Beiträge von Leonhardt

    Hallo Forum, mal was ganz anderes:
    gibt es Vorschriften (Gesetze, Richtlinien..), die festlegen, ob und welche OP-Daten schwarz auf weiß (in der Patientenakte) zu dokumentieren sind ? Oder reicht die Dokumentation im KIS aus ?

    Der (ärztliche) OP-Bericht wird bei uns zwar für die Akte ausgedruckt; das pflegerische OP-Protokoll mit Zeiten, Material etc. jedoch nicht.

    Schon mal vielen Dank!

    Zitat


    Original von Leo:
    Selbstverständlich melde ich mich hier wieder, sobald ich eine Antwort vom InEK habe. Wie ich gehört habe, gehts in der Regel ziemlich fix.

    Schönen Gruß!


    Das InEK verbindet mit seinen Antworten nicht das Recht zur Veröffentlichung. Daher an dieser Stelle nur so viel: ich schließe mich der Meinung von Herrn Selter an.

    Schönen Gruß, P. Leonhardt

    Hallo! Eigentlich schön, dass sich alle einig sind..

    ich sehe den Fall allerdings etwas anders. Die D005 kommt hier nicht zur Anwendung, weil die Schluckstörung nicht Folgezustand oder Spätfolge, sondern Zeichen einer Exazerbation des GBS ist. Das GBS ist somit nicht eine \'frühere\' oder \'Vor-\'Erkrankung. Schon eher wäre die D006 (chronische und akute Erkrankungen) anzuwenden, die aber nur zur Frage Stellung nimmt, welche Diagnose zu verschlüsseln ist, wenn es verschiedene Codes gibt, und nicht zur Frage der Hauptdiagnose.

    Insofern gebe ich Herrn Ziebart recht, dass es sich hier nicht um einen Folgezustand, sondern um ein Symptom handelt.

    Susanne: Haben Sie wirklich nur das Symptom behandelt ? Schließlich hätte die Diagnose einer Exazerbation des GBS eine erheblich therapeutische Konsequenz, z.B: Immunglobuline, Plasmapherese...). Hatte der Patient keine pflegeaufwandsteigernden Paresen o.ä. ?

    Ich kann mir gut vorstellen, dass sich hier bei Durchsicht der Krankenakte sehr wohl Argumente für die Hauptdiagnose GBS finden lassen.

    Schöne Grüße!

    Hallo zusammen,
    die AEP-Kriterien gelten doch wohl nur in Zusammenhang mit dem §17c und somit für den Bereich des Fallpauschalengesetzes ?!? Somit können sie nicht zur Überprüfung der Behandlungsnotwendigkeit in psychiatr. Abteilungen heran gezogen werden. Nach meiner einjährigen psychiatr. Erfahrung wäre dies auch nicht sinnvoll. Anders sieht es aus, wenn Pat. mit psychiatr. HD in somatischen Abteilungen behandelt werden, was ja auch hin und wieder vorkommen soll (vgl. http://www.dgppn.de/stellungnahmen/MAYLATH1.pdf).

    Hilfreicher als die AEP-Kriterien (für beide Seiten):
    Unter http://www.dgppn.de/leitlinien.htm hat die DGPPN Leitlinien veröffentlicht, in denen zu einigen psychiatr. Krankheitsbildern Kriterien der stationären Behandlung aufgeführt sind.

    Schönen Gruß!

    Hallo \"Wanda\",
    kein Grund zur Entschuldigung, im Gegenteil: die Resonanz zeigt doch, dass Ihre Frage berechtigt und diskussionswürdig ist.

    Selbstverständlich melde ich mich hier wieder, sobald ich eine Antwort vom InEK habe. Wie ich gehört habe, gehts in der Regel ziemlich fix.

    Schönen Gruß!

    Hallo. Der Einwand von Herrn Kessler bezüglich der Exklusiva-Regelung zu R56.8 ist natürlich berechtigt und eindeutig. (nebenbei: der Begriff \'Krampfanfälle\' ist so unspezifisch, dass er ohnehin nicht verwendet werden sollte; ICD spricht, noch etwas schwammiger, von \'Krämpfen\'.

    Diesbezüglich bin ich also überzeugt. Auch dass die Epilepsie codiert wird, sobald sie medikamentös behandelt wird, ist wohl nicht mehr strittig.

    Trotzdem denke ich, dass hier aus der zitierten D002c eben nicht das Beispiel 2, sondern das Beispiel 3 zieht: der Anfall stellt ohne Frage ein \'eigenständiges, wichtiges Problem\' dar.

    Daher ein neuer Vorschlag, sicher ebenfalls angreifbar: Ein Code aus G40.0 bis G40.5 (hier sind die \'Epilepsien\' und \'epileptischen Syndrome\' aufgeführt) zur Codierung der Grunderkrankung; und zusätzlich ein Code aus G40.6, G40.7, G40.8 oder G41 je nach während der Behandlung aufgetretenem Anfall.

    Ich schlage vor, dass wir nicht weiter im Trüben fischen, sondern der Antwort des InEK harren (Anfrage ist raus, danke für den Tip, Herr Selter!); ich melde mich dann.

    Schöne Grüße!

    Sehr geehrte Kollegen,
    das kann man auch anders sehen: jeder Epileptiker hat Krampfanfälle, aber nicht jeder Krampfanfall ist Symptom einer Epilepsie. Die genauen Kriterien finden sich unter

    http://www.dgn.org/50.0.html

    Ausschnitt:

    Zitat

    Die Diagnose \"Epilepsie\" ergibt sich in der Regel erst nach dem Auftreten mehrerer epileptischer Anfälle. Eine Ausnahme von dieser Regel sind Anfälle mit hohem Wiederholungsrisiko, beispielsweise Absencen mit bilateral synchronen spike-waves im EEG. Hier kann in Zusammenschau mit den interiktalen EEG-Befunden und der Anamnese u.U. schon nach dem ersten manifest gewordenen Anfall die Diagnose \"Epilepsie\" gestellt werden. Demgegenüber erlaubt das Auftreten einzelner, auch wiederholter epileptischer Anfälle mit akuter symptomatischer Verursachung bzw. Auslösung durch identifizierbare anfallsfördernde Bedingungen wie z.B. Schlafentzug nicht die Diagnose einer Epilepsie.

    Somit könnte man argumentieren, dass bei der Diagnose Epilepsie der Krampfanfall nicht getrennt zu kodieren sei. Allerdings kann man dann den Mehraufwand bei Auftreten eines Anfalls (im Vergleich zum Epileptiker, der während des Aufenthaltes nicht krampft) nicht darstellen. Das wäre mal eine interessante Frage ans InEK, die Speziellen DKR schweigen sich zu dem Thema aus.

    Schönen Gruß und schönes Wochenende.

    Hallo Forum,
    noch mal eine Frage zu einführender DRG-Literatur. Ich versuche, unseren Mitarbeitern (nicht nur den Ärzten) in einem unregelmäßig erscheinenden MedControlling-Newsletter ein paar basics mit auf den Weg zu geben. Das Problem dabei ist, dass das offenbar kein S. liest.

    Deshalb würde mich interessieren, ob jemand etwas [comic][mark=coral]humorvolles[/mark][/comic] zu dem Thema hat. Leider sind alle mir bekannten DRG-Einführungen so was von staubtrocken, dass ich es keinem verübeln kann, nach kurzer Zeit abzuschalten.
    Gerne angenommen werden auch Cartoons, Witze, Geschmacklosigkeiten etc. zum Thema DRG.

    Vielen Dank schon mal!!

    Zitat


    Original von E_Horndasch:
    es bliebe noch zu überlegen, ob der Patient nicht auch ein Entzugssyndrom entwickelt, welches zu kodieren wäre.

    Auf jeden Fall. Wir kodieren die F10.3 häufig als Hauptdiagnose (in der Psychiatrie), weil die meisten Entgiftungs-Patienten ja schon am Aufnahmetag anfangen zu zittern. Diese Fälle werden erfahrungsgemäß seltener beanstandet als die HD F10.2.

    Schönen Gruß!

    Hallo Herr Blümke, Sie haben natürlich völlig Recht und ich war beim Lesen Ihres Postings wohl schon halb in den Osterferien.
    Halten wir fest:

    AOP im KH, stat. Aufnahme wegen Komplikation: HD Grunderkrankung
    AOP extern, stat. Aufnahme wegen Komplikation: HD Komplikation.

    Schöne Feiertage, P. Leonnhardt

    Zitat


    Original von M. Blümke:
    Die Patienten werden nicht aufgrund der operierten Grunderkrankung aufgenommen, die als Nebendiagnose zu kodieren ist, sondern in der Regel mit einem bestimmten Symptom, das die Entlassung nach Hause verhindert. Als Hauptdiagnose ist in diesen Fällen somit das zur Aufnahme führende Symptom zu wählen

    ohne es beweisen zu können: ich interpretiere die Regelung im AOP-Vertrag anders. Wenn die gesamte Behandlung als ein DRG-Fall betrachtet wird, so ist die Grunderkrankung auch die Hauptdiagnose.
    Ich lasse mich aber gerne eines besseren belehren.

    Schönen Gruß!