Beiträge von Leonhardt

    Sehr geehrtes Forum,

    in unserem Perinatalzentrum kommt es hin und wieder zu Rückverlegungen. Bsp: Entbindung mit Geburtsgewicht 540g, HD P07.01. Das Neugeborene wird in eine kinderchirurgische Klinik (extern) verlegt, da im speziellen Fall die OP nicht in unserem Klinikum durchgeführt werden kann. Glücklicherweise nimmt das Neugeborene währenddessen zu und wiegt bei der Rückverlegung 2550 g. Es stellt sich die Frage, welche Hauptdiagnose bei der Rückverlegung (außerhalb der Peri- und Neonatalperiode) zu kodieren ist, in den Kodierrichtlinien finde ich hierfür keine eindeutige Klärung.
    Das Neugeborene wird ja weiterhin wegen der zahlreichen Folgen seines niedrigen Geburtsgewichts behandelt, und das ICD-Kapitel XVI inkludiert ausdrücklich \"Zustände, die ihren Ursprung in der Perinatalperiode haben, auch wenn Tod oder Krankheit erst später eintreten\". Demnach bliebe ein Code aus P07.- auch bei der Rückübernahme HD, es resultiert ab einem Gewicht ab 2500 g die (abrechenbare) Fehler-DRG 963Z.

    Der Kodierleitfaden der GKIND schreibt jedoch (Version 2010, S. 178): \"Während Erkrankungen von Neonaten in der Regel mit P- und Q-Diagnosen beschrieben werden sollen, können diese Diagnosen aber auch zur Kodierung der Erkrankungen jenseits des Neonatalalters verwendet werden. Allerdings dürfen P-Diagnosen dann nicht die Hauptdiagnose sein...\" Demnach würde, da das Kind noch ganz viele Probleme hat, gemäß der Regel für konkurrierende HD z.B. eine primäre pulmonale Hypertonie, bds. Leistenhernie, akute resp. Insuffizienz usw. zur Hauptdiagnose.

    Für die Aussage der GKIND habe ich noch keine Begründung in DKR oder ICD gefunden. Mich würde interessieren, wie andere Perinatalzentren in diesen Fällen verfahren.

    Vielen Dank!

    Guten Tag,
    auch nach längerer Suche, und obwohl das Thema schon ziemlich alt ist, konnte ich noch keine Antwort auf die Frage finden:

    Wie kodiert man die Lagerung auf einer programmierbaren Wechseldruckmatratze ?
    Meiner Meinung nach kommen 8-390.5 oder .x in Frage.

    Danke und viele Grüße,

    Problembeschreibung:
    Ein 70-jähriger Patient mit bekanntem, ausgedehntem rezidivertem und multipel metastasiertem Pankreaskopfkarzinom wird stationär aufgenommen. Die Aufnahme zur Chemotherapie war bereits während eines Voraufenthalts für diesen Tag geplant. Wegen eines deutlich reduzierten Allgemeinzustands mit septischem Krankheitsbild (DIMDI-Kriterien erfüllt) wird von der Durchführung der Chemotherapie Abstand genommen. Es wird eine gezielte Antibiose durchgeführt. Im Verlauf verschlechtert sich der Zustand des Patienten weiter, es kommt zu einem akuten Nierenversagen und der Patient verstirbt am 5. Behandlungstag.

    Die folgenden Ausschnitte aus dem Arztbrief veranschaulichen die Aufnahmesituation und den Verlauf.
    Anamnese: Herr xxx wurde initial zur Einleitung einer erneuten Chemotherapie mit Carboplatin stationär aufgenommen. Bei Aufnahme befand sich der Patient in einem deutlich reduzierten Allgemeinzustand, klagte über Schwäche und Kraftlosigkeit in den Beinen, Inappetenz,
    Gewichtsschwankungen und krampfartige Schmerzen beim Stuhlgang.
    Therapie und Verlauf: Die initiale Vorstellung von Herrn xxx erfolgte zur Einleitung einer Chemotherapie mit Carboplatin. Wegen des reduzierten Allgemeinzustandes wurde hiervon jedoch abgesehen. Am Nachmittag des Aufnahmetages klagte Herr xxx über Schüttelfrost. Im weiteren
    Verlauf kam es zu einem Temperaturanstieg bis 40,2 °C, weshalb eine Antibiose mit Piperacillin/Tazobactam eingeleitet wurde. Laborchemisch konnte ein deutlicher Anstieg der Infektparameter dokumentiert werden. Diese waren auch unter antibiotischer Therapie nur zögerlich rückläufig. In der Blutkultur konnte Acinetobacter calcoaceticus baumannii nachgewiesen
    werden. Das Antibiogramm zeigte eine Sensibilität auf Piperacillin/Tazobactam. Sowohl in der Sonographie des Abdomens als auch im Röntgen-Thorax fand sich kein Hinweis für einen Infektfokus.
    Im Verlauf des stationären Aufenthaltes verschlechterte sich der Allgemeinzustand von Herrn xxx zusehends. Er war zunehmend somnolent. Trotz forcierter Diurese verschlechterte sich die vorbekannte Niereninsuffizienz und es kam zu einem akuten Nierenversagen. Herr xxx verstarb am xx.xx.2010 an den Folgen seiner malignen Grunderkrankung.
    FRAGE:
    Welche Hauptdiagnose ist gemäß DKR bei einem Patienten mit bekanntem Malignom zu kodieren, wenn der Patient geplant zur Chemotherapie aufgenommen wird, die Chemotherapie dann aber wegen des schlechten Allgemeinzustandes bei Sepsis nicht durchgeführt werden kann?

    Lösungsansatz:
    In DKR 0201f (Version 2010) heißt es:
    \"Der Malignom-Kode ist als Hauptdiagnose für jeden Krankenhausaufenthalt zur Behandlung der bösartigen Neubildung und zu notwendigen Folgebehandlungen (z.B. Operationen, Chemo-/Strahlentherapie, sonstige Therapie) (siehe Beispiel 2) sowie zur Diagnostik (z.B. Staging) (siehe Beispiel 3) anzugeben, bis die Behandlung endgültig abgeschlossen ist, also auch bei den stationären Aufenthalten, die beispielsweise auf die chirurgische Entfernung eines Malignoms folgen.\"
    Aus unserer Sicht ist in diesem Fall das Malignom als Hauptdiagnose zu kodieren, da es sich um eine Aufnahme zur Behandlung des Karzinoms handelt. Auch die Allgemeine Kodierrichtlinie D002f (Version 2010) stützt unsere Auffassung:
    \"Die Hauptdiagnose wird definiert als:
    „Die Diagnose, die nach Analyse als diejenige festgestellt wurde, die hauptsächlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes des Patienten verantwortlich ist.”
    Der Begriff „nach Analyse” bezeichnet die Evaluation der Befunde am Ende des stationären Aufenthaltes, um diejenige Krankheit festzustellen, die hauptsächlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes war.\"
    Das Malignom hat hier hauptsächlich den stationären Krankenhausaufenthalt veranlasst. Laut Aussage des behandelnden Onkologen hätte sich der Patient ohne elektiven Aufnahmetermin zur Chemotherapie mit größter Wahrscheinlichkeit nicht am Aufnahmetag vorgestellt. Somit war das Malignom nach Analyse zumindest hauptsächlich, vermutlich sogar ausschließlich verantwortlich für die Veranlassung des stationären Krankenhausaufenthaltes.

    Alternative Lösung:
    Zum Aufnahmezeitpunkt bestand eine Sepsis, die geplante Chemotherapie konnte nicht durchgeführt werden, somit ist nach Auffassung des MDK die Sepsis nach Analyse als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Antwort InEK:

    Guten Morgen,

    Zitat


    Original von Skeptiker:
    (lässt sich leider nicht immer vollständig innerhalb von 5 Tagen organisieren)

    hierzu die Leitlinie der Deutschen Gesellschaft für Neurologie:

    Ultraschalluntersuchungen der extra- und intrakraniellen Gefäße und des Herzens dienen der Ursachenfindung des Schlaganfalls und sollten so früh wie möglich nach Symptombeginn durchgeführt werden, ohne allgemeine oder spezifische Therapiemaßnahmen zu verzögern ...
    Transthorakale (TTE) oder transösophageale (TEE) Echokardiographie-Untersuchungen dienen der Detektion kardialer Emboliequellen. Der Nachweis solcher Emboliequellen gelingt am häufigsten in den ersten 24
    Stunden nach Symptombeginn.

    Viele Grüße,

    \"Für Leistungen, die Krankenhäuser im Vergleich zum jeweiligen Vorjahr zusätzlich vereinbaren (Mehrleistungen), wird ein Abschlag festgelegt, dessen Höhe im Jahr 2011 bei 30 Prozent liegt und der ab 2012 vertraglich zu vereinbaren ist. Ausgenommen vom Mehrleistungsabschlag sind Zuwächse bei Leistungen mit einem hohen Sachkostenanteil von mehr als zwei Dritteln und bei Kapazitätserweiterungen (z. B. Ansiedlung einer neuen Fachabteilung).\"

    Hallo zusammen,
    der Report-Browser für 2011 ist ja noch nicht veröffentlicht. Hat schon mal jemand für 2010 die DRGs mit > 2/3 Sachkostenanteil ermittelt? Für eine entsprechende Liste wäre ich dankbar.

    Eine schöne Woche und viele Grüße,

    Außerdem finde ich die Beispielanfrage, die im Tool vorinstalliert ist, hochspannend. Ich habe sie daher einfach mal als offizelle Anfrage zurückgeschickt:

    2. Problembeschreibung
    Ein Patient wird im Jahr 2010 mit starkem Nasenbluten stationär aufgenommen. Wegen Herzrhythmusstörungen wird bei dem Patienten eine Antikoagulation mit Phenprocoumon durchgeführt. Die bei Aufnahme gemessenen Gerinnungswerte liegen im niedrig therapeutischen Bereich. Bei Aufnahme und wiederholt im stationären Verlauf werden bei bekanntem Hypertonus stark erhöhte Blutdruckwerte gemessen. Das Nasenbluten wird mit einer Nasentamponade behandelt. Des Weiteren erfolgt während des stationären Aufenthaltes eine Optimierung der antihypertensiven Therapie sowie der Antikoagulation. Welche Hauptdiagnose ist bei Nasenbluten unter Antikoagulation und hypertensiver Entgleisung zu kodieren?

    3. Lösungsansatz
    Nach DKR D002 „Hauptdiagnose“ wird geregelt, dass die zugrunde liegende Krankheit als Hauptdiagnose und das Symptom als Nebendiagnose zu kodieren ist. Hauptdiagnose ist in dem geschilderten Fall also der ICD-Kode D68.30 Hämorrhagische Diathese durch Antikoagulanzien, da durch die Antikoagulation eine erhöhte Blutungsneigung besteht. Das Nasenbluten wird als Nebendiagnose angegeben. Im G-DRG System 2010 wird somit die DRG Q60C Erkrankungen des retikuloendothelialen Systems, des Immunsystems und Gerinnungsstörungen mit komplexer Diagnose oder CC, ohne Milzverletzung, ohne Granulozytenstörung oder Alter > 15 Jahre angesteuert.

    4. Alternative Lösung
    Aus der DKR D002 „Hauptdiagnose“ ergibt sich für den oben geschilderten Fall, dass der ICD-Kode I10.01 Benigne essentielle Hypertonie mit hypertensiver Krise als zugrunde liegende Krankheit und damit als Hauptdiagnose anzugeben ist. Im G-DRG-System 2010 erfolgt somit eine Eingruppierung in die DRG F67D Hypertonie ohne äußerst schwere oder schwere CC, Alter > 15 Jahre.
    Alternativ muss ebenso die folgende Lösungsmöglichkeit bedacht werden:
    Gemäß DKR 1917 ist bei unerwünschter Nebenwirkung indikationsgerechter Arzneimittel ein oder mehrere Kodes für den krankhaften Zustand, in dem sich die Nebenwirkungen manifestieren zu kodieren. Demzufolge ist hier R04.0 Epistaxis als Hauptdiagnose anzugeben, was zur Eingruppierung in die DRG D62Z Epistaxis oder Otitis media oder Infektionen der oberen Atemwege, Alter > 2 Jahre führt.


    Ich bin gespannt, wie das InEK das selbst formulierte Problem löst und hoffe, dass die Wahl von \"Lösungsansatz\" und \"alternativer Lösung\" auf die vom InEK bevorzugte Variante schließen lässt.

    Übrigens habe ich für beide Anfragen, versendet am 12.10., noch keine Eingangsbestätigung. Ist das so üblich?

    Viele Grüße!

    2. Problembeschreibung
    In der DKR 1001h (2010) wird für die Dauer der Entwöhnung folgendes festgelegt:

    (Abschnitt A)
    \"Zur Entwöhnung vom Respirator zählt auch die maschinelle Unterstützung der Atmung durch intermittierende Phasen assistierter nichtinvasiver Beatmung bzw. Atemunterstützung wie z.B. durch Masken-CPAP/ASB oder durch Masken-CPAP jeweils im Wechsel mit Spontanatmung ohne maschinelle Unterstützung. Sauerstoffinsufflation bzw. –inhalation über Maskensysteme oder O2-Sonden gehören jedoch nicht dazu.\"

    (Abschnitt B)
    \"Im speziellen Fall einer Entwöhnung mit intermittierenden Phasen der maschinellen Unterstützung der Atmung durch Masken-CPAP im Wechsel mit Spontanatmung ist eine Anrechnung auf die Beatmungszeit nur möglich, wenn die Spontanatmung des Patienten insgesamt mindestens 6 Stunden pro Kalendertag durch Masken-CPAP unterstützt wurde. Die Berechnung der Beatmungsdauer endet in diesem Fall nach der letzten Masken-CPAPPhase
    an dem Kalendertag, an dem der Patient zuletzt insgesamt mindestens 6 Stunden durch Masken-CPAP unterstützt wurde.\"

    Es besteht Unsicherheit darüber, ob sich der Abschnitt B (\"6-Stunden-Regel\") auch auf die maschinelle Unterstützung durch intermittierende Phasen durch Masken-CPAP/ASB bezieht oder lediglich auf Masken-CPAP ohne ASB.

    3. Lösungsansatz
    In Abschnitt B ist ausdrücklich von Masken-CPAP die Rede, so dass sich die \"6-Stunden-Regel\" nur auf Masken-CPAP (ohne ASB) bezieht. Wird Masken-CPAP/ASB zur Entwöhnung verwendet, so wird die Dauer der Entwöhnung insgesamt (inklusive beatmungsfreier Intervalle während der
    jeweiligen Entwöhnung) bei der Berechnung der Beatmungsdauer eines Patienten hinzugezählt, unabhängig davon, ob das Verfahren 6 Stunden pro Kalendertag angewendet wurde oder nicht.

    4. Alternative Lösung
    Masken-CPAP/ASB unter Masken-CPAP subsummiert, vgl. Abschnitt A. Somit gilt Abschnitt B (\"6-Stunden-Regel\") auch für die Entwöhnung durch Masken-CPAP/ASB.

    Guten Morgen,

    interessant war in diesem Zusammenhang auch die Präsentation von Fr. Wittrich, DPR, auf dem Herbstsymposium der DGfM. Die Folien sind veröffentlicht: http://www.medizincontroller.de/info/2010_Wittrich.pdf

    Zu Erstaunen im Plenum hat insbesondere die Folie 25 geführt. Auf Nachfrage wurde mitgeteilt, dass \"derzeit\" den Krankenhäusern nicht empfohlen wird, viel Geld und Zeit in Schulungen und/oder EDV zu investieren.

    Später hat Herr Dr. Heimig klargestellt, dass einen eindeutigen Auftrag des Gesetzgebers gibt und dass dementsprechend PKMS in 2012 definitiv erlöswirksam wird. So habe ich es zumindest verstanden.

    Viele Grüße!