Beiträge von ziebart

    Hallo Forum, Hallo Herr Wagner !


    Zitat


    DKR 1518a

    Wenn eine Patientin vor der Aufnahme in das Krankenhaus ein Kind entbunden hat, keine operativen Prozeduren bezogen auf die Entbindung während der stationären Behandlung durchgeführt wurden und bei der Mutter keine Komplikationen im Wochenbett entstehen, wird der passende Kode aus Kategorie
    Z39.- Postpartale Betreuung und Untersuchung der Mutter

    zugeordnet.

    Dies ist m.E. noch zweideutig: "... ein Kind entbunden ..." kann sich zum Einen auf den Geburtszeitpunkt des Kindes beziehen. Zum anderen aber auch auf die gesamte Geburt im medizinischen Sinne und diese endet definitionsgemäß erst mit Geburt der Plazenta ! (ggf. sogar erst nach Abschluß einer "postplazentaren Überwachungsphase" von einigen Stunden unmittelbar pp)

    In der DKR 1518a heißt es dann aber gottseidank weiter:

    Zitat


    Wenn eine Komplikation zur stationären Aufnahme führt, ist diese Komplikation als Hauptdiagnose zu kodieren. Ein Kode aus Z39.- ist als Nebendiagnose
    [...]

    In Ihrem Fall wäre der DR III als Komplikation zu betrachten. Also:

    HD O70.2 Z37.0!
    ND Z39.0

    Prozeduren
    9-261 , da Geburt der Plazenta bei Ihnen im Hause stattfand, Risiko, da als Hausgeburt begonnen ...

    5-758.5 (Naht des DR III )

    Für die Anämie ggf. noch O99.8 mit D62. Besser ist es allerdings -falls eine postpartale Blutung vorlag - , die Ursache der Anämie zu kodieren, also einen Kode aus O72.-. Man könnte z.B. bei dem von Ihnen geschilderten Fall vermuten, daß es zu einer verzögerten Plazentalösung kam dann käme stattdessen die O72.0 als Ursache der Anämie in Frage.

    falls EK-Gabe 8-800.2 oder 8-800.3

    MfG

    M. Ziebart

    Hallo Forum !


    Genau die Frage habe ich in diesem Forum hier bereits einmal gestellt. Ehrlich gesagt hat mich die eine Antwort hierauf nicht 100%ig überzeugt. Ich habe das Thema aber nicht weiter verfolgen wollen.

    Wir gehen nach Prüfung mittlerweile davon aus, daß die (ggf. neue/andere) KK des Neugeborenen die Rechnung zu erhalten und auch zu bezahlen hat. Da das Versicherungsverhältnis - auch bei nachträglicher Begründung - mit dem Zeitpunkt der Geburt beginnt. Da der eigenständige Fall mit Aufnahme, d.h. also ebenfalls mit dem Zeitpunkt der Geburt beginnt ist folglich die KK des Kindes zuständig, insbesondere auch weil im entsprechenden Gesetz nichts Gegenteiliges erwähnt ist.

    MfG

    M. Ziebart

    (alles nur Meinung, keine rechtsverbindliche Auskunft ... :))

    Hallo nochmal !


    Zitat


    Ihrer Argumentation bzgl. der O42.-/ O75.6 Problematik kann ich ehrlich gesagt nicht ganz folgen. Der Schlüssel O75.6 beinhaltet zum Einen die protrahierte Geburt und zum Zweiten den vorzeitigen BS, lediglich die Info wann nun die WT einsetzt fehlt!

    Der Code O75.6 beinhaltet eben nicht den vorzeitigen BS sondern den "spontanen" oder "nicht näher bezeichneten" BS -- im Gegensatz zum Code O75.5, welcher sich auf einen künstlichen BS bezieht (also nach Amniotomie/Blasensprengung).

    Ein vorzeitiger BS, d.h. ein BS ohne regelm. WT / MM Eröffnung ist also weder durch O75.5 noch durch O75.6 codiert. Gerade dies soll durch das Exclusivum bei der O75.6 zum Ausdruck gebracht werden. Das Exclusivum stellt somit klar, daß der Begriff "protrahiert" sich lediglich auf die Dauer der Geburt bei regelm. WT und aktiver Wehensteuerung bezieht.

    Exclusiva können sich logischerweise jedoch immer nur auf einen zu kodierenden Tatbestand beziehen. Treten jedoch beide Umstände zu unterschiedlichen Zeitpunkten ein, so können Sie selbstverständlich auch beide Codes kodieren.

    Kodiertechnisch ist dies auch relevant und schlüssig. Beispiel

    Patientin mit vorzeitigen BS und Wehenbeginn nach Ablauf von 24h. Daraufhin Geburtseinleitung, Antibiose-Prophylaxe etc. Im Anschluß kommt es zu einer protrahierten Geburt.

    HD: O42.11 / Z37.0!
    ND: O75.6

    DRG: O60A - RG 1,080

    ohne die ND O75.6 kämen Sie in die DRG O60B - RG 0.897

    Der erste Kode deckt gewissermaßen den Mehraufwand bis zum Geburtsbeginn ab (Antibiose, Einleitung Laborkontrollen etc.), während der zweite Kode die komplizierte Geburt abbildet.

    MfG

    Martin Ziebart

    Sehr geehrter Herr Graf !

    Sie liegen meiner Meinung nach richtig. Problem ist hier zu unterscheiden zwischen dem klinischen Jargon ->Protrahierte Geburt<- und der Definition in der DKR 1521a. Demnach ist einer der Kodes aus o63.- o75.5 oder o75.6 nur dann anzugeben, wenn zwischen dem Beginn regelmäßiger WT und der Geburt mehr als 18 Stunden liegen.

    Mit dem Begriff ->Protrahierter Geburt<- wird im klinischen Jargon häufig ein Mischmasch aus sekundärer WS und schleppenden Verlauf bezeichnet. Die o.g. DKR gibt hier jedoch Klarheit.

    Zu kodieren wäre bei der Mutter hier also:

    HD O42.0 Z37.0! (nicht Z38.- dieser Kode wird beim Kind verschl.)
    ND O62.1

    ggf. käme für die Indikation der VE noch eine Diagnose in Betracht, z.B. O66.8 ("Geburtsstillstand" im weitesten Sinne ohne Angabe von Gründen) oder auch O68.0/O68.2 falls die VE bei pathologischem CTG veranlaßt wurde oder aber O65.4 bei verhältnismäßig großem (aber nicht Makrosomen) Kind und verhältnismäßig kleiner Mutter ....


    MfG

    Martin Ziebart

    P.S.:

    Das von Ihnen erwähnte Exclusivum O75.6/O42.- findet m.E. übrigens nur dann Anwendung wenn Sie damit ein und denselben Zustand verschlüsseln möchten. Das Exclusivum weist m.E. nur darauf hin, daß ein spontaner BS ohne WT je nach Zeitintervall bis zum Beginn der WT unter O42.- zu verschlüsseln ist. Haben Sie beispielsweise einen Spontanen BS mit Beginn regelmäßiger WT innerhalb von 24h zu kodieren, so Verschlüsseln Sie O42.0. Kommt es dann in der folge zu einer protrahierten Geburt (>18 regelm. WT, ohne das die Geburt unmittelbar bevorsteht) können Sie m.E. die O75.6 zusätzlich Verschlüsseln, da es sich um zwei unterschiedliche Zustände/Entitäten handelt !

    Vielen Dank Dr. Holm für die rasche Antwort !

    Den Satz 2 des § 112 Abs. 2 habe ich bislang nicht in dieser Form interpretiert, denn gerade aus diesem Satz heraus ergab sich meine Fragestellung.

    Zitat


    §112 Abs. 2 S. 2 SGB V
    Sie sind für die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser im Land unmittelbar verbindlich.

    habe ich bislang wie folgt gelesen:

    Zitat


    Sie sind für [die Krankenkassen und die zugelassenen Krankenhäuser] im Land unmittelbar verbindlich.


    und nicht

    Zitat


    Sie sind für die Krankenkassen und [die zugelassenen Krankenhäuser im Land] unmittelbar verbindlich.


    Gibt es einen Kommentar oder sonst irgendeinen Schriftsatz, der diesen Satz rechtsverbindlich in die ein oder andere Richtung interpretiert ?

    "Vom Gefühl her" bin ich bislang jedoch auch - genau wie Sie - entsprechend der ersteren Interpretationsweise davon ausgegangen, daß der Vertrag des Bundeslandes wirksam ist, in dem sich das behandelnde Krankenhaus befindet.

    Vielen Dank,

    M. Ziebart

    Sehr geehrte Forumsteilnehmer !

    Folgendes Problem:

    Ein Patient aus dem Bundesland A, versichert bei einer KK aus dem Bundesland A, wird (z.B. während einer Urlaubsfahrt) in einem Krankenhaus im Bundesland B behandelt.

    Welche Landesverträge, die nach SGB V (z.B. § 112 Abs. 2 Nr. 2)geschlossen wurden gelten ?

    Vielen Dank für die Antworten,

    M. Ziebart

    Hallo !


    Pathologisches CTG in der Schwangerschaft:
    036.3 (ggf. O09.*! als Sekundärkode)

    Pathologisches CTG unter der Geburt:
    O68.0 (zusammen m. gr. FW: O68.2) (ggf. mit Z37.*! als Sek.kode)

    Schöne Grüße

    M. Ziebart

    Sehr geehrtes Forum !

    Herr Selter schreibt:

    Zitat

    [...] ich fühle mich durch Herrn Ziebarts Meinung und deren Darstellung weder persönlich angegriffen, noch habe ich Seitenhiebe über das erlaubte Sticheln hinaus verspürt. Im Umkehrschluss hoffe ich doch, dass es Herrn Ziebart nicht anders geht. [...]


    Ihre Hoffnung ist überaus berechtigt. Ihrem obigem Zitat schließe ich mich voll und ganz an.

    Zitat


    Ich kann nur deutlich die Forderungen von Herrn Sommerhäuser unterstreichen! [...]

    Auch dieser Forderung schließe ich mich voll und ganz an. Dies wäre m.E. Aufgabe der Fachgesellschaften. Die DKR können nur ein "allgemeines Grundgerüst" sein (auch wenn es allgmeine und spezielle KR gibt ..) sonst droht uns im Verlauf des lernenden Systemes wirklich ein Mammutwerk von DKR, welches den Umfang der deutschen Steuergesetzgebung um ein mehrfaches Überschreiten wird.

    MfG

    M. Ziebart