Beiträge von ziebart

    Guten Tag Herr Nast,

    Sie haben meiner Ansicht nach (im Ergebnis der DRG) richtig kodiert. Relevant für Ihren Fall ist die DKR 1518a:

    Zitat


    DKR 1518a: Entbindung vor der Aufnahme

    Wenn eine Patientin vor der Aufnahme in das Krankenhaus ein Kind entbunden hat, keine operativen Prozeduren bezogen auf die Entbindung während der stationären Behandlung durchgeführt wurden und bei der Mutter keine Komplikationen im Wochenbett entstehen, wird
    der passende Kode aus Kategorie

    Z39.– Postpartale Betreuung und Untersuchung der Mutter zugeordnet.

    Wenn eine Komplikation zur stationären Aufnahme führt, ist diese Komplikation als Hauptdiagnose zu kodieren. Ein Kode aus Z39.– ist als Nebendiagnose zuzuweisen.
    Wenn eine Patientin nach einer Entbindung in ein anderes Krankenhaus verlegt wird, um ein krankes Kind zu begleiten, und die Patientin dort eine nachgeburtliche Routinebetreuung erhält, wird dort ebenfalls der passende Kode aus Z39.– zugeordnet.

    [...]

    Die O73.1 ist im Sinne der vorgenannten DKR 1518a als \"Komplikation\" der Entbindung zu werten, die zur \"stationären Aufnahme\" geführt hat; die Kürettage als \"operative Prozedur bezogen auf die Entbindung\".

    Ich hätte demnach wie folgt kodiert:

    HD O73.1
    ND Z39.0
    P: 5-756.1

    Diese, von Ihrer Kodierung nur leicht abweichende, Kodierung führt ebenfalls in die DRG O02Z.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    P.S.: Daß die Krankenkasse die DRG nicht bezahlen will, spielt meines Erachtens keine Rolle. Ich \"will\" manchmal auch mehr Geld oder andere DRGs, bekomme Sie aber nicht, weil die gesetzlichen und sonstigen Regelungen einen anderen Anspruch begründen ...

    Hallo Fr. Dr. Meer,

    für den Leukozyten-Nadir kodiere ich - falls vertretbar - einen Kode aus:

    D70.- Arzneimittelinduzierte Agranulozytose

    Vom Klartext etwas weniger \"scharf\":

    D70.6 Sonstige Neutropenie ... zusammen mit:
    Y57.9! Komplikationen durch Arzneimittel oder Drogen

    Die Z29.2 kodiere ich dann nicht mehr zusätzlich, da meiner Meinung nach die prophylaktische Antibiotikagabe durch eine der o.g. Kodierungen ausreichend abgebildet ist.

    Mit freundliche Grüßen,

    M. Ziebart

    Guten Tag Herr Dr. Siefert,

    zur Lösung Ihres Problems wäre zunächst zu klären, ob die prophylaktische Gabe von Antibiotika bei sehr kleinen und kranken Neugeborenen eine \"Standardtherapie\" darstellt. Dies wäre meines Erachtens z.B. immer dann der Fall, wenn beispielsweise ab einem bestimmten Geburtsgewicht eine bestimmte prophylaktische Antibiotikagabe nahezu ausnahmslos und ohne weitere Zusatzkriterien oder andere Anlässe erfolgt. In diesem Fall wäre dann durch die Kodierung des Geburtsgewichtes bzw. der neonatologischen Erkrankung der Fall ausreichend abgebildet. Eine darüberhinausgehende Kodierung ist meines Wissens auch in den DKR für eine solche Fallkonstellation nicht vorgesehen.

    Anders sieht es natürlich aus, wenn ein konkreter Krankheitsverdacht besteht, der (dokumentierter ...) Anlass für eine prophylaktische Antibiotikagabe oder für eine Umstellung der antibiotischen Therapie ist. In dieser Konstellation wäre dann nach der Kodierrichtlinie für Verdachtsdiagnosen zu verfahren (s. DKR).

    Desweiteren steht in der ICD-10 GM 2005 der Kode:

    Z29.2 Sonstige prophylaktische Chemotherapie
    Chemoprophylaxe
    Prophylaktische Antibiotikaverabreichung

    speziell für die Kodierung einer prophylaktischen Antibiotikagabe zur Verfügung.

    Mit freundlichen Grüßen,


    M. Ziebart

    Hallo Herr Mehlhorn,

    als Ergänzung zum internen Link von Herrn Selter, möchte ich noch zu Ihrem Beitrag:

    Zitat


    Dies wird von den behandelnden Kollegen bestritten - eine Komplikation ist laut deren Definition eine Krankheit, die bei nicht sachgerechter Durchführung der Hauptleistung entstanden ist (z.B. eitrige Wunde bei steriler OP).

    anmerken, daß Sie sich bei einer solchen Erklärung des Begriffes Komplikation gegenüber einer KK unter Umständen erheblich angreifbar machen. Wenn Sie nämlich eine Komplikation ausschließlich als Folge einer \"nicht sachgerecht\" durchgeführten Hauptleistung definieren, so könnte man Ihnen aufgrund einer solchen Formulierung unter Umständen einen Kunstfehler \"andichten\". Sie gäben dann ja implizit selbst zu, daß die vorherige Hauptleistung nicht sachgerecht, also nicht lege artis erbracht wurde.

    Dennoch ist es natürlich klar, daß auch bei \"lege artis\" durchgeführten Eingriffen \"Komplikationen\" (z.B. postoperative Infektionen) auftreten können.

    Fraglich ist deshalb, wie der Begriff \"Komplikation\" auszulegen sei. Hierauf wird ja auch bereits in dem von Herrn Selter verlinkten Thread eingegangen. Ich persönlich vertrete die Ansicht, daß dieser Begriff \"eng\" auszulegen ist. Insbesondere prüfe ich deshalb bei solchen Fällen, ob die vermeintliche \"Komplikation\" in der Regel eine normale und häufig zu erwartende Folge der vorausgegangen Leistung ist. Ist dies der Fall, so handelt es sich meiner Ansicht nach dann nicht um eine \"Komplikation\", sondern eher um eine zu erwartende \"Folgeerscheinung\".

    Beispiele für Komplikationen wären meiner Ansicht nach z.B.:
    - postoperative Infektion
    - Wundheilungsstörungen
    - Allergische Reaktionen, u.a. seltene Nebenwirkungen

    Beispiele für zu erwartende \"Folgeerscheinungen\" wären meiner Ansicht nach z.B.:
    - Anämie, Leukopenie nach (bestimmten) Chemotherapien
    - (geplante) zweizeitige Eingriffe bei Tumoroperationen
    - erneute Verschlimmerungen nach Entlassung (z.B. vorzeitige Wehen, Diabetes etc.

    Mit freundlichen Grüßen,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Selter,

    Zitat

    Original von Selter:
    Guten Tag Herr Röttsches,


    Sie meinten \"nein\", oder?

    ... ohne für Herrn Röttsches sprechen zu wollen oder zu müssen, aber ich glaube, er meinte wirklich \"ja\". Die MDC ist ja auch die gleiche, nämlich:

    MDC 11 Krankheiten und Störungen der Harnorgane

    lediglich die Basis-DRGs weichen voneinander ab (Fall 1: L42; Fall 2: L43)

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Forum,

    ich kann Herrn Heller nur vollsten zustimmen und möchte kurz noch einmal auf den - meinem Empfinden nach überstrapazierten - Begriff der medizinischen Notwendigkeit i.V.m. dem § 39 SGB V eingehen. Hierzu ist es notwendig, liebe Fr. Busse, sich den erwähnten Paragraphen einmal im Wortlaut anzuschauen. Dort heißt es im Absatz 1:

    Zitat


    § 39 SGB V - Krankenhausbehandlung, Absatz 1:

    (1) Die Krankenhausbehandlung wird vollstationär, teilstationär, vor- und nachstationär (§ 115a) sowie ambulant (§ 115b) erbracht. Versicherte haben Anspruch auf vollstationäre Behandlung in einem zugelassenen Krankenhaus (§ 108 ), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann. Die Krankenhausbehandlung umfaßt im Rahmen des Versorgungsauftrags des Krankenhauses alle Leistungen, die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind, insbesondere ärztliche Behandlung (§ 28 Abs. 1), Krankenpflege, Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln, Unterkunft und Verpflegung; die akutstationäre Behandlung umfasst auch die im Einzelfall erforderlichen und zum frühestmöglichen Zeitpunkt einsetzenden Leistungen zur Frührehabilitation.

    Sie sehen, Fr. Busse, der Begriff der \"medizinischen Notwendigkeit\" ist dort explizit gar nicht erwähnt ! Vielmehr heißt es, daß ein Versicherter \"Anspruch auf vollstationäre Behandlung ... (hat), wenn die Aufnahme nach Prüfung durch das Krankenhaus erforderlich ist, weil das Behandlungsziel nicht durch teilstationäre, vor- und nachstationäre oder ambulante Behandlung einschließlich häuslicher Krankenpflege erreicht werden kann.\" Es steht dort nicht ( ! ), daß die Aufnahme erst dann erfolgt, wenn die Behandlung \"medizinisch notwendig\" ist, sondern es wird auf das Behandlungsziel abgestellt ! Es steht dort lediglich, daß die Krankenhausbehandlung auch alle Leistungen umfaßt, \"die im Einzelfall nach Art und Schwere der Krankheit für die medizinische Versorgung der Versicherten im Krankenhaus notwendig sind.\"

    \"Behandlungsziel\" kann es doch nicht nur sein, einen Eingriff durchzuführen und den Patienten anschließend, weil ja keine \"medizinische Notwendigkeit\" für einen Krankenhausaufenthalt gegeben sei, wieder sich selbst zu überlassen ! Ärztliches handeln ist eben nicht vergleichbar mit einer Autoreparatur oder anderen ähnlich gelagerten Dienstleistungen. Patienten sind in diesem Sinne auch keine \"Kunden\" sondern eben Patienten des Arztes ! Sie erwarten zu Recht vom Arzt eine menschliche Behandlung unter Berücksichtigung ihrer ganz besonderen individuellen Probleme.

    \"Behandlungsziel\" eines Arztes ist es deshalb vielmehr, den Patienten durch Diagnostik und Therapie entsprechend den Regeln der ärztlichen Kunst zu einem möglichst optimalen Gesundheitszustand zu verhelfen ! Hierzu gehört insbesondere auch die psychische Verfassung des Patienten ! Es entspricht eben nicht den Regeln der ärztlichen Kunst, eine ältere, durch chronische Krankheiten geschwächte Patientin nachts um 23:00 Uhr vor die Tür zu setzen, nur weil eine \"medizinische Notwendigkeit\" angeblich ( und meist erst ex post durch \"Schreibtischtäter\" festgestellt ) nicht mehr gegeben sei. In diesem Einzelfall ist es dann eben notwendig, die stationäre Behandlung so lange fortzusetzen, bis eine angemessene Lösung im Sinne der Patientin gefunden ist. Das hierbei das Krankenhaus aktiv werden muß ist klar, nur ist es - wie von Herrn Heller bereits geschildert - häufig nicht möglich, ad hoc eine Lösung herbei zu zaubern.

    Ich denke, wir sind uns alle einig, daß die Voraussetzungen für die vollstationäre immer nur am Einzelfall geprüft werden können. Dazu gehören also auch die ganz besonderen Umstände hinsichtlich zeitlicher Rahmenbedingungen sowie dem sozialen Umfeld des Patienten !

    In diesem Sinne wünsche ich,

    ein frohes Osterfest Ihnen alle,

    Martin Ziebart

    Hallo D. Duck,

    wenn Sie schreiben:

    Zitat


    Original v. D. Duck:

    Zur Begründung siehe D002d. Unter Erkrankungen und Störungen nach medizinischen Massnahmen heißt es unter Einschluß der T80-T88 Kodes, dass sie nur dann zulässig sind, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert.

    müssen Sie der Vollständigkeit halber auch erwähnen, daß es in der DKR D002d vollständig heißt:

    Zitat


    DKR D002d Hauptdiagnose (Auszug):

    Diese Kodes sind nur dann als Hauptdiagnose zu verschlüsseln, wenn kein spezifischerer Kode in Bezug auf die Erkrankung bzw. Störung existiert oder die Verschlüsselung dieses spezifischeren Kodes durch ein Exklusivum der ICD-10-GM Version 2005 ausgeschlossen ist.

    Für den von Ihnen vorgeschlagenen Kode K65.0 nennt das DIMDI im Kapitelanfang des Kapitels XI das folgende Exclusivum:

    Zitat


    ICD-10 GM 2005; Kapitel XI:
    Exkl.: ...
    Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen ( S00-T98 )

    Bei einer postoperativen Infektion (\"infizierte Wunde\") handelt es sich definitiv um eine \"bestimmte andere Folge einer äußeren Ursache\", welche entsprechend den Beschreibungen in der ICD-10 mit dem Kode T81.4 abgebildet wird. Demnach käme hier das o.g. Exklusivum zur Anwendung.

    Das o.g. Exclusivum findet sich übrigens im Kapitelvorspann fast aller ICD-10 Kapitel. Auch das Kapitel XII ( Krankheiten der Haut und der Unterhaut ), welches in der Gruppe L00-L08 ( Infektionen der Haut und der Unterhaut ) einen \"spezifischeren Kode in Bezug auf die Erkrankung\" enthalten könnte, beinhaltet dieses Exclusivum.

    Von daher wäre die Kodierung der T81.4 hier mit vorgenannter Argumentation vertretbar. Ich persönlich bin der Ansicht, daß es sicherlich sinnvoller wäre, hier stets den in Bezug auf die Erkankung \"spezifischeren Kode\" zu wählen, da es für die Behandlung einer Infektion meist keine Rolle spielt, ob die Infektion durch eine medizinische Maßnahme oder einen beliebige andere Ursache zustande kam. Außerdem kann man durch den Sekundärkode Y84.9! jede beliebige andere Diagnose der ICD-10 als eine Folge einer medizinischen Maßnahme kennzeichnen. Ich glaube auch, daß eine solche Kodierung von den Autoren der DKR mit o.g. DKR bezweckt werden sollte. Nur wurden hierbei offensichtlich die o.g. Exclusiva \"übersehen\".

    MfG,

    M. Ziebart

    Moin \"codeman\",

    ... Ihr Problem läßt sich in der Praxis selbstverständlich immer nur unter Berücksichtigung des zu beurteilenden Einzelfalles klären. Dennoch würde ich speziell auf Ihre Frage der Beatmung, die genannte DKR wie folgt auslegen:

    Patienten, die dauerhaft beatmet werden, sind in der Regel so weit dauerhaft sediert, daß Sie keine bewusste Kontrolle über Ihre Harnblasenentleerung ausüben (können). Von daher ist der Zustand der (dauerhaften) Beatmung in der Regel vergesellschaftet mit einer Harninkontinenz. In diesem Fall wäre also die Harninkontinenz nicht zu kodieren.

    Im Umkehrschluß heißt das allerdings nicht, daß eine Harninkontinenz bei Patienten mit Beatmung grundsätzlich nicht zu kodieren sei. Schließlich kann es vor oder nach der Beatmung Zustände geben, die eine Kodierung der Harninkontinenz rechtfertigen.

    Auf Ihre Frage, welche OPs bzw. weiteren Zustände noch gemeint sein könnten, fallen mir spontan diverse Möglichkeiten ein, z.B.:

    1. Bestimmte Operationen an den Harnorganen selbst.
    2. Neugeborene und Kleinkinder im \"Windelalter\"

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Bern,

    vielen Dank für Ihren Hinweis. Ich hatte nicht bemerkt, daß Herr \"meyb\" in seiner ursprünglichen Falldarstellung eine \"Wiederaufnahme\" zur Ablatio erwähnte. Von daher war ich bei der Formulierung meiner Antwort davon ausgegangen, daß Sectio und Ablatio im gleichen Aufenthalt erfolgen sollten. Ich hatte deshalb ja auch beide Prozeduren (Sectio und Ablatio) genannt ...

    Da offensichtlich ein zweizeitiges Vorgehen geplant ist, trifft Ihr Hinweis voll zu:

    HD für den ersten Fall (Sectio)wäre demnach O99.8 gefolgt von einem Kode aus C50.- und den anderen von mir erwähnten Kodes zur Entbindung.

    Vielen Dank für Ihren Hinweis,

    MfG,

    M. Ziebart

    P.S.:
    - Diabetes mellitus bei Schwangerschaft, Geburt, WoBett: Kode aus O24.-
    - Wunsch-Sectio ohne weitere Komplikationen: O82 als HD.

    Hallo Forum, Hallo \"meyb\",

    bei der Kodierung Ihres Falles würde ich wie folgt vorgehen:

    - Anlaß für die Aufnahme und damit maßgeblich für die HD sind:

    1. Das Mammakarzinom
    2. Die durch das MammaCA \"verkomplizierte\" Schwangerschaft, die aufgrund des MammaCAs per Sectio vorzeitig beendet werden soll.

    Im ersten Fall wäre ein Kode aus C50.-, im zweiten Fall der Kode

    O99.8 Sonstige näher bezeichnete Krankheiten und Zustände, die Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett komplizieren

    Kombination von Krankheitszuständen klassifizierbar bei O99.0-O99.7
    Krankheitszustände unter C00-D48, H00-H95, M00-M99 und Q00-Q99

    als Hauptdiagnose zu kodieren.

    Da beide Kodes die Definition für die HD erfüllen, müssen Sie gem. DKR denjenigen Kode als HD wählen, der \"die meisten Ressourcen\" verbraucht hat. Dies ist nötigenfalls anhand der Akten zu belegen. Der jeweils andere Kode wäre dann als ND zu kodieren.

    Für die Geburt müssen die folgenden ND mit angegeben werden:

    - ein Kode aus Z37.- für das \"Resultat\" der Entbindung

    - ein Kode aus O09.- für das Schwangerschaftsalter bei Aufnahme. In Ihrem Fall also O09.5, sowie

    - O60.1 für die Frühgeburt.

    Als Prozeduren einen entsprechenden Kode für die Sectio und einen für die Ablatio.

    Egal, ob Sie bei dieser Kodierung die erste oder die zweite Variante wählen, Sie erhalten so auf keinen Fall eine Fehler-DRG. Nur wenn das MammaCA als HD angegeben wird und keine mammaspezifische Prozeduren kodiert wird, landen Sie in einer Fehler-DRG.

    MfG,

    M. Ziebart

    P.S.: Einen Kode aus O26.- wie von anderen hier vorgeschlagen würde ich nicht auswählen, da es sich beim MammaCA nicht um einen Zustand handelt, der \"vorwiegend mit der Schwangerschaft verbunden ist\".

    Hallo Mr. Freundlich,

    Zitat


    Original v. Mr. Freundlich:

    Ich glaube wir sind uns hier alle einig, dass es sich hier nicht um eine Überschreitung der OGVWD aus medizinischen Gründen handeln würde, sondern lediglich aus sozialen Gründen, denn ich stimme zu, dass ein Säugling ohne Mutter schlecht entlassen werden kann.
    Sofern feststeht, dass eine Überschreitung der OGVWD nicht aus medizinischen Gründen erfolgt, dann würde ich eine Kostenübernahme grundsätzlich dafür ablehnen.

    Da sind wir uns einig. Allerdings sollten wir uns auch alle einig, sein, daß eine vollstationäre Aufnahme eines gesunden Neugeborenen ebenfalls medizinisch nicht notwendig ist. Sie benötigen nicht die \"besonderen Mittel eines Krankenhauses\", um ein gesundes Neugeborenes medizinisch korrekt zu versorgen. Alles was Sie hierfür benötigen ist die Mutter, die das Kind stillt.


    Auch Ihr Hinweis auf eine Haushaltshilfe hilft hier nicht weiter, denn wir gehen ja davon aus, daß der Verbleib der Mutter in diesem Fall medizinisch indiziert ist. Eine Haushaltshilfe hilft da wenig: Die Mutter ist in der Klinik und das Kind kann nun einmal schlecht ohne Mutter entlassen werden. ( ... es sei denn Sie finden eine Haushaltshilfe die das Kind alle 2-3h stillt :) )

    Die Möglichkeit der Bezahlung einer Haushaltshilfe könnte allenfalls dem MDK dienlich sein, hier eine \"sekundäre Fehlbelegung\" der Mutter herbeizureden. Frei nach dem Motto: Wenn eine Haushaltshilfe organisiert worden wäre, hätte die Patientin bereits xxx Tage früher entlassen werden können, ergo sek. Fehlbelegung ... Das läßt sich hinterher (meist 6-12 Monate später) nach Aktenlage selbstverständlich immer zweifelsfrei nachweisen ...

    Zitat


    Original v. Mr. Freundlich:

    Wie gesagt, eine Überschreitung der OGVWD ohne medizinischen Hintergrund würde ich ablehnen.

    Wieso würden Sie denn dann die Bezahlung der medizinisch ebenfalls nicht notwendigen vollstationären Versorgung eines gesunden Neugeborenen mit einer Fallpauschale als eigener Fall zustimmen ?

    Wieso werden Fälle, die medizinisch nicht zusammenhängen (müssen), nur weil die formalen Kriterien der FPV/KFPV erfüllt sind, nach den Regelungen der KFPV bzw. FPV zusammengelegt und als ein Fall (meistens) schlechter bezahlt als in der Summe der Einzelfälle ? Warum wird ein Fall der die MVD unterschreitet bei Entlassung nach Hause voll, bei Verlegung in ein anderes Haus jedoch mit einem Abschlag vergütet, obwohl die Kosten/der Aufwand des verlegenden bzw. entlassenden KHes exakt dieselben sind ?

    Die Antwort:

    Nicht weil es medizinisch sinnvoll ist, sondern weil die SVP es in der FPV 2005 so vereinbart haben.

    Im hier diskutierten Fall wurde von den SVP vereinbart, daß gesunde Neugeborene als eigener Fall mit einer eigenen Fallpauschale zu vergüten sind. Weitere Einschränkungen ( z.B. Wegfall des Überliegerzuschlages ) diesbezüglich wurden nicht vereinbart. Einigkeit herrscht, daß gesunde Neugeboren nur mit der Mutter zusammen entlassen werden können. Ergo muß der OGV-Zuschlag gezahlt werden, vorausgesetzt die Dauer der Behandlung der Mutter war medizinisch indiziert.

    Ob dies \"medizinisch sinnvoll\" ist, kann man sicherlich bezweifeln. Allerdings geht es hier nicht um die Behandlung, sondern um die Bezahlung der Behandlung ... und die muß offenbar nicht immer \"medizinisch sinnvoll\" sein.

    MfG,

    M. Ziebart