Hallo Susanne, Herr Füchsl,
Hallo Forum,
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Zitat: G. Füchsel
medizinisch gesehen gibt\'s glaub\' ich keine Frage!
Da stimme ich Ihnen zu !
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Zitat: G. Füchsel
So gesehen interpretiere ich die Schluckstörung als Folgezustand bei GBS, womit die DKR 005 anwendbar ist.
Begrifflich haben Sie mit \"Folgezustand\" sicherlich nicht unrecht. Allerdings fordert die von Ihnen genannte DKR D0005a:
Zitat
Die Kodierung der Folgezustände von Krankheiten erfordert zwei Schlüsselnummern:• eine für den aktuellen Rest-/Folgezustand und
• eine Schlüsselnummer („Folgen von ...“), die ausdrückt, dass dieser Zustand Folge einerfrüheren Krankheit ist.Der Restzustand oder die Art der Folgezustände werden an erster Stelle angegeben, gefolgt von der Schlüsselnummer „Folgen von ...“.
D.h.: In diesem Fall müsste es einen Kode \"Folgen von GBS\" geben, der dann entsprechend zu verschlüsseln wäre.
Deshalb würde ich die beschriebene Schluckstörung eher als \"Symptom\" anstatt \"Folgezustand\" bezeichnen. Aus der Fallschilderung schließe ich, daß das GBS bei Aufnahme bereits bekannt war (\"Pat. mit Guillan-Barre (G61.0) hat neu aufgetretene Schluckstörungen (R13)\"). Somit kommt hier die DKR 0002c zur Anwendung:
Zitat
Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Krankheit zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, jedoch nur das Symptom behandelt wird, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren. Die zugrundeliegende Krankheit ist anschließend als Nebendiagnose zu kodieren (siehe Beispiel 4).
Als HD würde ich deshalb die Schluckstörung wählen. Die Schluckstörung war Grund für die Aufnahme, wurde spezifisch durch PEG behandelt. Man könnte allerdings auch die Exsikkose als HD in betracht ziehen. das GBS ist m.E. definitiv als ND zu verschlüsseln.
MfG
M. Ziebart