Beiträge von ziebart

    Schönen guten Tag Herr Schaffert !

    Zitat


    Original v. R. Schaffert

    Der oben zitierte Passus der FPV weist auch eher darauf hin, dass der Säugling unabhängig von der Mutter abzurechnen ist (nur mit gleicher Versicherungsnummer, früher war es auf der gleichen Rechnung).


    Sie lassen unerwähnt, daß der Passus vor allem auch darauf hinweist, daß gesunde Neugeborene als \"eigener Fall\" mit einer \"eigenen Fallpauschale\" zu vergüten sind !

    Zitat


    Original v. R. Schaffert

    [...], dann kann ich die Argumentation der Kasse zumindest nachvollziehen, dass ein medizinischer Grund für die Überschreitung der oGVD nicht besteht.


    Das stimmt, nur: wenn der Säugling \"tatsächlich gesund\" ist, bestünde nicht einmal ein Grund für eine vollstationäre Aufnahme ! Dennoch sieht es die FPV 2005 so vor.

    Die SVP hätten an dieser Stelle doch genauso gut vereinbaren können, daß der Säugling als Begleitperson abzurechnen ist. Ebenso hätte vereinbart werden können, daß OGV-Zuschläge bei gesunden Neugeborenen nicht abgerechnet werden dürfen. Genauso gut hätte die Versorgung \"gesunder Neugeborener\" in die Fallpauschale der Mutter einkalkuliert werden können. All das wurde aber nicht gemacht !

    Die zugrundeliegende Problematik existiert übrigens nicht erst seit Geltung der FPV 2005. Offenbar gab es hier jedoch bislang kein (Ver-)Handlungsdruck seitens der SVP.

    Die Argumentation der KK auf medizinischer Ebene kann ich ebenso nachvollziehen, wie Sie, aber:

    Die FPV (ehemals KFPV) enthält meiner Meinung nach mindestens genauso viel \"medzinisch nicht nachvollziehbaren\" Unsinn der meist zu lasten der Krankenhäuser geht (Stichwort: Fallzusammenlegungen), warum sollte man hier also medizinisch argumentieren. Es ist so vereinbart, also wird es so gemacht. Genauso müssen die KH doch auch bei den Fallzusammenlegungen vorgehen, ob es medizinisch sinvoll ist wird dort auch nicht gefragt.

    Am ehesten wahrscheinlich ist es deshalb, genau wie Herr Schrader bereits bemerkte, daß die KKn über die Verweildauer der Mutter versuchen werden, die OGV-Zahlung zu verweigern (sekundäre Fehlbelegungsprüfung).

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo jemebu !

    meine Meinung zu Ihrer Frage beruht im Wesentlichen auf dem § 1 Abs. 5 der FPV 2005. Dort heißt es auszugsweise:

    Zitat


    § 1 Abs. 5 der FPV 20058

    Für jedes Neugeborene, das nach der Versorgung im Kreißsaal weiter im Krankenhaus versorgt wird, ist ein eigener Fall zu bilden und eine eigene Fallpauschale abzurechnen. In diesem Falle ist für die Mutter und das Neugeborene jeweils eine Rechnung zu erstellen. Die Fallpauschale für das gesunde Neugeborene ist mit dem für die Mutter zuständigen Kostenträger abzurechnen. In diesem Fall ist auf der Rechnung für das Neugeborene die Versichertennummer der Mutter anzugeben. Die Fallpauschale für das krankheitsbedingt behandlungsbedürftige Neugeborene ist mit dessen Kostenträger abzurechnen. Nicht krankheitsbedingt behandlungsbedürftig in diesem Sinne sind alle Neugeborenen, für welche die DRG-Fallpauschale P66D oder P67D abgerechnet werden kann. [...]

    Daraus folgt für mich:

    Die vollstationäre Aufnahme sog. \"gesunder Neugeborener\" ist durch die FPV 2005 legitimiert, denn: Ein medizinischer Grund für eine vollstationäre Aufnahme eines gesunden Neugeborenen per se exisitiert nicht. Man könnte sich ja auch gleich als \"gesunde Begleitperson\" aufnehmen. Es scheint also gemeinsamer Wille der Selbstverwaltungspartner zu sein, gesunde Neugeborene als vollstationäre Fälle gem. der o.g. Regelung abzurechnen.

    Die Entlassung eines gesunden Neugeborenen kann logischerweise erst mit Entlassung der Mutter des Neugeborenen erfolgen. Von daher spräche auch nichts gegen die Abrechnung eines Zuschlages bei Überschreitung der OGV beim Neugeborenen.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Popp, Hall Herr Selter,

    bei der Wahl der Hauptdiagnose stimmen ich Herrn Selter zu: Zugrundeliegende Krankheit für den Grund der Aufnahme war die Knochenmetastase von daher ist diese gem. DKR als Hauptdiagnose zu wählen.

    Als Nebendiagnose ist meiner Meinung nach ( entgegem dem von Herrn Selter auch vorgeschlagenem Kode C80 ) definitv das Lungencarcinom zu verschlüsseln. Dies ergibt sich aus der DKR D008b ( Verdachtsdiagnosen ). Dort heißt es:

    Zitat


    D008b Verdachtsdiagnosen - Auszug:

    Verlegung in ein anderes Krankenhaus
    Wenn ein Patient mit einer Verdachtsdiagnose verlegt wird, ist vom verlegenden Krankenhaus die Verdachtsdiagnose-Schlüsselnummer zu kodieren.
    Von dem verlegenden Krankenhaus dürfen zur Kodierung nur die zum Zeitpunkt der Verlegung erhältlichen Informationen verwendet werden. Spätere Informationen aus dem Krankenhaus, in welches der Patient verlegt wurde, dürfen die Kodierungsentscheidung nachträglich nicht beeinflussen.
    Wird beispielsweise ein Patient mit der Verdachtsdiagnose Meningitis verlegt und der Fall vom verlegenden Krankenhaus als Meningitis kodiert, so ist die Schlüsselnummer für Meningitis vom verlegenden Krankenhaus nachträglich nicht zu ändern. Dies gilt auch dann, wenn vom zweitbehandelnden Krankenhaus der Entlassungsbericht zugesandt wird und sich daraus ergibt, dass der Patient laut Untersuchung keine Meningitis hatte.

    Da Sie mit der begründeten Verdachtsdiagnose Lungencarcinom verlegt und nicht entlassen haben, ist hier das Lungen-CA zu kodieren.

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Forum,

    zunächst einmal möchte ich Herrn Schaffert zustimmen. Ich sehe ebenfalls deutlichen Klarstellungsbedarf bei der Kodierung von bösartigen Erkrankungen. Eine Änderung der DKR in die Richtung, wie sie nun von Ihnen, Herr Schaffert, vorgeschlagen wird, wäre sicherlich zu begrüßen.

    Zum Fall von Frau Schmidt möchte ich wie folgt kommentieren:

    Frau Schmidt schreibt im ersten Beitrag hierzu:

    Zitat


    Original v. C.Schmidt:
    Bei Wiederaufnahme konstatieren wir einen Status idem der hepatären Metastasen und entlassen den Patienten bis zur nächsten Kontrolle ohne Chemotherapie nach Hause.
    Laut Urteil des MDK muss in diesem Fall der vor Jahren operierte Primärturmor als Hautdiagnose codiert werden.
    Nach unserem Dafürhalten entspricht das nicht den Deutschen Codierrichtlinien 2004.

    Ihrer eben zitierten Fallschilderung ist zu entnehmen, daß im strittigen Aufenthalt nicht spezifisch therapiert ( \"ohne Chemotherapie\" ), sondern \"lediglich\" diagnostiziert ( \"status idem\" ) bzw. maximal \"symptomatisch\" therapiert wurde. Wenn dem so ist, so ist in diesem Fall dem MDK Recht zu geben. Dem Beitrag von merguet wäre in sofern - auch bereits nach DKR 2004 - zu widersprechen:

    1. Für den Fall, daß lediglich diagnostiziert wurde, kann man die Behandlung sicherlich als \"Staging\" beschreiben. Die DKR 2004 sehen für diesen Fall vor:

    Zitat


    Auszug: DKR 0201b - Version 2004:
    Wird ein Patient zum Staging aufgenommen, ist der Primärtumor als Hauptdiagnose anzugeben.

    2. Haben Sie zusätzlich symptomatisch behandelt, so kämen in diesem Fall auch die behandelten Symptome als Hauptdiagnose in Frage, da die zugrundeliegende Krankheit ( das Malignom ) bei Aufnahme bekannt waren:

    Zitat


    Auszug: DKR 0202b - Version 2004:
    Wenn sich ein Patient mit einem Symptom vorstellt und die zugrundeliegende Erkrankung zum Zeitpunkt der Aufnahme bekannt ist, ist das Symptom als Hauptdiagnose zu kodieren, sofern ausschließlich das Symptom behandelt wird. Die zugrundeliegende Erkrankung ist als Nebendiagnose-Kode anzugeben.

    Insgesamt betrachtet, würden in Ihrem Fall maximal zwei Diagnosen ( Fall 1: Primärtumor; Fall 2: behandelte Symptome ) die HD-Definition erfüllen. Sie müßten dann entsprechend der DKR D001a diejenige Diagnose als HD wählen, welche die meisten Ressourcen verbraucht hat.

    In keinem der beiden Fälle wäre jedoch die Metastasenlokalisation als Hauptdiagnose zu wählen, da nicht tumorspezifisch ( OP, Chemo, Radiatio, ... ) behandelt wurde.

    MfG,

    M. Ziebart

    Sehr geehrte Fr. Klein,

    obwohl die Ansprache Ihres \"wutentbrannten Kommentars\" dankenswerterweise allgemein gehalten war, fühle ich mich natürlich durch ihren Kommentar persönlich angesprochen. Lassen Sie mich deshalb zunächst einmal mein Bedauern zum Ausdruck bringen, daß durch die vorherige Diskussion Ihre Gefühle derart berührt wurden, daß Sie sich zu solch einem persönlichen Kommentar veranlaßt gesehen haben. Dies tut mir aufrichtig Leid. Es zeigt, daß wir hier häufig auf theoretisch-sachlicher Ebene diskutieren und dabei oft die damit verbundenen menschlichen Schicksale in den Hintergrund stellen ( müssen ). Eine solche Diskussion ist meiner Meinung nach jedoch notwendig, um das DRG-System voranzubrigen.

    Ihrer Argumentation in der Sache kann ich nicht zustimmen:

    Wenn Sie anführen, daß es in manchen Fällen \"erheblichen betreuerischen und pflegerischen Mehraufwand\" bedeute, einen Befund mit positiven LK-Befall anstelle eines solchen mit negativen LK-Befund mitzuteilen, so mag dies nur auf den ersten Blick zutreffen. Ich denke, Sie werden mir zustimmen, daß es auch Fälle geben wird, bei denen vergleichsweise ein erheblicher Mehraufwand durch Gesprächs-/Aufklärungsbedarf ensteht, obwohl keine LK befallen sind.

    Die Fragen die zu stellen sind:

    Wie bildet man solch zusätzlichen Mehraufwand durch die Kodierung korrekt ab ?

    Ist der Kode für LK-Metastasen hierfür geeignet ? Differenziert er ausreichend ?


    Um eines klarzustellen: Ich halte es für wichtig gerade auch den von Ihnen beschriebenen zusätzlichen Aufwand, der durch notwendige persönliche Gespräche und Zuwendung der Ärzte an die Patienten entsteht im System mit zu erfassen und zu berücksichtigen. Einmal abgesehen davon, daß ein derartiger Aufwand kostenmäßig im System derzeit nicht direkt erfaßt wird, weil es hierfür notwendig wäre, im Rahmen der Kostenträgerrechnung jedes Patientengespräch mit der Stoppuhr zu erfassen, um die Kosten für die ärztliche/pflegerische Arbeitszeit dem Fall zuschreiben zu können, wird dennoch eine Erfassung indirekt möglich. Man könnte z.B. vermuten, daß bei solchen Patienten die Liegezeit erhöht sein wird. Nur bleibt eben die Frage, wie dieser spezielle Mehraufwand in der Kodierung ausreichend genau und differenzierungsstark abgebildet werden kann ?

    Ich halte die Nebendiagnose \"Lymphknotenmetastasen\" als Differenzierungskriterium in diesen Fällen für ungeeignet. Eine psycho-onkologische Mitbetreuung von Patientinnen mit der Diagnose Brustkrebs durch entsprechend geschultes Personal sollte heutzutage Standard in jeder Klinik sein. Stellt sich dabei heraus, daß die Psyche der Patientin durch die Diagnose Brustkrebs derart belastet ist, daß ein über das normale Maß hinaus gehender Mehraufwand für die psychologische Betreuung der Patientin notwendig wird, so könnte dies sehr viel besser durch einen Kode aus F43.- ( Reaktionen auf schwere Belastungen und Anpassungsstörungen ) zum Ausdruck gebracht werden.

    Dies hätte den Vorteil, daß Sie auch bei Patientinnen ohne Lk-Befall aber mit erhöhtem psychologischem Betreuungsbedarf einen Kode haben, der den Mehraufwand abbilden kann. Man müßte auch nicht jedes einzelnen Gespräch genau dokumentieren. Eine einmalige, genaue Dokumentation mit einer entsprechenden ärztlichen Diagnose der Belastungsreaktion würde genügen. Der Kode für LK-Metastasen würde für andere Aufwandsarten (z.B. adiuvante CT noch während desselben Aufenthaltes ) \"frei\" bleiben.


    In einem meiner vorherigen Beiträge zu diesem Thema habe ich schon einmal darauf hingewiesen, daß meiner Meinung nach derzeit die Gefahr besteht, durch eine großzügige Interpretation der DKR gerade bei der Kodierung von Nebendiagnosen das System unbrauchbar zu machen. Es wird dann in wenigen Jahren dazu kommen, daß es nur noch wenige aussagekräfitge ND-Kodes gibt, die eine Differenzierung in unterschiedliche Schweregrade zulassen. Das InEK wird festellen, daß die bisher benutzten Kodes nicht ausreichen, um Kostenunterschiede zwischen verschiedenen Schweregraden ausreichend genau abzubilden.

    Dies führt dazu, daß es immer mehr und immer \"genauere\" Kodes mit immer mehr einschränkenden In-/Exclusiva bzw. immer ausführlicheren Kodierregeln hierzu geben wird. Diese Entwicklung ist jetzt bereits im System erkennbar ! Denken Sie dabei nur einmal an die neuen OPS-Kodes für einzelne Wirkstoffe.

    Die Folge hieraus wiederum ist ein zunehmendes Streitpotential um die \"korrekte Kodierung\" und einhergehend damit ein deutlich erhöhter Brüokratieaufwand für die Kommunikation mit MDK bzw. KK. Auch diese Entwicklung ist derzeit bereits absehbar ! Viele hier im Forum können davon sicherlich ein ( Klage- ) Lied singen.

    Hinzu kommt dadurch - Sie haben es selbst angedeutet - ein über die Anforderungen an eine korrekte ärztliche bzw. pflegerische Dokumentation hinaus gehender Aufwand für die Dokumentation solcher Nebendiagnosen. Es ist für eine korrekte ärztliche Dokumentation sicherlich nicht notwendig, jedes Patientengespräch mit Datum, Uhrzeit und Inhalt exakt zu erfassen. Für eine Kodierung in Ihrem Sinne wäre es, wie Sie es selbst andeuten, sicherlich unumgänglich. Wollen wir das ?

    Ein solches System wird den Kollegen schlicht nicht mehr vermittelbar sein.


    MfG,


    M.Ziebart

    Hallo Miller, Hallo Herr Bürgstein,

    ohne genaue Kenntnis des gesamten Behandlungsfalles läßt sich natürlich ( wie immer ) nichts 100%ig genaues antworten. Ihre Fallschilderung impliziert jedoch, daß das OvarialCA bei Aufnahme bekannt war. Wenn Sie nun die Darmfistel als \"Symptom\" des Malignoms betrachten, so müssen Sie zusätzlich berücksichtigen, daß in diesem Fall gem. DKR 2004 ein Malignom-Kode nicht zur Hauptdiagnose werden kann (s. hierzu: DKR 0202b Komplikationen im Zusammenhang mit Neubildungen ).

    Sollte kein Zusammenhang zwischen Malignom und Darmfistel bestehen ( zugegeben: dies ist wenig wahrscheinlich ), dürfen Sie das Malignom ( Primärtumor oder Metastasen ) erst recht nicht zur Hauptdiagnose machen, da in so einem Fall dann die HD-Kriterien eindeutig zu Gunsten der Darmfistel erfüllt sind.

    Von daher würde ich Herrn Bürgstein widersprechen wollen und die Darmfistel zur Hauptdiagnose machen ( z.B. K63.2 ). Besteht ein Zusammenhang zwischen Fistel und Malignom, müssen zusätzlich die Malignomkodes als ND angegeben werden. Besteht ein solcher Zusammenhang nicht und erfolgte wegen des Malingoms kein ND-begründender Aufwand, sind die Malignomkodes nicht als ND zu kodieren.

    Gleiches gilt für die zweite Aufnahme. Hier wäre als HD die T81.3 anzugeben. Wahrscheinlich muß hier jedoch ein Fallzusammenführung gem. § 2 Abs. 3 KFPV 2004 durchgeführt werden, so daß im Gesamtfall dann die T81.3 als ND zu kodieren ist.


    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Forum, insbesondere Herr Bartkowski,


    nun doch noch einmal ( aber definitiv mein letzter Post vor dem Fest ! ):


    Zitat


    Original v. Bartkowski
    Das zitierte Beispiel 1 der DKR D003b ist ja wohl nicht grundlos 2005 entfallen.

    ... in der Version, die mir Vorliegt ( Endversion v. 16.09.2004 ) ist das Beispiel noch enthalten ...

    Zitat


    Original v. Bartkowski
    Zum Nebendiagnosen-Kriterium: Wo steht denn geschrieben, dass ein spezieller / zusätzlicher / Mehr- / Aufwand gefordert wird?

    Sie haben Recht, daß ein zusätzlicher Mehraufwand nicht explizit gefordert wird. Das dennoch zusätzlicher Aufwand ( = Kosten ) entstehen müssen ergibt sich:

    1. aus der Logik der deutschen Sprache: Wenn das Patientenmanagement entsprechend den Kriterien der DKR beeinflusst werden muß, dann folgt daraus, das ein Umstand existiert, an dem diese Beeinflussung festgemacht werden kann. Eine Sache kann nicht von \"nichts\" beeinflusst werden. Da in der Regel alle Dinge Aufwand verursachen ( und sei es nur Arbeitszeit, ein Billigmedikament oder anderes ... ) folgt aus den DKR das etwas zusätzlich ( zur \"Standardtherapie\" der HD ) zu erfolgen hat, wodurch das Patientenmanagement beeinflusst wird.

    2. Deutlicher finden Sie es in dem von mir erwähntem Beispiel: Bezüglich des Myoms steht dort wörtlich: \" ... zeigt auch ein bekanntes Uterusmyom, das keine weitere Diagnostik und Behandlung erfordert\". Bekanntermaßen wird das Myom in dem Beispiel als nicht ND-Relevant bezeichnet, eben weil keine weitere Diagnostik und Behandlung erforderlich ist. Mit anderen Worten: Keine zusätzliche Diagnostik und Behandlung.

    Zitat


    Original v. Bartkowski
    Wieso wird hier einfach postuliert, dass die Kosten bei nodal negativen und positiven Patientinnen gleich sind? Werden die Kosten einer adjuvanten Therapie sachgerecht (kostenträgerbezogen) berücksichtigt? Sind die Erlössituationen durch Wiederaufnahmen wegen Komplikationen (zB Lymphfisteln, Seromen) und Fallzusammenführungen berücksichtigt ?

    Ad 1: Das habe ich nicht behauptet, meine Aussage bezog sich auf den einen stationären Aufenthalt, den es zu kodieren und ( wirtschaftlich ) bewerten gilt.

    Ad 2: Eine adiuvante Therapie, die nach dem stationären Aufenthalt ambulant erfolgt ist nicht Gegenstand des zu bewertenden Aufenthaltes. Wird sie u.a. wegen der LK-Metastasen bereits während des Aufenthaltes eingeleitet, so haben Sie einen Grund, die LK-Met. als ND zu kodieren ( s.o. )

    Ad 3: Wenn Komplikationen ( \" zB Lymphfisteln, Seromen \" ) auftreten und den Fall erschweren, dann kodieren Sie diese Komplikationen. Das macht es möglich, ggf. den hierdurch entstandenen Aufwand zu ermitteln. Der Aufwand entsteht jedoch nicht durch die LK-Metastasen, sonder durch die zu kodierende Komplikation ! Ein Serom oder eine Fistel kann eben auch bei nodalnegativen Patientinnen auftreten !

    Frohe Weihnacht wünscht,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:
    Was sagt uns das? Osteomyelitis (M86.-) und Osteopathie nach med. Maßnahme (M96.-) dann möglich?

    ... ich glaube nicht. Das DIMDI stellt damit nur klar, daß \"diagnostisch voneinander abgrenzbare\" Erkrankungen, von denen \"sowohl\" die eine, \"als auch\" die andere gleichzeitig nebeneinander existieren können, mit ihren jeweiligen Kodes kodiert werden dürfen, obwohl diese sich evtl. durch ein Exclusivum gegenseitig ausschließen.

    Bezogen auf Ihr \"Umfrage-Beispiel\" hieße dies meiner Meinung nach:

    Die \"Osteopathie nach med. Maßnahmen\" und die \"Osteomyelitis\" beziehen sich auf ein und dasselbe Krankheitsbild und sind deshalb nicht \"diagnostisch voneinander abgrenzbar\", wie das DIMDI es fordert.

    Eine parallele Kodierung wäre allerdings möglich, wenn:

    1. Die Aufnahme wegen einer Osteomyelitis nach Tibianagelung bei Fraktur erfolgte ( -> Kodierung mit T81.4, da Kausalität zwischen OP und Infektion zweifelsfrei gegeben ist und DKR / ICD-Exclusiva T81.4 als Kode ( leider ) vorsehen ( s. mein vorheriger Beitrag ). ), und dann

    2. der Patient aus ungeklärter Ursache zusätzlich während desselben stationären Aufenthaltes eine Osteomyelitis an anderer Stelle entwickelt, deren Ursache nicht auf medizinische Maßnahmen zurückzuführen ist. Es werden zusätzliche :d_zwinker: Maßnahmen notwendig, um diese Osteomyelitis zu beherrschen.

    Das DIMDI hat nun klargestellt, daß in diesem Fall sehr wohl ein Kode aus M86.- zusätzlich kodiert werden darf, obwohl entsprechende Exclusiva in der Klassifikation unter M86.- enthalten sind.


    Ich bin froh, daß es diese Klarstellung gibt. Denn bisweilen ist mir Software untergekommen, die die Kodierung auf Plausibilität prüfen soll. In solch einem Fall produziert dann manche Software einen \"schweren\" Fehler, wenn sie Kodes zu futtern bekommt, die sich durch Exclusiva ausschließen. Hier dürfte allerdings nur statt des \"schweren Fehlers\" ein \"Hinweis\" produziert werden, da ein Patient durchaus \"Läuse und Flöhe\" haben kann, auch wenn unter \"Läusen\" die \"Flöhe\" als Exclusivum genannt werden.

    Ich wünsche Ihnen und allen Forumsteilnehmern ein gesegnetes Weihnachtsfest,

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:
    :lach: Das geht so einfach ja nun mal nicht, sonst hätte ich schon öfters mal was in kursiv geschrieben. In dem Beispiel werden bei der Sono eben keine Auffälligkeiten der Lymphknoten beschrieben. Die Nicht-Kodierung betrifft hier das nebenbefundlich festgestellte, bekannte Myom.

    Beispiel 1 DKR -->> Unser Fall

    CML -->> Mammakarzinom
    Sonographie -->> Diagnostik des OP-Präparates
    Myom -->> LK-Metastasen, die (wohlgemerkt in diesem einen stationären Behandlungsfall) keine weitere Diagnostik und/oder Therapie erforderlich machen

    Ausführlicher:
    Dem Mammakarzinom in unserem Fall entspräche in der Analogie zum zitierten Beispiel die CML ! Die Nicht-Kodierung des nebenbefundlich festgestellten bekannten Myoms entspräche in der Analogie zu unserem Fall ja gerade den Lymphknotenmetastasen ! Zugegeben: Diese waren anders als das Myom im zitierten Beispiel bei Aufnahme nicht bekannt. Aber hätten Sie das Myom aus dem Beispiel als ND dann kodiert, wenn es nicht bekannt gewesen wäre und trotzdem \"keine weitere Diagnostik und Behandlung\" erforderlich gewesen wäre ?

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Herr Selter,

    Zitat


    Original von Selter:
    Würde ich auch so machen. Aber warum halten Sie sich nicht an das genannte Exklusivum unter M86 - M90 das vorgibt, Osteopathien nach medizinischen Maßnahmen unter M96.- zu kodieren?

    ... weil:

    1. Das Exclusivum lautet \"Exkl.: Osteopathien nach medizinischen Maßnahmen ( M96.- )\". Unter M96.- finden sich jedoch wirklich nur allgemein \" ...-pathien\" und eben keine spezifischen \" ...-itiden\". Es käme dann alternativ also nur der Kode M96.8 in Frage.

    2. Bei der Infektion handelt es sich aber eben um eine \" - itis \" und somit um eine \"bestimmte andere Folge\" ( nämlich: Infektion ) einer \"äußeren Ursache\" ( nämlich: einer medizinischen Maßnahme ). Für den Kode M96.8 gilt somit das Exclusivum aus dem Kapitel XIII:

    Excl.: Verletzungen, Vergiftungen und bestimmte andere Folgen äußerer Ursachen ( S00-T98 )


    Hallo ? DIMDI ? InEK ? SVP ? Wer soll da noch durchblicken ... ? Bitte dringend gemeinsam reformieren / klarstellen ! :d_zwinker:

    MfG,

    M. Ziebart

    Hallo Forum,

    dem Beitrag von Herrn Schaffert kann ich nur voll zustimmen ! Mit dem Begriff \"Krankenhaus\" in der KFPV 2004 können nur solche Häuser gemeint sein, die eine Zulassung n. § 108 SGB V haben.

    Sie können die KK ja einmal hypothetisch Fragen:

    a) ob das KH in London eine Zulassung n. § 108 SGB V hat.

    b) welche DRG-Fallpauschale vom Londoner KH abgerechnet wurde, ob die MVD erreicht wurde und - falls nicht - ob eine Kürzung des Entgeltes nach den Regelungen des § 3 Abs. 2 KFPV 2004 stattgefunden hat.

    c) ob es sich bei der Behandlung in London wirklich um eine vollstationäre Behandlung i.S.d. § 39 SGB V gehandelt hat und - falls ja - welche Aufnahmediagnose(n) entsprechend der Vereinbarung n. § 301 SGB V hierbei übermittelt wurden.


    Diese Fragen zeigen deutlich, daß sich die KFPV ausschließlich auf die deutsche KH-Landschaft Bezug nimmt. Allerdings ist dies lediglich meine persönliche Meinung, da ich persönlich die Fallzusammenlegungsregelungen incl. der Abschläge bei Verlegung an sich für unsinnig erachte.

    Eine unabhängige Stelle könnte in Ihrem Fall durchaus auf den Effekt an sich abstellen und dabei zu dem Schluß kommen, daß die Kriterien für einen Verlegungsabschlag erfüllt seien.

    MfG,

    M. Ziebart