Beiträge von ziebart

    Hallo Susanne, Herr Füchsl,
    Hallo Forum,

    Zitat


    Zitat: G. Füchsel
    medizinisch gesehen gibt\'s glaub\' ich keine Frage!


    Da stimme ich Ihnen zu !

    Zitat


    Zitat: G. Füchsel
    So gesehen interpretiere ich die Schluckstörung als Folgezustand bei GBS, womit die DKR 005 anwendbar ist.

    Begrifflich haben Sie mit \"Folgezustand\" sicherlich nicht unrecht. Allerdings fordert die von Ihnen genannte DKR D0005a:

    Zitat


    Die Kodierung der Folgezustände von Krankheiten erfordert zwei Schlüsselnummern:

    • eine für den aktuellen Rest-/Folgezustand und
    • eine Schlüsselnummer („Folgen von ...“), die ausdrückt, dass dieser Zustand Folge einerfrüheren Krankheit ist.

    Der Restzustand oder die Art der Folgezustände werden an erster Stelle angegeben, gefolgt von der Schlüsselnummer „Folgen von ...“.

    D.h.: In diesem Fall müsste es einen Kode \"Folgen von GBS\" geben, der dann entsprechend zu verschlüsseln wäre.


    Deshalb würde ich die beschriebene Schluckstörung eher als \"Symptom\" anstatt \"Folgezustand\" bezeichnen. Aus der Fallschilderung schließe ich, daß das GBS bei Aufnahme bereits bekannt war (\"Pat. mit Guillan-Barre (G61.0) hat neu aufgetretene Schluckstörungen (R13)\"). Somit kommt hier die DKR 0002c zur Anwendung:

    Zitat


    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren (siehe Beispiel 4).

    Als HD würde ich deshalb die Schluckstörung wählen. Die Schluckstörung war Grund für die Aufnahme, wurde spezifisch durch PEG behandelt. Man könnte allerdings auch die Exsikkose als HD in betracht ziehen. das GBS ist m.E. definitiv als ND zu verschlüsseln.


    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Fr. Runge, Hallo Forum,

    Nach meinem Dafürhalten dürfen Sie in dem von Ihnen geschilderten Fall für das Neugeborene keine eigene Fallpauschale abrechnen. Dies ergibt sich aus der KFPV 2004:

    Zitat

    § 1 Abs. 5 KFPV 2004

    (5) Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen; werden Mutter und Kind gemeinsam entlassen, ist auf der Rechnung für das Neugeborene die Versichertennummer der Mutter anzugeben. Ist im Fallpauschalen-Katalog für das Krankenhaus, in dem die Geburt stattfand, eine Mindestverweildauer für die Fallpauschale vorgegeben und wird diese
    nicht erreicht, ist die Versorgung des Neugeborenen mit dem Entgelt für die Mutter abgegolten. Im Falle einer Verlegung gilt Absatz 1 Satz 2 bis 4.

    Die amtliche Begründung zur KFPV 2004 kommentiert diesen Absatz wie folgt:

    Zitat


    Amtliche Begründung zum Referentenentwurf, angepasst an den Verordnungstext vom 13. Oktober 2003

    Zu Absatz 5
    Wie bisher wird bei Geburten eine Fallpauschale für die Mutter abgerechnet. Dieser Fallpauschale werden die gesamten Kosten innerhalb des Kreißsaals zugeordnet. Für jedes danach stationär weiter versorgte Neugeborene ist ein eigenständiger Fall zu bilden, unabhängig davon,
    ob das Kind gesund oder krank ist.
    [...]


    Die Kosten, die bei einer Geburt im Kreißsaal verursacht werden sind demzufolge mit der Fallpauschale der Mutter abgegolten. Da das Kind anschließend nicht weiter versorgt wurde, ist in diesem Fall auch keine eigene Fallpauschale abzurechnen.

    MfG


    M. Ziebart

    Hallo Blue, Hallo Herr Balling,

    Sie haben natürlich vollkommen Recht für den Fall, daß mit dem Begriff \"Staging-Untersuchung\" eigentlich eine Nachsorgeuntersuchung gemeint ist.

    Unter \"Staging\" verstehe ich jedoch eine tumorspezifische Untersuchung

    1. zur Planung weiterer spezifischer Therapie (z.B. nach Erstdiagnose)

    oder

    2. zur Erfolgskontrolle einer durchgeführten Therapie (\"Re-Staging\")

    In diesen Fällen wäre der Primärtumor als HD anzugeben. Sonst wäre selbstverständlich so zu kodieren, wie Sie es angegeben haben.

    In diesem Zusammenhang möchte ich ergänzend zum Zitat meines ersten Beitrages zu diesem Thema auf das Beispiel 5 der DKR 0201b verweisen:

    Zitat


    Beispiel 5
    Ein Patient wird zum Staging eines Morbus Hodgkin (lymphozytenreiche Form) nach vorangegangener Chemotherapie stationär aufgenommen.

    Hauptdiagnose: C81.0 Hodgkin-Krankheit, lymphozytenreiche Form

    Dieses Beispiel beschreibt den von mir oben erwähnten 2. Fall eines Re-Stagings. Man beachte, daß die HD hier nicht vom Ausgang der Staging-Untersuchung abhängig ist. D.h. selbst wenn hier kein Tumor mehr Nachweisbar wäre bliebe der Primärtumor die HD.

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Blue,

    Zitat


    Und was ist mit Pat. bei denen ein Staging stationär durchgeführt wird, aber bei Entlassung noch nicht klar ist, ob sie ein Rezidiv haben oder nicht?

    Hierzu die folgende Antwort / Zitat der Deutschen Kodierrichtlinien:

    Zitat


    DKR 2004 - Kodierrichtlinie DKR 0201b:

    ---- SCHNIPP ---- SCHNAPP ----

    Wird ein Patient zum Staging aufgenommen, ist der Primärtumor als Hauptdiagnose anzugeben.

    ---- SCHNIPP ---- SCHNAPP ----

    D.h. egal ob bei einem stationärem Staging ein Rezidiv diagnostiziert wird oder nicht - der Primärtumor der Anlaß für das Staging ist wird als HD kodiert.

    Zur Frage der Kodierung bei laufender TAM-Therapie:

    Bei TAM-Gabe in der adiuvanten Situation würde ich trotzdem den Primärtumor (C50.-) und nicht einen Kode aus Z85 kodieren. TAM gehört in diesem Fall zur Primärtherapie (Folgebehandlung). S. hierzu auch d. oben zitierte Kodierrichtlinie.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Fr. Jeme, Hallo Forum

    Zitat


    wir haben ein kleines Problem bei der Kodierung der Geburten.
    Unsere Doktors wissen leider nicht so recht, wann der Code Z35.9
    Risikogeburt verwendet werden kann.

    Die Kodegruppe Z35.- dient der Kodierung einer Risikoschwangerschaft. Bis Ende letzten Jahres gab es lediglich den Kode Z35, um eine Risikoschwangerschaft zu kodieren. Mit der Version 2004-GM führte das DIMDI hier die Vierstellige Systematik ein. Der Grund, warum es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt läßt sich nun genauer angeben. Die Viersteller Z35.0 bis Z35.6 geben einige (häufige ? ) Gründe an. Mit dem Kode Z35.8 können Sie Risiken verschlüsseln, die in Ihrer Patientenakte explizit bekannt und dokumentiert sind aber unter den eben genannten Vierstellern nicht erwähnt sind. Die Z35.9 kodieren Sie falls lediglich eine \"Risikoschwangerschaft\" dokumentiert wurde, ohne daß hierfür weitere Gründe genannt oder bekannt sind.

    Die Frage ob es sich um eine Risikoschwangerschaft handelt oder nicht ist letztendlich immer die Entscheidung des behandelden Arztes. In diesem speziellen Fall unterliegt jeder Arzt jedoch den Mutterschafts-Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen. Dort werden unter Punkt B. Erkennung und besondere Überwachung der Risikoschwangerschaften und Risikogeburten Gründe angegeben, welche für das Vorliegen einer Risikoschwangerschaft sprechen. Dokumentiert werden muß dies im Mutterpaß.

    Die vaginale Risikogeburt aus SL wird mit dem OPS-301 Kode 9-261 verschlüsselt. Bei vaginaler Entbindung aus BEL, vaginal-operativen Entbindungen (Zange/VE) oder Sectio kodieren Sie einen entsprechenden Kode aus dem Bereich 5-72 bzw. 5-74. Da es sich hierbei stets um Risikogeburten handelt, ist die Angabe des Kodes 9-261 m.E. überflüssig.

    Hallo Frau Witt, Hallo Forum,

    Zitat


    ... Eine Anfrage bei den Mitverfassern der Deutschen Kodierrichtlinien (DKG) konnte leider nicht zu meiner Erhellung beitragen.

    ... vielleicht kann ich Sie ja \"erhellen\":

    Die von mir erwähnte DKR 1519c enthält die folgende Passage:

    Zitat


    ----- SCHNIPP -----
    Vorzeitige Wehen mit Wirkung auf die Zervix (...), die nicht zu einer Entbindung beim selben Krankenhausaufenthalt führen, werden mit

    O60.0 Vorzeitige Wehen

    kodiert.
    ----- SCHNAPP -----


    Diese Formulierung ist so zu interpretieren, daß eine vorzeitige Cx-wirksame WT, die zwar behandelt wird, im selben Krankenhausaufenthalt jedoch zur Entbindung führt, nicht zu kodieren ist. Falls kein anderer vorgeburtlicher Zustand behandelt wurde (insbes. kein Grund für die vz. WT bekannt ist), ist demzufolge nur die Geburt zu kodieren. Die DKR 1511a schreibt zwar vor eine vorgeburtlichen Kode zu kodieren, falls dieser >7 Tage vor Geburt behandelt wurde, jedoch \"verbietet\" Ihnen eine andere DKR, nämlich die genannte 1519c, diesen Kode zu kodieren.

    Dies ist wohlgemerkt meine Interpretation der Dinge. Die DKR sind hier mißverständlich. Meines Erachtens ist diesbezüglich eine Klarstellung in den Kodierrichtlininen erforderlich. Offensichtlich wurde bei Neufassung der DKR 1519c (Den Kode O60.0 für vz. Cx-wirksame WT gibt es ja erst seit dem 1.1.2004 ...) nicht ausreichend geprüft, ob diese Kodierrichtlinie mit anderen Kodierrichtlinien \"kollidiert\".


    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Herr Dr. Ordu,

    da ich persönlich von Ihnen angesprochen wurde möchte ich mich doch noch einmal zu Wort melden. Inhaltlich habe ich jedoch der von Herrn Selter bereits gegebenen Antwort kaum noch etwas hinzuzufügen.

    Soviel sei jedoch noch gesagt:

    1. In diesem Fall handelt es sich auch medizinisch gesehen eindeutig nicht mehr um eine Frühgeburt. Kein Gynäkologe würde eine Geburt in der 37+1 SSW als Frühgeburt bezeichnen. Auch auf die sozialrechtlichen \"Vorteile\" (verlängerter Mutterschutz etc.) einer Frügeburt hätte die Patientin in diesem Falle keine Ansprüche.

    2. Wenn - wie Sie in Ihrem letzten Beitrag vermuten -

    Zitat


    \" ... die Aufnahme der Pat. wegen bestimmter Probleme erfolgte ...\"

    dann sind eben diese Probleme zu kodieren und zwar wie vom Kollegen Selter bereits gesagt, innerhalb der Vorschriften der DKR sowie unter beachtung der Hinweise, In- und Exklusiva der ICD-10 bzw. OPS-301. Dies ist in dem vorliegenden Fall übrigens gar nicht unwahrscheinlich. Die Aufnahme erfolgte ja in der 35+6 SSW, also mehr als eine Woche vor der Geburt in der 37+1 SSW. In diesem Zusammenhang ist unbedingt die DKR 1511a zu nennen, die für diesen Fall vorschreibt, das \"vorgeburtliche Problem\" zur Hauptdiagnose zu machen. Allerdings hat die Sache einen kleinen Haken:

    Erfolgte die Aufnahme wg. vorzeitiger Cx-wirksamer Wehentätigkeit (O60.0) und war der Grund hierfür nicht bekannt so ist laut DKR 1519c die O60.0 wiederum nicht zu kodieren ...

    Soviel erst mal dazu,

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Sehr geehrter Herr Dr. Ordu,
    Sehr geehrtes Forum,

    Zitat


    Kodieren würde ich aber als Hauptdiagnose konsequenterweise die Frühgeburt (O60.1), weil ja die Aufnahme in der 36. SSW erfolgte und SS-Dauer mit ICD O09.5 angegeben wurde.

    die ist m.E. nicht korrekt. Die DKR 1519c schreibt eindeutig vor:

    Zitat


    DKR 1519c Frühgeburt, [...]

    Eine Entbindung (spontan, eingeleitet oder durch Kaiserschnitt) vor der abgeschlossenen 37. Schwangerschaftswoche (Frühgeburt) wird mit

    O60.1 Vorzeitige Entbindung

    kodiert.

    ----- SCHNIPP -----

    Im beschriebenen Fall handelte es sich um ein Entbindung in der 37+1 SSW demzufolge ist die O60.1 in diesem Fall nicht zu kodieren

    Im übrigen muß die Schwangerschaftsdauer mit einem Kode aus O09.- gem. DKR 1508c nur in Fällen mit O00 - O07 / O20.0 / O42.- / O47.- oder O60.- angegeben werden. Bezugszeitpunkt ist dann - wie korrekterweise schon beschrieben - der Aufnahmezeitpunkt in diesem Falle also O09.5!.

    In allen anderen Fällen kann die Schwangerschaftsdauer angegeben werden, muß aber nicht. Bezugszeitpunkt wäre dann wiederum der Aufnahmezeitpunkt.

    Lag in diesem Fall also kein Vorzeitiger BS (O42.-) vor, so könnte man auch auf die O09.5! ganz verzichten und würde m.E. immer noch \"DKR-konform\" kodieren. Alle in der DKR1508c genannten Diagnosen bei der die Schwangerschaftsdauer kodiert werden muß scheiden logischerweise aus.

    Von daher stimme ich dem Beitrag von Herrn Selter voll zu.

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Attila, Hallo Forum,


    Welchen Anlaß gab es denn, die Pat.in stationär z.A. Präeklampsie aufzunehmen ?

    Vielleicht:

    isolierte Schwangerschaftsödeme und/oder -proteinurie -->>Kode aus O12.-

    oder

    eine Schwangerschaftsbedingte Hypertonie -->> Kode O13

    oder

    einen \"Abnormen Befund bei der Screeninguntersuchung der Mutter zur pränatalen Diagnostik\" ->> Kode aus O28.-

    oder vielleicht sogar

    Abnorme Blutdruckwerte ohne Diagnose\" bei vorliegen einer \"normalen Komplikationslosen Schwangerschaft (Z34)\" --> Kode R03.0
    CAVE !! MDK/KK meint sicherlich, daß man hier auch ambulant hätte behandeln können/müssen - nach Aktenlage - versteht sich

    Vielleicht war es deshalb ja auch nur ein

    Sonstiger näher bezeichneter Zustand, der mit der Schwangerschaft verbunden ist -->> Kode aus O26.8-

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo manfred27, Hallo Forum,

    Zitat


    P005b der Kodierrichtl.
    Multiple Prozeduren die \"den Aufwand widerspiegeln sollen\".
    Ist dieses Argument zutreffend?

    M.E. ist dies nicht der Fall. Denn mit \"Multiplen Prozeduren\" sind eben Prozeduren i.S. der DKR / des OPS gemeint und nicht Prozedurenkomponenten.

    Möglicherweise könnte man dennoch der Meinung sein, daß es sich bei der perioperativen Anlage von Drainagen um eigenständige Prozeduren handele. Ich bin es - bis auf extrem seltene Ausnahmefälle - nicht (s. vorheriges Posting).

    Dennoch zur weiteren Argumentationshilfe bei der Beantwortung Ihrer ursprünglichen Frage (\"Wie oft kodieren ?\"):

    In der DKR P005b ist eine (Zitat: \"nicht abschließende\" !!) Liste mit Prozeduren aufgeführt, welche nur einmal pro stationärem Aufenthalt zu kodieren Sind (DKR 2004; P005b - Tabelle 1; S. 56). Hier finden Sie unter anderem perkutane Punktionen, Spülungen etc.

    Wenn also die Autoren der DKR bereits vorschreiben die genannten eigenständigen Prozeduren nur einmal pro stationärem zu kodieren. Dann gilt dies wohl auch für die perioperative Anlage von Drainagen da diese medizinisch mit den in der o.g. Liste aufgeführten \"therapeutischen Punktionen\" (z.B. Pleurapkt., Bauchhöhlenpkt. etc.) vergleichbar sind.


    Viele Grüße,


    M. Ziebart

    Hallo manfred27, Hallo Forum,

    zur beschriebenen Problematik sei hierzu ein Teil der DKR P001a und P003a zitiert:


    Hieraus ergibt sich, daß der von Ihnen erwähnte Eingriff (Ihrer Darstellung folgend gehe ich davon aus, daß es sich um eine einzige Operation bei perforiertem Magenulcus handelte ... ?) mit dem Kode

    Zitat


    5-541.1 Laparotomie mit Drainage
    Inkl.: Intraoperative Spülung
    Exkl.: Spülung bei liegender Drainage ( 8-176.0 )
    Hinw.: Hier ist nur die Laparotomie mit Drainage z.B. bei Abszeß zu kodieren. Die Laparotomie als Zugang ist unter dem jeweiligen Organeingriff zu kodieren

    ausreichend abgebildet ist, da die perioperative Anlage von Drainageschläuchen (Peritonealdrainagen, Redons etc.) als \" Prozedurenkomponente \" dieses Kodes i.S. der DKR zu Verstehen ist. Somit wäre der Kode 5-892.1b NULL mal zu kodieren.

    MfG

    M. Ziebart