Beiträge von ziebart

    Hallo Forum, Hallo Poefi !

    Ich schließe mich der Meinung von Herrn Konzelmann an. Im enstprechendem Vertrag (gem. § 115b Abs. 1 SGB V) ist dies im § 7 (Vergütung) Abs. 2 auch so vorgesehen.

    Zitat


    § 7 Abs.2 des Vertrages gem. § 115b Abs. 1 SGB V - Ambulantes Operieren [...]

    Wird ein Patient an demselben Tag in unmittelbarem Zusammenhang mit dem ambulanten Eingriff eines Krankenhauses stationär aufgenommen, erfolgt die Vergütung nach Maßgabe der Bundespflegesatzverordnung bzw. des Krankenhausentgeltgesetzes.

    Wohlgemerkt: Dies ist der Vertrag in der Fassung, wie Sie ab dem 1.1.2004 gültig ist. Sie sprachen von einem Fall aus 2003. Die alte Fassung des o.g. Vertrages liegt mir momentan nicht vor, enthält aber m.W. eine ähnliche Formulierung.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Forum !

    Hallo papiertieger:

    Zitat

    papiertieger schreibt:
    Wird nicht ausdrücklich gesagt (kein Zitat, habe den Text gerade nicht vorliegen) "...wenn die DRG des ersten Aufenthalts in die medizinische oder andere Partition fällt, und der Folgeaufenthalt in die operative Partition..."

    Daraus könnte man doch schließen, dass Fälle, die ausserhalb der OGVD aber innerhalb von 30 Tagen, "Wieder"aufgenommen werden und wieder in die andere oder medizinische Partition fallen, nicht zu einem Fall zusammenzufassen sind.

    Dazu § 2 Abs. 2 KFPV 2004:

    Zitat


    (2) Eine Zusammenfassung der Falldaten zu einem Fall und eine Neueinstufung in eine Fallpauschale ist auch dann vorzunehmen, wenn

    1. ein Patient oder eine Patientin innerhalb von 30 Kalendertagen ab dem Aufnahmedatum des ersten unter diese Vorschrift zur Zusammenfassung fallenden Krankenhausaufenthalts wieder aufgenommen wird und

    2. innerhalb der gleichen Hauptdiagnosegruppe (MDC) die zuvor abrechenbare Fallpauschale in die „medizinische Partition“ oder die „andere Partition“ und die anschließende Fallpauschale in die „operative Partition“ einzugruppieren ist.

    [...]

    Also: Nur wenn der erste Aufenthalt in die medizinische oder andere Partition und der zweite Aufenthalt -für sich genommen - in die operative Partition eingruppiert wird, erfolgt eine Fallzusammenführung bei WA innerhalb von 30 Tagen ab Aufnahmedatum des ersten Aufenthaltes. (Ausnahmen: in Spalte 13 bzw. 15 gekennzeichnete DRGs). Insofern hat papiertieger recht. Wenn der erste Aufenthalt in die operative Partition fällt, ist die Regelung des Abs. 2 nicht anwendbar. Allerdings geht es in diesem Fall ja um einen ersten Aufenthalt in der medizinischen/sonstigen Partition mit nachfolgendem operativen 2. Aufenthalt.


    Hallo altrogge !

    Meines Wissens nach besteht diesbezgl. keine Ausnahmeregelung. Ggf. ist dies mit der KK zu klären. Allerdings sehe ich keinen Grund für eine getrennte Abrechnung in 2 Fällen. Da der Patient sich selbst im 1. Fall gegen ärztl. Rat entlassen hat, wäre unter normalen Umständen sowieso ein längerer 1. Aufenthalt erfolgt. Jetzt kommt er zum 2. Aufenthalt und wird operiert. Da bei Fallzusammenlegung eine Neugruppierung stattfindet wird der zusammengelegte Fall in der operativen Partition landen und deshalb wahrscheinlich höher eingruppiert sein als der erste Fall nur für sich genommen.


    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum,
    Sehr geehrter Herr Hollernbach !


    Zitat


    mhollerbach schreibt zu Frage zwei:

    - bei Sectio (egal, ob primär oder sekundär) O64.0
    - bei Spontangeburt O32.8

    Dies ist nicht korrekt. Es ist nicht egal, ob es sich um eine Primäre oder Sekundäre Sectio handelt. Laut DKR 1512a sind bei abnormen Kindslagen die In- und Exclusiva der ICD-10 zu beachten. Dort findet man unter O32.- die folgenden Hinweise:

    Zitat


    Inkl.: Aufgeführte Zustände als Grund für Beobachtung, stationäre Behandlung oder sonstige geburtshilfliche Betreuung der Mutter oder für Schnittentbindung vor Wehenbeginn

    Exkl.: Aufgeführte Zustände im Zusammenhang mit Geburtshindernis ( O64.- )

    Deshalb ist bei der primären Sectio (Definition s.a. DKR 1525c) wg. "abnormen Kindslagen" ein Kode aus O32.- zu wählen. Zusammen mit einem Kode aus Z37.- für das "Resultat der Entbindung". Analoge In- und Exclusiva finden sich übrigens noch bei einer Reihe anderer Kodes aus dem Bereich O30 - O48 der ICD-10, die somit als Kodes bei Primärer Sectio in Frage kommen.

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Herr Huth !


    Spannende Frage ... hier ein Schnellschuß ...

    Medizinisch und persönlich bin ich der Ansicht, daß es sich nicht um eine Wiederaufnahme wg. Komplikation handeln sollte, da es sich bei Krankheit B (Fraktur) ja bereits im weiteren Sinne um eine "Komplikation" des ersten Aufenthaltes handelt und somit die Komplikation die zur (Wieder)Aufnahme führte eine "Komplikation der Komplikation" wäre.

    Ich befürchte jedoch, daß diese Betrachtungsweise juristisch nicht aus der KFPV 2004 abzuleiten ist, da in der Verordnung im § 2 Abs. 3 lediglich von einer " ... Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung ..." die Rede ist. Zur durchgeführten Leistung gehörte auch die Krankheit B und somit müßte dann eine Fallzusammenführung stattfinden ... leider.

    Ich bin gespannt, wie die Angelegenheit von den anderen Forumsteilnehmern gesehen wird und verbleibe,

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Herr Mehlhorn !

    Zitat


    Gibt es auch schon eine vollständige Version mit gegenübergestelltem OPS (als Excel)? Wie ist es mit der Katarakt-Chirurgie? Die beiden GO-Schlüssel führen in den selben OPS 301-Schlüssel?


    Nach § 20 Abs. 2 des Vertrages soll die Zuordnung zum OPS-301 bis zum 30. Juni 2004 erfolgen. Meines Wissens ist eine solche Zuordnung bislang noch nicht veröffentlicht worden.

    Zitat


    Wie soll die KK da das Ambulante Operieren unterscheiden von dem anderen?

    Vergütet wird nach §7 des Vertrages auf der Grundlage des EBM ggf. BMÄ und der E-GO. Erhält die KK eine Rechnung gemäß dieser Grundlagen, so handelt es sich um einen ambulanten Eingriff ...

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Herr Sander, Hallo Forum,

    den Vertrag nach § 115b Abs. 1 SGB V (ambulantes Operieren und stationsersetzende Eingriffe im Krankenhaus) können Sie u.a. von den Internetseiten der KBV herunterladen:

    Hier ist der Link

    Der von Ihnen angesprochene Katalog entspricht der Anlage 1 des Vertrages.

    MfG


    M. Ziebart

    Hallo Frau/Herr (??) Schrader, Hallo Forum !

    Das von Ihnen geschilderte Problem ergibt sich beim kodieren von absolut komplikationslosen Entbindungen - Was ist hier die HD ??

    "Gelöst" (?) wurde dieses Problem durch die DKR 1506a:


    Die beiden Ausschlusse ("ohne ...") sind besonders wichtig. Sobald (irgend)ein Zustand aus dem Kapitel XV vorliegt, darf die O80 nicht mehr verschlüsselt werden (auch nicht als ND !) da sonst der Grouper in eine Fehler-DRG groupt.

    MfG

    Martin Ziebart, Kiel

    Ser geehrter Herr Mehlhorn !

    Die Formulierung " ... als selbständiger Eingriff ..." findet sich meist bei OPS-Kodes für Lymphadenektomien. Da bei radikalen Tumor-Operationen die entsprechenden Kodes häufig bereits eine entsprechende Lymphadenektomie mit einschließen können (z.B.: 5-685.1 bis 5-685.3) sind die Kodes "... als selbstständiger Eingriff ..." für die nachträgliche Lymphadenektomie bei zweizeitigem Vorgehen zu benutzen.

    Beispiel:

    Suspekter Mikrokalk in der Mammographie -> Exzision des Herdes

    Kodes: R92 und 5-870.0 oder 5-870.3

    Postoperativ diagnostierziert man am OP-Präparat ein R0-reseziertes, invasives Karzinom -> Es erfolgt die Axillaausräumung in einer zweiten Sitzung:

    Kodes: C50.- und 5-404.0

    Wäre (wie heute ja meist üblich) die Diagnose bereits präoperativ histologisch gesichert und beide Eingriffe in einer Sitzung durchgeführt worden, so hätte man stattdessen die

    Kodes: C50.- und 5-871.0 (Partielle (brusterhaltende) Exzision der Mamma mit axillärer Lymphadenektomie - Lumpektomie)

    kodieren müssen,


    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum, Hallo Herr Rembs !


    Zitat


    Im juristischen Sinn(und in der Sprache der Juristen!) versteht man unter Entbindung:
    Ausstoßung des Schwangerschaftsprodukts (nur der Frucht = Geburtsobjekt) aus dem Mutterleib.
    [...]

    ... da bin ich ja froh, daß in unserem Hause die Entbindungen (noch) von Ärzten geleitet werden ....

    Spaß beiseite ...

    Ich sagte ja bereits, daß m.E. hier die DKR 1518a durchaus zweideutig auslegbar ist. Mir ist bewußt, daß Sie häufig in Ihrem Sinne interpretiert wird, also strikt der Zeitpunkt der Geburt des Kindes und nicht der Zeitraum der gesamten Geburt (EP/AP/Plazenta) gemeint ist.

    Meine Argumentation ist jedoch eine medizinische ... Gerade in dem Beispielfall (Geburt des Kindes zu Hause, Geburt der Plazenta und komplette Postpartale Versorgung von Mutter und Kind in der Klinik) ist es m.E. legitim, zu behaupten, daß ein nicht unerheblicher Teil der Geburt und des damit verbundenen Aufwandes im Krankenhaus erfolgte. Deshalb mein Kodiervorschlag.

    Im übrigen würde ein Weglassen der Z37.0! in diesem Falle zu derselben DRG führen ... Dieser Kode wurde von mir auch eher automatisch eingetippt. Ich kodiere tgl. ca. 8-10 Krankenhausgeburten, da kommt ein Kode aus Z37.- fast schon aus dem Stammhirn ohne von höherer Stelle nochmal nachgefragt zu werden ...

    Die von Ihnen vorgeschlagene Z38.1 gehört übrigens ohne Ausrufezeichen, da kein Sekundärkode zum Kind und wird nicht bei der Mutter kodiert.

    MfG

    Martin Ziebart

    P.S.:

    Interessant ist in diesem Zusammenhang übrigens auch einmal zu überlegen, wie Sie die Geburt von Zwillingen (einen außerhalb, beispielsweise im NAW und eine in der Klinik) kodieren würden ... :) ?