Beiträge von Leonhardt

    Hallo,
    ich stimme Herrn Sommerhäuser und Herrn Lückert zu. Gibt es eigentlich ein Institut, dass sich - wie z.B. das BfArM für Medizinprodukte - um die notwendige Standardisierung von Klinik-EDV kümmert ?

    Gruß, P. Leonhardt

    Liebes Forum,
    da ich das Rad nicht gerne zwei mal erfinde, frage ich mal in die Runde:
    hat schon jemand einen Bogen mit Pflegediagnosen, basierend auf ICD-GM 2004 ?
    Möglichst mit CCL-Werten ?

    Vielleicht hat jemand Interesse an einem Austausch, ich werde demnächst Bögen mit Pflegediagnosen speziell für Psychiatrie und Geburtshilfe erstellen.

    Schönen Gruß, P. Leonhardt

    Zitat


    Original von ARitter:
    Die Vergütung ist bei den "Vorsorgekoloskopien" deutlich höher, da ja die geforderten Vorhaltung und deren Untersuchungen, die "reine Coloskopie" übersteigt.

    Laut EBM-Katalog sind Vorsorgecoloskopien (Ziffer 156)und totale Koloskopien (764) exakt gleich bewertet mit 4100 Punkten.
    Gruß, P. Leonhardt

    Hallo Herr Bork und Herr Winter,

    Zitat


    Wenn also Krankengymnastik betrieben wird, kann er auch verwendet werden.

    Ich sehe das etwas anders.
    Einleitung zum Kapitel XXI ICD-GM:

    Zitat


    Die Kategorien Z40-Z54 dienen der Angabe eines Betreuungsgrundes. Sie können bei Patienten benutzt werden, die bereits wegen einer Krankheit oder Verletzung behandelt wurden, aber nachsorgende oder prophylaktische Betreuung, Betreuung während der Rekonvaleszenz oder zur Konsolidierung des Behandlungsergebnisses, zur Behandlung von Restzuständen, zur Absicherung, daß kein Rezidiv aufgetreten ist oder zur Verhütung eines Rezidivs erhalten.

    Der Code gilt also nur für die Nachsorge (...behandelt wurden).

    Schöne Grüße, P. Leonhardt

    Schwierig, schwierig. Einerseits heißt es in dem Leitfaden der Spitzenverbände:

    Zitat


    Wird ein Patient intern oder extern zwischen dem Geltungsbereich der DRG-Fallpauschalen und der Bundespflegesatzverordnung oder in eine besondere Einrichtung verlegt, so gelten die allgemeinen Abschlagsregelungen bei Verlegungen für die abzurechnende DRG-Fallpauschale entsprechend.
    Handelt es sich um eine interne Verlegung, so werden die zwei Teilbereiche wie zwei eigenständige Krankenhäuser behandelt (Falltrennung). Die Vorschriften zur Rückverlegung gelten analog.

    Demnach müsste Ihre Eingangsfrage mit 'ja' beantwortet werden.

    Auf der anderen Seite wird aber die teilstationäre Behandlung in dem selben Leitfaden für den umgekehrten Fall (d.h. Verlegung vom stationären in den teilstationären Bereich) analog einer poststationären Behandlung behandelt (puuuh):

    Zitat


    Werden Patienten, für die eine DRG-Fallpauschale abgerechnet wurde, innerhalb der OGVD – bemessen nach der Zahl der Kalendertage ab dem Aufnahmedatum der Fallpauschale – zur teilstationären Behandlung in dasselbe Krankenhaus wieder augenommen oder wechseln sie in demselben Krankenhaus von der vollstationären Versorgung in die teilstationäre, darf für die Tage innerhalb der OGVD der
    zuvor abgerechneten DRG-Fallpauschale kein tagesbezogenes teilstationäres Entgelt abgerechnet werden.

    Hier wird zur Abrechnung der eigentlichen DRG nicht Stellung genommen , so dass man davon ausgehen kann, dass bei uGVD < Behandlungsdauer < mGVD die volle DRG abgerechnet werden kann.
    Und warum sollte es dann beim umgekehrten Fall (teilstationär vor vollstationär) anders sein ?

    Vielleicht kann der eine oder andere KK-Mitarbeiter oder -fürst sich hierzu äußern.

    viele Grüße, P. Leonhardt

    Hallo Herr Sander,
    die Anlage 2 ist doch fast wörtlich aus den AEP-Kriterien abgeschrieben. Wir haben daher ein einheitliches Formular für alle Patienten eingeführt, egal ob §115b oder nicht. Wenn Sie möchten, mail ich es Ihnen zu.
    Allerdings sehe ich auch die Zweischneidigkeit dieser Dokumentation; ich möchte hier nicht alles wiederholen, was bereits in anderen Threads,z.B. http://dedi694.your-server.de/mydrgj/apboard/thread.php?id=2126 gesagt wurde, nur so viel:

    Zitat


    „Der konkret in das Behandlungsgeschehen eingebundene Arzt würde im Falle einer unreflektierten Orientierung an den AEP-Kriterien ein ganz erhebliches haftungsrechtliches Risiko eingehen.“

    Rochell /Meister
    Das Krankenhaus 2/2001 S. 106

    Die DKG hat unter http://www.dkgev.de/1_med/RS-360-03_Pruefkriterien.htm die Einschränkungen zusammengestellt und nimmt auch Stellung zur Verknüpfung AEP - §115b.

    Schönen Gruß, P. Leonhardt