Beiträge von ziebart

    Hallo \"CoDiKr\",

    Sie müssten den Fall schon etwas genauer schildern. Erfolgte die Abrasio noch am selben Tag der stationären Aufnahme ? Wo wurde die Abrasio durchgeführt: im aufnehmenden KH oder anderswo ?

    Die endgültige Kodierung hängt dann von der Beantwortung der o.g. Fragen ab. Der Kode T81.8 ist - meiner Ansicht nach - jedoch auf jeden Fall schon einmal zu ersetzen für einen Kode aus O08.-

    Relevant hierfür ist die DKR 1504b - Komplikationen nach Abort, Extrauteringravidität und Molenschwangerschaft (O08.–)

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Balling,

    um vorweg Ihre Fragen zu beantworten:

    Haben die Erfinder des Q-Berichts hier die Struktur nicht zu Ende gedacht? - Meiner Ansicht nach: JA, definitiv !

    Sehe ich vor lauter Bäumen den Wald nicht? - Ich glaube nicht; und falls doch: Dann geht es mir genauso ...

    Oder braucht der Bericht gar nicht so strukturiert zu sein? - Das liegt an Ihnen und daran, was Sie aus dem o.g. Wirrwarr machen. Viele Q-Berichte, die ich bereits gesehen habe lösen das Wirrwarr wie folgt:

    Ich halte diese Darstellungsform für die übersichtlichste. Daß bei dieser Darstellung die Kapitelbezeichnungen mehrfach vorkommen halte ich für vernachlässigbar ...

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo \"hajott\",

    ein Blick in die DKR hilft:

    Der von Ihnen dargestellte Aufwand, insbesondere bei Operationen von Patienten mit bekannter, infektiöser Virus-Hepatitis ist somit über den o.g. Kode Z22.5 abgebildet. Ich verstehe die DKR 0102a so, daß ein Kode aus der ICD-10 Gruppe B15-B19 erst dann zu kodieren ist, wenn die (symptomatische) Virus-Hepatits zusätzlichen \"Hepatitis-spezifischen\" Aufwand (Diagnostik, Therapie) verursacht.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Anika,

    man möge mich korrigieren, falls ich falsch liege; aber ist es nicht so, daß - bei formal korrekter Rechnung - die KK innerhalb der gegeben Frist den kompletten Rg-betrag zu bezahlen hat ? Mahn- und Verzugskosten würden dann auch auf den ggf. zu Unrecht einbehaltenen Differenzbetrag fällig ...

    An diesem Punkt hört mein Verständnis für die KK auf. Was spricht den dagegen, den kompletten Rg.-betrag vorbehaltlich einer Prüfung anzuweisen.

    Es handelt sich um eine bereits erbrachte (Dienst- ) Leistung ! Zahlt man denn nach einem üppigen Menü in einem Restaurant auch nur einen gekürzten Betrag und den Rest erst dann, wenns am nächsten Tag keine Bauchschmerzen gibt ? Zahlt man dem Friseur für eine Haarfärbung nur einen Teilbetrag und den Rest erst dann, wenn die Farbe auch gehalten hat ?

    Ich kann verstehen das aus Sicht des KK-Sachbearbeiters häufig nur der gerade aktuelle Fall relevant ist. Aber bedenken Sie bitte, daß ein KH nicht nur diesen einen Fall behandelt sondern viele Fälle von vielen KK.

    Nicht nur meinem Empfinden nach nehmen die Anfragen und eingenmächtigen Rechnungskürzungen seitens der KK kontinuierlich zu. Wenn ein KH mit 10.000 Fällen/Jahr und einem durchschnittlichen Fallwert von sagen wir 2.500 € permanent auch nur 1% solcher zurückgehaltenen Fälle in der Schwebe hat, so entspricht dies einem permanenten Liquiditätsverlust von 100*2.500= 250.000 € ...

    Sie müssen mir schon erklären, warum und mit welchem Recht die Krankenkassen korrekt übermittelte und relevante Diagnosen erst einmal \"außer acht\" lassen und \"die Rechnung gekürzt anweisen\". \"Besser\" ist dies nur aus Sicht der Krankenkasse ...

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Mr. Freundlich,


    aggressiv war mein Beitrag in keinster Weise gemeint. Wenn Sie oder Anika dies so empfunden haben tut es mir aufrichtig leid.

    Allerdings ist es meiner Meinung nach unangemessen, wenn seitens der Krankenkassen nach bereits erfolgter Behandlung und Datenübermittlung Diagnosen einfach \"gestrichen\" werden. Dies spiegelt sich auch in Ihrer Äußerung wider:

    Zitat


    Original v. Mr. Freundlich

    Als erstes sollte doch mal das Krankenhaus selber prüfen, ob die J96.0 die ND-Voraussetzungen erfüllt oder nicht? Wenn ja, kann es kodiert werden; falls nein, dann raus damit.

    Die Datenübermittlung ist im diskutierten Fall doch bereits erfolgt ! In jedem, mir bekanntem KH werden die Daten doch vor Übermittlung geprüft und das meist mehrfach. Die Daten kommen doch nicht einfach so per Zufallsgenerator aus irgendeinem luftleeren Raum zu Ihnen in die Krankenkassen. Hinter der Kodierung und Datenübermittlung steckt - das sollten Sie eigentlich wissen - ein ganz erheblicher verwaltungstechnischer Aufwand der insbesondere auch das ärztliche Personal beansprucht und von der eigentlichen ärztlichen Tätigkeit abhält !

    Es kann dann nicht sein, daß hinterher seitens der KK Diagnosen ( und es sind zufälligerweise immer nur die schweregradsteigernden Diagnosen ) einfach \"gestrichen\" werden. Waren die Sachbearbeiter der KK denn bei der Behandlung dabei ? Mal abgesehen von offensichtlichen technischen Kodierfehlern, die sich aus den DKR ergeben, fehlt ihnen (denn Sachbearbeitern) schlichtweg die Datengrundlage (Patientenakte), um solch eine Entscheidung fällen zu können !

    Deswegen haben die SVP verschiedenste Verfahren auf landesebene vereinbart, um solche Umstände in Einzelfällen überprüfen zu können. In letzter Instanz bleibt dann noch die Möglichkeit, ein MDK-Gutachten einzuholen. Neuerdings gibt es für KK zudem auch die Möglichkeit MDK-Stichprobenprüfungen ganzer Abteilungen oder sogar KH durchführen zu lassen !

    An Möglichkeiten der Rechnungsprüfung mangelt es den KK somit also nicht. Aber es mag natürlich einfacher sein, erst einmal Diagnosen, Prozeduren oder ganze Rechnungen zu streichen. Denn die regulären Verfahren kosten Zeit und Geld - ein Verwaltungsaufwand, der sich dann bei den KK und nicht den KH bemerkbar macht ...

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Anika,


    Sie haben den Text zur DRG E69A nicht vollständig zitiert. Im Fallpauschalenkatalog finden Sie zur DRG E69A den Text:

    E69A - Bronchitis und Asthma bronchiale, mehr als ein Belegungstag, Alter > 55 Jahre oder äußerst schwere oder schwere CC

    somit erklärt sich, daß in diese DRG sowohl \"leichte Fälle\" mit einem Alter >55 Jahre oder \"schwere Fälle\" ( äußerst schwere oder schwere CC ) jeglichen Alters gegroupt werden.

    Die J96.0 streichen Sie am besten gar nicht, sondern lassen die Berechtigung für die Angabe dieses Kodes als ND bei begründetem Zweifel in diesem Einzelfall durch den MDK oder ein anderes, in Ihrem Bundesland vereinbartes, Verfahren überprüfen.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Fr. Kulinski,

    ich stimme dem Beitrag von Herrn Selter zu. Ergänzend möchte ich darauf hinweisen, daß hier allem Anschein nach der zweite Aufenthalt ( Subileus ) höchstwahrscheinlich als \"Komplikation im Zusammenhang mit der durchgeführten Leistung\" des ersten Aufenthaltes ( Bauchschmerzen, symptomatisch behandelt, Diagnostik durchgeführt ? -> Subileus noch am selben Tag ? ) zu werten sein wird. Es wäre dann trotzdem eine Fallzusammenführung durchzuführen, da die von Ihnen erwähnte Ausnahmeregelung für diesen Fall ( WA wg. Komplikation ) keine Anwendung findet.

    Letztlich läßt sich Ihre Frage ohne genauere Informationen zu beiden Fällen ( Welche Diagnostik, abschließende Diagnose, (Sub- )Ileus bestätigt ? Welche Therapie ? etc. ) allerdings nicht abschließend beantworten.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo \"Franko\",

    vielleicht helfen zunächst die DKR bei Ihrer Diskussion ?:

    Zitat


    DKR P001d - Allgemeine Kodierrichtlinien für Prozeduren

    Alle signifikanten Prozeduren, die vom Zeitpunkt der Aufnahme bis zum Zeitpunkt der Entlassung vorgenommen wurden und im OPS abbildbar sind, sind zu kodieren. Dieses schließt diagnostische, therapeutische und pflegerische Prozeduren ein.

    Die Definition einer signifikanten Prozedur ist, dass sie entweder

    • chirurgischer Natur ist
    • ein Eingriffsrisiko birgt
    • ein Anästhesierisiko birgt
    • Spezialeinrichtungen oder Geräte oder spezielle Ausbildung erfordert.

    [...]

    und weiter:

    Aus der ersten zitierten DKR P001d würde ich zunächst einmal folgern, daß es sich bei der Hochdosis-Cortisontherapie nicht um eine signifikante Prozedur handelt, die somit zunächst einmal nicht zu kodieren wären.

    Eine Ausnahme wird durch die zweite oben zitierte DKR definiert. Hier werden Medikamentengabe für die der OPS-Kode 8-547 kodierbar ist explizit als \"kodierwürdig\" angegeben.


    Somit bleibt jetzt nur noch der Blick auf die, den DKR nachgeordnete OPS-301-Klassifikation vom DIMDI. Dort heißt es zur Gruppe 8-547:

    8-547.x oder 8-547.y scheiden von vornherein aus. Dies verbietet Ihnen die bereits zitierte DKR P014d, derzufolge sie Resteklassen in diesem Fall nicht verwenden dürfen. Aus den Inklusiva beim Kode 8-547.2 würde ich schließen, daß mit diesem Kode eine Hochdosis-Cortisontherapie definitiv nicht verschlüsselt werden darf, da hier ausschließlich \"echte\" Immunmodulatoren in den Inklusiva genannt sind.

    Bleibt der von Ihnen ebenfalls erwähnte Kode 8-547.3 (Immunsuppression). Hier finden Sie im OPS-301 keine weiteren erklärenden Hinweise, In- oder Exklusiva. Allerdings würde ich aus den DKR zusammen mit dem logischen Aufbau der OPS-Gruppe 8-547 schließen, daß eine Hochdosis-Cortisontherapie auch hier nicht gemeint ist. Ich vermute, mit diesem Kode sind vielmehr die relativen neuen selektiven Immunsuppressiva zu verschlüsseln, wie sie auch in der Transplantationschirurgie häufig zur Anwendung kommen.

    Ein weiteres Indiz hierfür ist die Tatsache, daß Cortison in der \"Roten Liste\" nicht unter \"Immunsuppressiva\" ( Rote Liste 2002, Hauptgruppe 51 - Kapitel 2 ) gelistet ist.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Horndasch,

    Zitat


    Original v. E_Horndasch:

    Für mich würde auch eine Eisensubstitution (oral oder i.v.) einen Aufwand > 0 und damit eine Kodierrelevanz bedeuten.


    Wenn es um eine echte, eigenständige Eisenmangelanämie geht, bin ich da völlig auf Ihrer Linie. Bedenken müssen Sie allerdings, daß es in operativen Fächern auch nicht-internistische Gründe für eine Anämie geben kann.

    In der Geburtshilfe gibt es beispielsweise mehrere Kodes, um eine prae-, peri- oder postpartale Blutung zu kodieren. Die Anämie ist in diesen Fällen dann keine eigenständige Krankheit, wie dies bei den \"internistischen Anämien\" der Fall ist, sondern ein \"Symptom\" der bereits kodierten Blutung ! Gemäß den DKR müßte deshalb die Anämie nach (kodierrelevanter) Blutung ein \"eigenständiges und wichtiges\" Problem darstellen, um kodierrelevant zu werden. In der bereits kodierten Blutung steckt ja bereits ein gewisser \"Aufwand>0\", sonst dürften Sie die Blutung ja auch nicht kodieren ! In Ermangelung einer offiziellen Regelung muß deshalb jeder für sich entscheiden, ob die Eisensubstitution noch \"im Kode der Blutung\" mit drin steckt, oder nicht. Aus meiner Erfahrung heraus, ist die Eisensubstitution nach (kodierrelevanter) postpartaler Blutung eher die Regel, als die Ausnahme. Weshalb für mich die postpartale Blutungsanämie erst dann Kodierrelevanz erlangt, wenn Maßnahmen über die Eisensubstion hinaus (z.B.: EK-Gabe) ergriffen werden.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo saklo,

    grundsätzlich muß die Kodierung eines Kodes aus O98.- oder O99.- jeweils noch mit einem \"erklärenden Kode\" aus einem anderen Kapitel der ICD-10 erfolgen. Zu berücksichtigen ist hierbei die DKR 1510b. Passend zu Ihrer Frage ist hier das Beispiel 2 der genannten DKR:

    Zitat


    DKR 1510b - Beispiel 2:

    Schwangerschaft, kompliziert durch Eisenmangelanämie

    Hauptdiagnose: O99.0 Anämie, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett
    kompliziert
    Nebendiagnose(n): D50.9 Eisenmangelanämie, nicht näher bezeichnet

    Eine die Schwangerschaft komplizierende Anämie ist unter der Schlüsselnummer O99.0 klassifiziert. Es wird ein zusätzlicher Kode benötigt, um die Art der Anämie zu spezifizieren.

    Bedenken müssen Sie selbstverständlich auch die allgemeinen Kodierrichtlinien für die Kodierung von Nebendiagnosen. D.h., wenn Sie eine Anämie in der Schwangerschaft als ND kodieren wollen, müssen hierfür die entsprechenden Voraussetzungen der DKR D003d erfüllt und ein entsprechender Mehraufwand in der Akte dokumentiert sein.

    Im Fall einer Anämie im Wochenbett handelt es sich ja meist um eine \"Akute Blutungsanämie\" bedingt durch den Blutverlust unter der Geburt, weshalb ich in solchen Fällen dann den Kode D62 - Akute Blutungsanämie zusätzlich zur O99.0 kodiere (und nicht D50.8 oder einen anderen Anämiekode ).

    Im letztgenannten Fall müssen Sie zusätzlich bedenken, daß es sich bei der postpartalen Anämie um einen relativ häufig auftretenden Zustand handelt, der in gewissen, engen Grenzen, als \"physiolgisch\" betrachtet werden könnte. Folgt man dieser Auffassung, wäre die \"postpartale Anämie\" dann eher als \"Symptom\" der Geburt zu interpretieren. Sie wäre deshalb nur dann zu kodieren, wenn dieses \"Symptom\" ein \"eigenständiges und wichtiges\" Problem darstellt. Dies ist bestimmt dann der Fall, wenn eine postpartale Gabe von EKs erfolgt.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Guten Morgen nochmals, insbesondere \"valdobbiadene\" und Herr Schaffert,


    Sie verägern mich keineswegs, \"valdobbiadene\". Ich nehme gerne und freiwillig an diesem Forum teil und weis es zu schätzen. Gerade diese Diskussion hilft mir, die Gedanken und Überlegungen außerhalb des eigenen Wirkungsbereiches besser zu verstehen.

    Zu Ihren Frage nach der Bezeichnung \"ambulante Entbindung\":

    Ich hatte ja bereits erwähnt, daß vermutlich viele Patienten und Patientinnen den verwaltungstechnischen Unterschied zwischen \"ambulant\" und \"stationär\" nicht kennen. Im Volksmund wird unter dem Begriff \"ambulante Entbindung\" ja gerade eine Entbindung ohne anschließende Wochenbettbehandlung verstanden. Häufig fragen deshalb Schwangere im Vorfelde an, ob denn auch eine \"ambulante Entbindung\" möglich sei und meinen damit eine Entlassung unmittelbar nach der Geburt. Sie gehen dabei aber davon aus, daß sich die Sicherheit und Qualität der Geburt selbst, nicht von einer Geburt unterscheidet, bei der die Patientin anschließend noch im Wochenbett für einige Tage weiter betreut wird ! Im letzgenannten Fall beginnt die stationäre Behandlung doch auch mit der \"Aufnahme zur Geburt\". Wieso sollte dies also bei den sog. \"ambulanten Entbindungen\" im KH anders sein ?


    Ihr Hinweis, daß auch in anderen Fällen ( bei ambulanten Operationen ) \"Eventualkapazitäten\" vorgehalten werden zielt in dieselbe Richtung wie der Beitrag von Herrn Schaffert. Hier liegt allerdings genau der entscheidende Unterschied zwischen Geburtshilfe und \"ambulanten Operationen\" n. § 115b SGB V:

    1. Jedes ambulante OP-Zentrum und jeder ambulant operierende niedergelassene Kollege ist bei ambulanten Operationen n. § 115b zu genau denselben ärztlichen Sicherheitsvorkehrungen für unvorhergesehene Notfälle verpflichtet, wie eine stationär-operative Einrichtung ! Bei jeder ambulanten OP außerhalb eines KH muß eine adäquate ärztliche Versorgung in unvorhergesehenen Notfällen sichergestellt sein. In der Geburtshilfe ist dies anders: Kein Geburtshaus und erst recht keine Hebamme bei einer Hausgeburt ist dazu verpflichtet beispielsweise eine Kinderkrankenschwester vor Ort zu haben. Auch ist eine OP-Bereitschaft in diesen Fällen nicht gewährleistet etc. etc. Es gibt schlichtweg keine vergleichbare ambulante Einrichtung, die verpflichtet wäre, die selben organisatorischen Voraussetzungen für die Geburt zu schaffen, wie dies bei einer geburtshilflichen KH-Abteilung der Fall wäre. Hieraus folgt, daß bei jeder KH-Entbindung die \"besonderen Mittel eines KH\" in Anspruch genommen werden. Eine KH-Entbindung ist somit - wie ich bereit in meinem ersten Beitrag anmerkte - per se eine stationäre Leistung. Es handelt sich dabei um eine ärztlich geleitete Geburtshilfe, die außerhalb einer stationären Einrichtung meines Wissens nach so in Deutschland sonst nicht angeboten wird. Geht dabei etwas \"schief\" haftet in letzter Konsequenz meist auch der geburtsbetreuende Arzt und/oder der ärztliche Leiter dieser Einrichtung. Dies insbesondere auch dann, wenn ein \"Organisationsverschulden\" vorliegt ( siehe Leitlinie ! ) und unabhängig davon, ob die Patientin vor der Geburt zu erkennen gegeben hat, daß sie \"ambulant\" Entbinden möchte, oder nicht.

    2. Bei \"ambulanten Operationen\" im herkömmlichen Sinne handelt es sich stets um planbare, elektive Eingriffe. Dies ist in der Geburtshilfe nicht der Fall ! Sie können einer Schwangeren keinen \"Termin\" für die Entbindung geben. Sie können nicht sagen: \"Frau Müller kommen Sie dann bitte nächsten Montag um 8:00 zur Geburt, wir machen das ambulant\". Gerade deswegen müssen die \"rund-um-die-Uhr-Kapazitäten\" vorgehalten werden !

    3. Daß ein KH für ambulante Operationen, wie von Herrn Schaffert beschrieben, dieselben Ressourcen ( im Beispiel von Herrn Schaffert: Polytrauma-OP mit entsprechendem Personal ) nutzt, die auch für \"schwerere\" vollstationäre Fälle genutzt werden, ist eine wirtschaftlich begründete Entscheidung. Der Unterschied zur Geburtshilfe besteht darin, daß das KH bei solchen ambulanten Operationen hierzu nicht verpflichtet ist. Es ist darüber hinaus auch nicht medizinisch erforderlich, eine \"ambulante OP\" in einem Polytrauma-OP durchzuführen. In der Geburtshilfe hingegen ist eine KH-Abteilung dazu verpflichtet, die von mir zitierten organisatorischen Voraussetzungen zu treffen. Eine Geburtshilfe in einer KH-Abteilung ohne die genannten Voraussetzungen ist medizinisch nicht vertretbar !

    4. Eine Geburt ist unberechenbarer, als eine elektive \"ambulante OP\". Risikosituationen treten unter der Geburt wesentlich häufiger auf, als bei planbaren, elektiven ambulanten Operationen an sonst gesunden Patienten !


    Man könnte dies alles natürlich ändern wollen ( ich will es nicht ! ). Nur dann muß man den Patientinnen dies vorher deutlich machen und erklären, daß sie bei einer \"ambulanten Geburt\" in einer geburtshliflichen Fachabteilung keinen Anspruch auf die Sicherheitsstandards einer \"stationären Entbindung\" haben. Wollen Sie das ?

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart