Beiträge von ziebart

    Hallo \"saklo\"

    Zitat


    Original v. saklo:
    Wie wird eine ambulante Geburt abgerechnet?

    Kurze Antwort:

    Eine sog. \"ambulante Geburt\" in einer geburtshilflichen Fachabteilung wird stationär abgerechnet (Meine Meinung).

    Dieses Thema wurde bereits mehrfach hier im Forum diskutiert. Über die Suchfunktion finden Sie sicherlich den ein oder anderen interessanten Beitrag ( und auch die ein oder andere abweichende Meinung mit entsprechenden Argumenten ) zu diesem Thema.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo \"martra\",

    Zitat


    Fängt die Geburt erst mit den Wehen an oder auch mit dem vorzeitigem Blasensprung????; denn dann wäre es ja eine sekundäre Sectio!

    Warum diese Frage ? Die Definition, ob es sich um eine primäre oder sekundäre Sectio i.S. der DKR handelt haben Sie doch zuvor selber zitiert ( DKR 1525a ) ! Demzufolge handelt es sich nur dann um eine primäre Sectio i.S. der DKR, wenn die Entscheidung zur Sectio \"vor Wehenbeginn getroffen wurde\". Ein vorzeitiger BS oder andere Umstände spielen bei dieser Definition keine Rolle. Klinisch mag dies der ein oder andere anders betrachten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Staender,

    Zitat


    Original v. Staender
    In der oben geführten Diskussion wird immer mit den AEP-Kriterien argumentiert. Ist aber schon mal jemand aufgefallen, dass diese eigentlich kaum auf Kinder anwendbar sind?

    Als interessierter Leser dieser Diskussion, möchte ich mich an dieser Stelle kurz einschalten und Ihnen Ihre oben zitierte Frage mit einem Zitat aus der Präambel des G-AEP Kataloges beantworten:

    Zitat


    Präambel zu dem Katalog der G-AEP-Kriterien

    [...]Darüber hinaus sind die Kriterien für nachfolgend genannte Fachbereiche nicht geeignet: Psychiatrie, Psychosomatik, psychotherapeutische Medizin, Pädiatrie. [...]

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Rembs, Hallo Nastie,

    ganz so eindeutig, wie von Ihnen geschildert, ist die Lage hier nicht, denn mit dem Kode:

    O92.5- Hemmung der Laktation
    Agalaktie:
    · sekundär
    · therapeutisch


    können Sie den Aufwand für das medikamentöse Abstillen post partum ( in Ihrem Fall Dostinex ) ebenfalls abbilden. Außerdem ist zu bedenken, daß Sie mit dem Medikament für das Abstillen ( z.B. Dostinex ) in keinster Weise den Nikotinabusus ( F17.- ) behandeln.

    Noch bis 2004 einschl. wäre die von Ihnen vorgeschlagene Kodierung des Grundes für das Abstillen sogar definitiv falsch gewesen. Bis 2004 galt diesbezüglich die Spezialnorm der DKR 1529a:

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Frau Lührs,

    ich sehe das genauso, wie die Kollegen in Ihrer Gyn-/Geb.-abteilung:

    O70.- meint Dammrisse; das Excl. bedeutet aber nicht, daß ein zusätzlich vorhandener ( hoher ) Scheidenriß ( O71.4 ) nicht verschlüsselt werden darf.

    Wenn beides ( DR und SR ) vorliegt, dürfen Sie meiner Ansicht nach auch beide Kodes verschlüsseln.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo \"codeman\",

    ich habe grundsätzlich große Bedenken, wenn medizinische Maßnahmen durchgeführt oder unterlassen werden, nur um hierdurch einen Erlöseffekt zu erzielen. Ein solches Verhalten ist unärztlich und in keinster Weise zu befürworten. Würden Sie sich in solch einem Haus behandeln lassen ?

    Überlegen Sie sich einmal folgende Variante Ihrer Fallbeschreibung:

    Bei der medizinisch unsinnigen laparoskopischen Inzision der Leberzyste tritt eine Komplikation auf ( jeder \"normale\" Chirurg wird Ihnen selbstverständlich versichern, daß er dabei nie Komplikationen haben wird ...), die es erforderlich macht auf \"offen chirurgisch\" umzusteigen.

    Es Bedarf nicht sehr viel Fantasie, was passieren wird, wenn der Patient erfährt, was wirklich die Ursache für das Umsteigen begründet hat.

    Ferner nehme ich an, daß die Patienten bei der von Ihnen geschilderten Vorgehensweise nicht für solche Schnippeleien an der Leber aufgeklärt wurden. Hier reicht einfach ein unzufriedener Patient, der sich den OP-Bericht schicken läßt und auf die Idee kommt in solch einem Fall auf Körperverletzung zu klagen.

    Ich denke man sollte bei allem Bemühen um Erlösoptimierung, CMI etc. nicht vergessen, daß stets der Patient und das medizinisch Sinnvolle vor allen anderen Überlegungen erste Priorität haben sollte.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo \"Gleitzeitökonom\",


    vielleicht ist Ihnen aufgefallen, daß Fr. Barthel in ihrem Beitrag erwähnt hat, daß der erste (vorstationäre) Aufenthalt aufgrund einer akuten Gastritits und der zweite (stationäre) Aufenthalt wegen einer \"akuten Galle\" zur Operation erfolgte ?


    Ich kann verstehen, daß KKn eine Bezahlung der vorstationären Behandlung auch bei überschreiten der \"5-Tage-Frist\" ablehnen, wenn ein klarer Behandlungszusammenhang zwischen der vorstationären und der anschließenden vollstationären Behandlung gegeben ist. Dies ist hier jedoch nicht der Fall:

    Der Patient hatte zunächst eine akute Gastritis, im Rahmen einer vorstationären Behandlung scheint eine Notwendigkeit einer vollstationären Behandlung mit negativem Ergebnis abgeklärt worden zu sein. 15 Tage später hatte der Patient eine akute Cholecystitis und ist zur OP vollstationär aufgenommen worden.

    Ich kann hier bei bestem Willen keinen Behandlungszusammenhang erkennen und halte deshalb eine getrennte Behandlung der beiden Fälle für legitim.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Tao,

    den Gesetzestext zum §115a SGB (ich nehme an: gemeint ist das SGB V) finden Sie im fünften Sozialgesetzbuch ...

    Falls es Ihnen nicht vorliegt, hier ein link auf den § 115a:

    § 115a SGB V

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo \"CoDiCr\",

    allein anhand Ihrer Fallbeschreibung hätte ich so kodiert:

    HD: O04.3 - Ärztlich eingeleiteter Abort ( in Holland ), Inkomplett ( da noch Konzeptionsprodukt in utero ), mit sonstigen und nicht näher bezeichneten Komplikationen ( protrahierter Verlauf )

    Als Prozedurenkodes würde ich einen Kode aus 5-690.- kodieren. Falls zusätzlich eine diagnostische Hysteroskopie ( ich nehme an \"Ihre\" Hysterektomie war ein Tippfehler ... ) durchgeführt wurde, zusätzlich den Kode 1-672.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    P.S.: Als ND zusätzlich einen Kode aus O09.- und ggf. weitere bei postoperativen Komplikationen ( dann aus O08.- )....

    Hallo \"Attorney\",

    Sie vermischen in Ihrem Beitrag zwei unterschiedliche Begriffe:

    Das KH hat auf Verlangen der KK eine med. Begründung bei Überschreitung der voraussichtlichen Verweildauer( vVWD ) zu übermitteln. Bei der vVWD handelt es sich jedoch nicht um die obere Grenzverweildauer ( OGVD ) der am Ende des KH-Aufenthaltes abgerechneten DRG. Die abzurechnende DRG und damit auch die zugehörige OGVD steht bei Aufnahme in aller Regel ja noch gar nicht fest. Die vVWD muß aber vom KH bereits mit der Aufnahmeanzeige gem. §301 übermittelt werden. Es handelt sich dabei um eine Einschätzung des aufnehmenden Arztes über die voraussichtliche Verweildauer des Patienten.

    Welchen Fall wünschen Sie geklärt ? Ersterer (Begründung bei VWD > vVWD ) kommt meiner Erfahrung nach relativ selten vor. Letzterer (Begründung bei VWD > OGVD ) ist schon fast die Regel in allen Fällen bei denen die VWD die OGVD überschreitet ( Das kostet nämlich Geld ... )

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart