, das nach eigenen Angaben als Akutkrankenhaus der medizinischen Grundversorgung einer Region dient und öffentlich gefördert wird.

    Beste Grüße aus Mainfranken

    Lüger

    Hallo DRG-Experten,

    ich bitte um die Bewertung der Zulässigkeit nach dem DRG-Abrechnungssystem für folgende Vorgehensweise bei einer Klinikabrechnung:

    In einem Belegkrankenhaus mit 46 Betten wird bei meiner 16 jährigen Tochter eine Leistenhernie minimalinvasiv operiert. 4 Klinikaufenthaltstage im Zweibettzimmer (Regelleistung). Versichertenstatus: Selbstzahler mit Beihilfeanspruch.
    Verechnet wurde 1x DRG G09Z (nach meiner Meinuung i.O)
    Der Basisfallwert wurde jedoch mit 3900,00€ !!! angesetzt, so daß bei BW 0,6480 (auch i.O, weil Belegabteilung, Belegop.,Beleganä.) eine Rechnungssumme von 2527,20 € herauskommt. (Abgesehen von den gesonderten Arzthonoraren, die nicht zur Debatte stehen).

    Eine Nachfrage ergab, dass der für diese Klinik gegenüber den gesetzl. KK verwendete Basisfallwert bei 2579,82 € liegt.

    Die Klinik stellt ich auf den Standpunkt, dass meine Tochter in der Privatklinik gelegen sei und deshalb der höhere Basisfallwert abgerechnet werden dürfe. Der andere Basisfallwert würde für die normale Belegklinik gelten.

    Innerhalb des Krankenhauses ist kein Unterschied zwischen Privatklinik und Normalklinik erkennbar (wie auch bei 46 Gesamtbelegbetten?) und hingewiesen wurde auf diesen gravierenden Unterschied auch nicht bei der Aufnahme.

    Ich halte diese Vorgehen gegenüber Selbstzahlern nach meinem bisherigen Kenntnisstand über das neue DRG-Abrechnungsystem für systemwidrig. Die Wuchergrenze dürfte hier überschritten sein.
    Wie ist Ihre Meinung dazu?

    viele Grüße aus Weinfranken

    Lüger